Forderungsausfall ein Zusatz zur Haftpflicht

Hat sich schon mal jemand über eine Forderungsausfall Versicherung zu seiner Haftpflicht Gedanken
gemacht 😕

Gibt es als Zusatz zu Haftpflichtversicherungen . ( Mehrpreis )

Wenn der Verursacher nicht ermittelbar oder finanziell Notleidend ist bezahlt die eigene Versicherung .

Achtung ; ist nur ne Frage . Bin kein Vermittler !!

Beste Antwort im Thema

Forderungsausfall ist mittlerweile in jedem halbwegs vernünftigen PHV-Tarif mit drin. Meist ab Forderungen größer 2.500 Euro oder entsprechendem Selbstbehalt.

Nachdem es hier um KFZ-Versicherungen geht, vielleicht noch der Hinweis, dass Schäden durch KFZ bei den meisten Versicherern im der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen sind...

27 weitere Antworten
27 Antworten

Die Bedingungen der meisten Anbieter Schränken die Leistung auf die AHB ein und das bedeutet keine Leistung bei KFZ...

Es gibt aber ein paar wenige Anbieter, die haben weder AHB-, noch KFZ-Ausschluss und leisten sogar bei Vorsatz durch den Verursacher...

Celica1992 schrieb:
"x fährt mit einem Fahrrad an dein Auto, wenn x keine HP und kein Geld hat, würde deine HP zahlen, sofern du den Baustein mitversichert , hat mit Benzinklausel nix zu tun"

Zitat:

@Lexley schrieb am 26. Januar 2017 um 07:52:45 Uhr:


Blöd nur, dass gerade in dem Beispiel die Benzinklausel greift. . . Für solche Schäden ist die Kasko zuständig.

Grüße
Lex

@ Lexley

Woraus schließt du das in bezug auf Celica1992´s Beispiel?

"

Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung
Veröffentlicht am 28. Juni 2016 von Dr. René Steinbeck

Die so genannte Benzinklausel beschreibt einen Ausschlusstatbestand in der Privathaftpflichtversicherung. Danach ist in der Privathaftpflichtversicherung

„nicht versichert (…) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Die Benzinklausel soll vor allem Überschneidungen der Deckungsbereiche von Kraftfahrzeughaftpflicht- einerseits und Privathaftpflichtversicherung andererseits vermeiden.

Etwas verkürzt: Immer dann, wenn der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde, dann ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zuständig, der Privathaftpflichtversicherer „ist raus“.
.....
Quelle:http://www.steinbeckundpartner.de/.../

In meinen PHV-Bedingungen steht z.B.:
"15. Forderungsausfall
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadener-
satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
(2) Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
Tierhalter oder -hüter;
(3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche-
rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva-
ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun-
gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma-
chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe
dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt. ..."

Von ein Mindestschadenhöhe ist in den Bedingungen nicht die Rede.

Zicke hat einen von den besseren Tarifen... 😉

So schaut der optimale Fall aus!

Eigentlich gilt das doch für Motorisch angetriebene KRAFT Fahrzeuge. Ein Fahrrad ohne Hilfmotor ist somit keines. Wenn dir einer mit dem Rasenmäher über die Füße fährt kommt die Private Haftpflicht wenn vorhanden. Hat der Rasenmäher einen Antrieb kommt die Benzinklausel, weil Motorangetrieben. Ist das so richtig?

Ähnliche Themen

wenn man dem GDV glauben schenken will, fallen auch manche rasenmäher und schneeräumgeräte unter die haftpflicht (also keine benzinklausel). kann man hier auf s. 4 nachlesen

"Die sogenannte Benzin-Klausel
Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads,
Mofas oder Ähnlichem entstehen, sind nicht durch
die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraftfahrzeuge
ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung
gesetzlich vorgeschrieben. Ob ein Schaden
beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde
oder nicht, lässt sich im Einzelfall nicht immer einfach
beantworten.
Ausnahme: Arbeitsfahrzeuge wie Aufsitzrasenmäher
oder Schneeräumgeräte bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
benötigen keine Kfz-Haftpflichtversicherung,
sondern werden ebenfalls von der
Privat-Haftpflichtversicherung erfasst."
(http://www.gdv.de/.../GDV-5004_Haftpflicht_0315.pdf)

Ja, Aufsitzrasenmäher und Schneeräumer haben auch den Antrieb. Also Arbeitsgerät sehr guter Hinweis.

@ Zicke.

Ich hätte meinen Post doch etwas länger halten sollen.
Danke, dass du es von der Seite "stehendes KFZ" beleuchtet hast.

Dahingehend gebe ich dir vollkommen recht.

Ich hatte das Beispiel im schnellen lesen als "fahrendes Auto" aufgefasst - daher mein Post mit dem Ausschluß durch die Benzinklausel.

Grüße
Lex

Zitat:

@Lexley schrieb am 26. Januar 2017 um 17:15:01 Uhr:


@ Zicke.

Ich hätte meinen Post doch etwas länger halten sollen.
Danke, dass du es von der Seite "stehendes KFZ" beleuchtet hast.

Dahingehend gebe ich dir vollkommen recht.

Ich hatte das Beispiel im schnellen lesen als "fahrendes Auto" aufgefasst - daher mein Post mit dem Ausschluß durch die Benzinklausel.

Grüße
Lex

Es geht ja um den privaten Radfahrer (kein E-bike) als Schadenverursacher. Wieso sollte es eine Rolle spielen ob mein Auto fährt oder nicht? Aus den Bedingungen kann ich das so nicht erkennen. Als Radfahrer bin ich doch für Schäden, die ich anrichte, über meine PHV versichert, egal ob ich schuldhaft gegen ein fahrendes oder parkendes Auto fahre.
Fährt mir nun ein Radfahrer schuldhaft gegen mein (fahrendes) Auto, "tut meine Versicherung (PHV) mir ggü. so", als wär der Radfahrer versichert wie ich. Das natürlich erst nach dem entsprechenden Prozedere das zur Feststellung des Forderungsausfalls führt.
So hab ich es jedenfalls verstanden.

"Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte."

Zitat:

@rebizzel schrieb am 26. Januar 2017 um 10:11:52 Uhr:


forderungsausfall wird in der phv eigentlich nur nach titel bezahlt, also sprich erst klagen, dann titel erwirken, dann kein Geld bekommen, dann forderungsausfall phv. sprich somit brauchst du am besten noch eine rechtschutzversicherung.

und da sie meist mit mindestens 1000€ sb ist, lohnt es sich nicht auf den neuen Fernseher zu spekulieren wenn der freund ohne phv besoffen über euren stolpert. abgesehen von dem akt einen titel zu erwirken 😁

Ergänzung dazu in bezug auf die Kosten zur Erwirkung eines Titels:
auch diese Kosten werden ggf. durch die Forderungsausfalldeckung abgedeckt.

Beispiel:
"30. Rechtsschutz zur Durchsetzung versicherter Ansprüche
30.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es
sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
xxxxx Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besondere Bedingungen
und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien Privathaftpflicht-
versicherung yyyyyy versichert wären. ..."

@zicke330dTA schrieb am 26. Januar 2017 um 18:20:22 Uhr:

Zitat:

Fährt mir nun ein Radfahrer schuldhaft gegen mein (fahrendes) Auto, "tut meine Versicherung (PHV) mir ggü. so", als wär der Radfahrer versichert wie ich. Das natürlich erst nach dem entsprechenden Prozedere das zur Feststellung des Forderungsausfalls führt.
So hab ich es jedenfalls verstanden.

So würde ich es auch verstehen!

@ Zicke, Harddrive.

Wenn ich in meinem Auto von einem mittellosen Radfahrer angefahren werde greift die s.g. Benzinklausel da Schäden, welche mit den betrieb zusammenhängen ausgeschlossen sind. Ich muss ja nicht mal fahren - warten an einer Ampel reicht ja schon aus.

Grüße
Lex

Zitat:

@Lexley schrieb am 30. Januar 2017 um 07:44:00 Uhr:


@ Zicke, Harddrive.

Wenn ich in meinem Auto von einem mittellosen Radfahrer angefahren werde greift die s.g. Benzinklausel da Schäden, welche mit den betrieb zusammenhängen ausgeschlossen sind. Ich muss ja nicht mal fahren - warten an einer Ampel reicht ja schon aus.

Grüße
Lex

.....
Wenn der Autofahrer schuld ist, zahlt natürlich nicht die PHV der Autofahrers, sondern die KFZ-Haftpflicht.
Hier ist aber der Radfahrer schuld und damit dessen PHV einstandspflichtig. In Ermangelung einer solchen greift dann eben die Forderungsausfalldeckung in der PHV des Autofahrers (Geschädigten).

Es wird nicht das Fahrrad des Verursachers ersetzt sondern der Schaden am eigenen Auto den eine Nichtzahlungfähiger oder Versicherter an deinem eigenen so Vers. Fahrz. angestellt hat dir bez.

Deine Antwort
Ähnliche Themen