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Formular / Vorlage für "Forderung auf Sachmängelhaftung"

BMW 3er E93

Hi Forum Colls,

Anliegend erhält Ihr ein Schreiben, welches iHr an euren Autoverkäufer zuschicken könnt, wenn euer Wagen schon VOR eurem Kauf einen Mangel/Schaden hatte.

Ich möchte euch hiermit behilflich sein, ein Bild über solch ein Schreiben zu machen.
Eventuell hilft der ein oder andere Satz, den Ihr euch ziehen könnt.
Ihr müsst halt entsprechend den Text auf eure Sachlage ändern.

Bitte spart euch blöde oder sinnlosen Kommentare, da es wirklich nur eine Hilfe für euch sein soll.

Ich hoffe ich kann euch, wenn auch nur ein bischen, weiterhelfen
hilfreiche Eckpunkte sind ebenfalls mit dabei.

___________________________________________________________________________

Anschrift vom Käufer (Quasi Ihr selber) Ortschaft, heutiges Datum
Händler Anschrift

Forderung auf Nachbesserung von Sachmängel

Kaufvertrag vom „Datum wann ihr den Wagen gekauft bzw. den Vertrag erstellt habt“
Kaufgegenstand BMW 3er 320i Cabrio
Fahrzeug-ID-Nummer WXXXXXXXXXXXXXX3

Sehr geehrte(r) Frau (Herr) XY,

XXX
(Hier kurz beschreiben, wie Ihr drauf gekommen seid, dass euer Wagen schon einen „Vorschaden“ hatte)

- Ölverlust an Stelle Unterboden links unten neben Radhauskasten beispielsweise (Mängelbeschreibung hier auflisten)

XXX
(Hier beschreiben, wie ihr vorgegangen seid, nachdem Ihr erfahren habt, dass der Wagen schon ein Vorschaden hatte. In dem Fall hatte ich mit dem Verkäufer kontaktiert und die Aussagen von BMW 1 zu 1 an den Händler weitergegen)

Ich nehme Sie hiermit aus der gesetzlichen Gewährleistung für die nachfolgende am Fahrzeug schon aufgetretenen Mängel form- und fristgerecht in Anspruch und habe Sie aufzufordern, die oben genannten Mängel einschließlich der Ursachen der geschilderten Mängelerscheinungen

bis zum „Datum“ (Gebt dem Verkäufer ca. 2-3 Wochen Zeit, den Wagen zu reparieren)

ordnungsgemäß, fachgerecht, dauerhaft und an den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu beseitigen.

Terminabsprache für die Beseitigung der Mängel erbitte ich bis zum „Datum“
(hier ca. 1 Woche an den Verkäufer Zeit geben)
schriftlich oder
telefonisch unter „hier eure Tel.nr.“

Sollte die Terminvereinbarung und Nachbesserung Ihrerseits nicht erfolgen, werde das Ganze an meinem Anwalt weiterleiten und auf meinen Anspruch auf den gesetzlichen
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Eure Signatur

Beste Antwort im Thema

Hi Forum Colls,

Anliegend erhält Ihr ein Schreiben, welches iHr an euren Autoverkäufer zuschicken könnt, wenn euer Wagen schon VOR eurem Kauf einen Mangel/Schaden hatte.

Ich möchte euch hiermit behilflich sein, ein Bild über solch ein Schreiben zu machen.
Eventuell hilft der ein oder andere Satz, den Ihr euch ziehen könnt.
Ihr müsst halt entsprechend den Text auf eure Sachlage ändern.

Bitte spart euch blöde oder sinnlosen Kommentare, da es wirklich nur eine Hilfe für euch sein soll.

Ich hoffe ich kann euch, wenn auch nur ein bischen, weiterhelfen
hilfreiche Eckpunkte sind ebenfalls mit dabei.

___________________________________________________________________________

Anschrift vom Käufer (Quasi Ihr selber) Ortschaft, heutiges Datum
Händler Anschrift

Forderung auf Nachbesserung von Sachmängel

Kaufvertrag vom „Datum wann ihr den Wagen gekauft bzw. den Vertrag erstellt habt“
Kaufgegenstand BMW 3er 320i Cabrio
Fahrzeug-ID-Nummer WXXXXXXXXXXXXXX3

Sehr geehrte(r) Frau (Herr) XY,

XXX
(Hier kurz beschreiben, wie Ihr drauf gekommen seid, dass euer Wagen schon einen „Vorschaden“ hatte)

- Ölverlust an Stelle Unterboden links unten neben Radhauskasten beispielsweise (Mängelbeschreibung hier auflisten)

XXX
(Hier beschreiben, wie ihr vorgegangen seid, nachdem Ihr erfahren habt, dass der Wagen schon ein Vorschaden hatte. In dem Fall hatte ich mit dem Verkäufer kontaktiert und die Aussagen von BMW 1 zu 1 an den Händler weitergegen)

Ich nehme Sie hiermit aus der gesetzlichen Gewährleistung für die nachfolgende am Fahrzeug schon aufgetretenen Mängel form- und fristgerecht in Anspruch und habe Sie aufzufordern, die oben genannten Mängel einschließlich der Ursachen der geschilderten Mängelerscheinungen

bis zum „Datum“ (Gebt dem Verkäufer ca. 2-3 Wochen Zeit, den Wagen zu reparieren)

ordnungsgemäß, fachgerecht, dauerhaft und an den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu beseitigen.

Terminabsprache für die Beseitigung der Mängel erbitte ich bis zum „Datum“
(hier ca. 1 Woche an den Verkäufer Zeit geben)
schriftlich oder
telefonisch unter „hier eure Tel.nr.“

Sollte die Terminvereinbarung und Nachbesserung Ihrerseits nicht erfolgen, werde das Ganze an meinem Anwalt weiterleiten und auf meinen Anspruch auf den gesetzlichen
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Eure Signatur

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Hm, bei aller Sympathie für Deine Arbeit, aber ich halte das Schreiben für nicht ganz optimal. Zum einen sind noch einige Rechtschreibfehler drin, zum anderen ist es juristisch sehr unpräzise (es gibt zB keinen "Anspruch auf Rücktritt"😉, so dass es doch sehr laienhaft rüberkommt. Und schließlich sind die einzelnen Fälle so unterschiedlich, dass ein derartiges "Formular" wohl recht wenig weiterhilft.

Oink oink oink... 😁

Der TE hat sich Mühe gegeben - ohne Frage, aber es ist in etwas so wie bei den vielen Ebay-Auktionen mit ellenlangem Text zum Gewährleistungsausschluss nach neuem EU-Recht, welches es in der Form gar nicht gibt. Hauptsache 2 Zeilen Auktionstext und 20 Zeilen Gewährleistungsausschluss... 😁

Prinzipiell hat der TE aber recht, man könnte es so formulieren, obgleich es doch sehr aufgeblasen wirkt. Zudem kommt es auf verschiedene, zeitliche Faktoren an - innerhalb der Beweislastumkehr - außerhalb der Beweislastumkehr, welcher Mangel, wann aufgetreten usw... Alles Dinge, die man in der Mängelanzeige selbst gar nicht erst benennen muss. Die sind eher juristisch von Interesse. Die Mängelanzeige selbst muss nur wenige Punkte umfassen, welche da wären: Bezug, Anzeige des Mangels und Fristsetzung zur Nachbesserung. Alles weitere ist nur blablabla. Man sollte halt dennoch höflich bleiben und freundlichst auf eventuelle Konsequenzen hinweisen. Mehr macht eh keinen Sinn. Im Prinzip reicht hier rein juristisch ein Kurzzeiler, frei nach dem Motto:

Max Mustermann
Musterstraße 123
12345 Musterhausen

Kaufvertrag vom 00.00.0000 für das Fahrzeug mit der Ident.Nr. ABC123456789

Sehr geehrter Herr XYZ,

da Sie auf meine telefonische/persönliche Mängelanzeige vom 00.0.0000 nicht reagieren wollen

(man geht ja mal davon aus, dass man vorher freundlich anfragt)

, zeige ich hiermit den Mangel an der Kaufsache - z.Bsp. Getriebeschaden - nochmals schriftlich an und fordere Sie zur umgehenden Nachbesserung binnen einer Frist von 2 Wochen ab Briefdatum auf.

Ich weise freundlichst darauf hin, dass ich im Falle einer weiteren Weigerung Ihrerseits, den Mangel zu beheben, von meinem Recht auf Wandlung oder Kaufpreisminderung Gebrauch machen werde. Gegebenenfalls kommt auch eine Reparatur durch eine Fremdwerkstatt in Betracht, deren Kosten ich mich dann gezwungen sehe, zivilrechtlich geltend zu machen.

Eine Regelung im beiderseitoigem Einvernehmen wäre dann doch sicher die bessere Alternative. Eine verbindliche Rückantwort erbitte ich innerhalb 1 Woche.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

Im Großen und Ganzen kann man davon ausgehen, dass die Händler sich nur allzu gut im Gewährleistungsrecht auskennen, immerhin ist es deren täglich Brot. Man stellt sich halt gern erstmal doof und hofft es aussitzen zu können.

Prinzipiell gibt es nach einer erfolglosen Mängelanzeige mehrere Möglichkeiten zu agieren:

- Wandlung
- Kaufpreisminderung
- Schadenersatz

Verweisen kann ich hier nur nochmals auf die Schiedsstelle der Kfz Innung, falls der Mangel 10.000 Euro nicht überschreitet und es sich nicht gerade um einen Hinterhof-Fähnchenhändler handelt. Man spart sich auf jeden Fall das Anwaltstrallala und die Fachkompetenz ist auch um einiges höher als bei Gericht. Aber das hab ich ja alles schon mal geschrieben... 🙂

Wandlung gibt's schon länger nicht mehr. 🙂

Und damit das Ganze nicht so einseitig kommt, hier noch die entsprechende Antwort des Händlers in Kurzform... 😁 😁 😁

Firma ABC Mustercar
Musterwiesen 1
12345 Musterhausen

Max Mustermann
Musterstraße 123
12345 Musterhausen

Sehr geehrter Herr Mustermann,

ihr Schreiben vom 00.00.0000 haben wir zur Kenntnis genommen, müssen hier jedoch jedwede Ansprüche betreffend des von Ihnen geschilderten Mangels freundlichst zurückweisen.

Das von Ihnen beschriebene Ruckeln im Gangwechsel ist leider normal und entspricht dem derzeitigen Stand der Technik. Da das von Ihnen erworbene Fahrzeug bei Kauf bereits einen Kilometerstand von circa 180.000 Km aufwies, sind auch alters- und verschleißtypische Probleme am Automatikgetriebe nicht gänzlich auszuschließen. Diese unterliegen dann aber aus den bereits genannten Gründen nicht mehr der gesetzlichen Sachmängelhaftung.

Es steht Ihnen natürlich frei, die Angelegenheit juristisch prüfen zu lassen, jedoch weisen wir freundlich darauf hin, dass Ihre persönliche/telefonische Mängelanzeige erst nach Ablauf der 6-monatigen Beweislastumkehr erfolgte, sodass der Nachweis eines Mangels zum Kaufzeitpunkt von Ihnen zu erbringen ist.

Wir möchten Sie als guten und geschätzten Kunden jedoch nicht verlieren, weshalb wir Ihnen anbieten, eine kostenfreie Fehlerdiagnose an ihrem Fahrzeug zu veranlassen. Für diesen Zeitraum stellen wir Ihnen selbstverständlich ein kostenloses Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bei Interesse wenden Sie sich bitte zur Terminabsprache an unser zuständiges Serviceteam unter der Telefonnummer 01234/56789.

Freundliche Grüße

Ihr Team von
ABC Mustercar

* * * * *

HiHi..., dachte mir, wir betrachten das Ganze auch mal aus Sicht des betroffenen Händlers... 😛

Zitat:

Original geschrieben von A8NSLIDELUXE


Wandlung gibt's schon länger nicht mehr. 🙂

Das ist so nicht ganz richtig. Siehe

§437 Nr.2 BGB

. Wandlung ist hier gleichzusetzen mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag.

Interessant in diesem Zusammenhang auch die §§ 438, 439, 440 BGB und 442 BGB...

Beim letzten Absatz des Händlerschreibens noch die Parenthese "- ohne Anerkennung jeglicher rechtlicher Obliegenheiten unsererseits -" einfügen. 🙂

Im Übrigen, Neo: Einfach nur großartig und hilfreich, danke für deine Mühe!

Zitat:

Original geschrieben von Korynaut


Beim letzten Absatz des Händlerschreibens noch die Parenthese "- ohne Anerkennung jeglicher rechtlicher Obliegenheiten unsererseits -" einfügen. 🙂

Du hast vollkommen recht, hab ich doch glatt vergessen - und das sag ich

ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht...

😁 😉

So ein Fredverlauf ist mit einer der Gründe, bei MT aktiv zu sein (zu bleiben).
Daumen hoch!! Dafür gibt es eins meiner seltenen "Danke". 😛

Hallo Kollegen,

ich finds auch gut, so in etwa kann man das schon schreiben. Ich habe nächste Woche nach laaaangem hin und her auch endlich Verhandlung gegen meinen Fähnchenhändler, den ich schließlich auf Schadenersatz verklagt habe. Wurde zweimal verschoben aus fadenscheinigen Gründen um mich zu einer Vergleichszahlung zu bewegen. Ich will es jetzt nicht näher beschreiben, nicht das er hier mitliest aber es geht um 850 Euro für einen kaputten Zweitschlüssel, kaputte Sitzheizungsmatte, Elektronikproblem und ein defektes Glühkerzensteuergerät.
Die sind mit allen Wassern gewaschen, samt ihrer Anwälte. Hat mir nach gefühlt 30 Anrufen auch das Telefon aufgelegt, keine Antwort auf Kostenvoranschläge oder irgendwas. Irgendwann reichts. Schiedsstelle hat in meinem Fall nichts gebracht, da der Händler nicht eingetragen ist. Jedoch hatte ich einen netten Mann dort am Telefon vom ADAC, der mir genau sagen konnte, was unter die Sachmängelhaftung fällt und was nicht (z. B. quietschendes Lüftergeräusch Gebläsemotor bei kalten Temperaturen ist unter Verschleiß zu sehen, Update zur Fehlerbehebung wg. Pixelfehler auch nicht, Steuergeräte jedoch sehr wohl...)
Da ich eine Rechtsschutz hab, stehe ich dem Ausgang der Geschichte relativ gelassen gegenüber. Kann dann Ende der Woche genaueres über den Ausgang berichten.

Grüße Pit

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28



Zitat:

Original geschrieben von A8NSLIDELUXE


Wandlung gibt's schon länger nicht mehr. 🙂
Das ist so nicht ganz richtig. Siehe §437 Nr.2 BGB. Wandlung ist hier gleichzusetzen mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag.

Interessant in diesem Zusammenhang auch die §§ 438, 439, 440 BGB und 442 BGB...

Das weiß ich alles. Aber es gibt eben seit 2002 nunmal allein den Rücktritt (oder den großen Schadensersatz statt der Leistung) und keine Wandlung mehr. Sie ist auch nicht mit etwas gleichzusetzen, sondern der Gesetzgeber hat sie schlicht in den Orkus der Rechtsgeschichte verbannt...

Prinzipiell hast Du natürlich recht, nur macht es keinen großen Unterschied, ob früher Wandlung oder heute Rücktritt. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind "weitestgehend" gleich geblieben.

Na gut, dann hier nochmal für die, die es genau wissen wollen in Sachen "Wandlung" und/oder "Rücktritt", neues oder altes Recht... 😁

Allgemeines:

"Wandlung“ bei einem Kauf- oder Werkvertrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Vertrag aufgehoben wird. Bis zum Jahre 2001 bestand eine gesetzliche Norm, welche einem Kunden das Rückgängigmachen eines Kauf- oder Werkvertrags bei einem bestehenden Mangel ermöglichte: die Wandlung. Abgeschafft wurde dieses Recht zum 01.01.2002 durch Inkrafttreten der Schuldrechtsreform.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Rücktritt von einem Kaufvertrag bei bestehenden Mängeln mehr besteht: diesbezügliche gesetzliche Regelungen finden sich im § 437 Abs. 2 BGB sowie im § 634 Abs. 3 BGB, jeweils in Verbindung mit § 323 BGB.

§ 437 Abs. 2 BGB besagt folgendes: „Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern.“ In § 634 Abs. 3 BGB heißt es: „Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern.“ Diese gesetzlichen Regelungen stimmen inhaltlich sehr mit jenen überein, die bezüglich der Wandlung Gültigkeit hatten.

Wandlungsrecht bis 31.12.2001

Das Wandlungsrecht sicherte einem Käufer die Möglichkeit, eine mangelhafte Kaufsache an den Verkäufer zurückgeben zu dürfen und dafür den Kaufbetrag zurückerstattet zu bekommen. Damit dieses in Anspruch genommen werden konnte, mussten folgende Voraussetzungen erfüllt gewesen sein:

- Der Kaufvertrag musste rechtsgültig sein
- Die Kaufsache war mit einem Mangel behaftet
- Der Mangel hatte bereits bei Übergabe der Sache an den Käufer bestanden

Weitere Voraussetzungen für das Wandlungsrecht waren, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mit einem derartigen Mangel versehen gewesen ist, dass sie nicht so verwendet werden konnte, wie es eigentlich angedacht war. Dasselbe Recht trat in Kraft, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel verschwiegen hatte oder der betreffenden Sache Eigenschaften zugeschrieben hatte, die sie in der Praxis nicht erfüllen konnte. Dies war beispielsweise dann der Fall, wenn ein Käufer einen Pkw erwarb, der laut Verkäufer mit einer Sitzheizung ausgestattet ist. Stellte der Käufer im Nachhinein fest, dass dies nicht der Realität entsprach, lag eine arglistige Täuschung seitens des Autoverkäufers vor und der Kunde hatte somit das recht, den Pkw zurückzugeben und sein Geld wiederzubekommen.

Dabei war jedoch zu beachten, dass der Käufer beweisen musste, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hatte. Konnte er dies nicht und stritt der Verkäufer jeglichen Mangel an der Kaufsache ab, bestand kein Recht auf Wandlung – eine generelle Rücknahmepflicht gab es nämlich nicht.

* * * * *

Prinzipiell ist es also schon in etwa gleichzusetzen, auch wenn sich der Wortlaut des Gesetzes und die Modalitäten ein wenig geändert haben... 🙂

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