Folierung der Seiten und Heckscheiben auch von außen möglich ?
Hallo, mein PKW hat auf der Heckscheibe Kratzer durch Vandalismus bekommen. Leider nicht versichert und nun möchte ich die hässlichen Kratzer irgendwie abgedeckt haben.
Folierung von innen ist bekannt.
Ist das gleiche auch von außen möglich ? Was sagt der TÜV, bzw. welche Farben etc. dürfen verwendet werden ?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
ich versuche einmal ein bischen Licht ins Dunkle zu bringen, denn soviel Schrott auf einem Fleck habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
Die Vorschriften für die Anforderungen an Sicherheitsglas gelten für ALLE Scheiben, nciht nur für die WS. Allerding kommen für die WS und die vorderen Seitenscheiben noch ANDERE Regularien hinzu wie z.B Mindestlichdurchlässigkeit etc. .
Auch bei den hinteren Scheiben darf man nicht machen was mal will, wie einige hier der Meinung sind.
Folie von aussen aufkleben ist auch nur dann erlaubt, wenn die Folie eine Bauartgenehmigung zum Aufbringen auf die Aussenseite hat. Normale Tönungsfolien dürfen laut ABG allerdings nur von innen aufgebracht werden.
Aufkleber dürfen maximal 0,1m² gross sein, damit sie keine Bauartgenehmigung benötigen.
Mit solchen Aufklebern darf aber maximal 1/4 der Scheibe beklebt werden.
Zitat:
Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 306
Abschnitt 1
Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs, 2 StVZO die Betriebserlaubnism es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs 1 Nr.3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirkungsweise nicht von einer Abnahme abhängt.Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folie kann die nach §40 Abs. 1 StVZO vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung (§40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen.
Abschnitt 2
Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt sich aus §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungspflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (weich oder hart eingestellte Kunststoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicherheitsglas, Verkehrsblattverlautbarung 1974, S 423.Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zuständige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§4 Nr.3 Fahrzeugteile-Verordnung, BGBI. 1960 S 782).
Abschnitt 3
Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmigung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführungspflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt.Abschnitt 4
Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräussert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugestellten Prüfzeichen gekennzeichet sind (vgl. §22 a Abs 2 StVZO sowie § 69 a Abs 2 Nr.7 StVZO, §23 StVG)Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach §19 Abs 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betreffenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war - nicht erfolgte.
In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraffahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs beantragt werden. Ausserdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifügung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantragen (§13 Fahrzeugteile-Verordnung.
Abschnitt 5
Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 01.10.1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, müssen Bauartgenehmigt sein.
.
.
Zitat:
Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 557
Nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 127 vom 27. Mai 1986 (VkBl. 1986 S. 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 01.10.1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen Folien aufgeklebt oder in anderer Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Stelle zuläßt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.Nicht betroffen von dieser Verkehrsblattverlautbarung sind kleinere Aufkleber (z.B Plaketten, Reklamationsaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m² ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, daß das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeldunter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muß.
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Zitat:
Meiner Meinung nach ein Quatsch, da die Scheibe keinesfalls mehr Splittern kann weil was drübergeklebt wurde. Aber Deutschland ist halt Deutschland und das scheint wirklich so zu sein.
Der gleiche Schwachsinn ist erheblicher Mangel bei Riss in Frontscheibe, was soll da passieren bzw. wieso sollte die Steifigkeit der selbsttragenden Karosserie geschwächt werden. Es ist ja nicht so, dass da garkeine Scheibe eingebaut ist, komplett ohne Frontscheibe würde ich es ja noch halbwegs glauben was die einem erzählen wollen.
Jonny
Hallo zusammen,
ich versuche einmal ein bischen Licht ins Dunkle zu bringen, denn soviel Schrott auf einem Fleck habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
Die Vorschriften für die Anforderungen an Sicherheitsglas gelten für ALLE Scheiben, nciht nur für die WS. Allerding kommen für die WS und die vorderen Seitenscheiben noch ANDERE Regularien hinzu wie z.B Mindestlichdurchlässigkeit etc. .
Auch bei den hinteren Scheiben darf man nicht machen was mal will, wie einige hier der Meinung sind.
Folie von aussen aufkleben ist auch nur dann erlaubt, wenn die Folie eine Bauartgenehmigung zum Aufbringen auf die Aussenseite hat. Normale Tönungsfolien dürfen laut ABG allerdings nur von innen aufgebracht werden.
Aufkleber dürfen maximal 0,1m² gross sein, damit sie keine Bauartgenehmigung benötigen.
Mit solchen Aufklebern darf aber maximal 1/4 der Scheibe beklebt werden.
Zitat:
Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 306
Abschnitt 1
Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs, 2 StVZO die Betriebserlaubnism es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs 1 Nr.3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirkungsweise nicht von einer Abnahme abhängt.Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folie kann die nach §40 Abs. 1 StVZO vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung (§40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen.
Abschnitt 2
Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt sich aus §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungspflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (weich oder hart eingestellte Kunststoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicherheitsglas, Verkehrsblattverlautbarung 1974, S 423.Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zuständige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§4 Nr.3 Fahrzeugteile-Verordnung, BGBI. 1960 S 782).
Abschnitt 3
Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmigung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführungspflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt.Abschnitt 4
Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräussert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugestellten Prüfzeichen gekennzeichet sind (vgl. §22 a Abs 2 StVZO sowie § 69 a Abs 2 Nr.7 StVZO, §23 StVG)Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach §19 Abs 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betreffenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war - nicht erfolgte.
In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraffahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs beantragt werden. Ausserdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifügung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantragen (§13 Fahrzeugteile-Verordnung.
Abschnitt 5
Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 01.10.1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, müssen Bauartgenehmigt sein.
.
.
Zitat:
Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 557
Nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 127 vom 27. Mai 1986 (VkBl. 1986 S. 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 01.10.1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen Folien aufgeklebt oder in anderer Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Stelle zuläßt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.Nicht betroffen von dieser Verkehrsblattverlautbarung sind kleinere Aufkleber (z.B Plaketten, Reklamationsaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m² ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, daß das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeldunter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muß.
kleiner rechtstrick.
wenn die folie durch adhäsionskräfte (also ablösbar, nicht verklebt), sauger o.ä. angebracht ist, handelt bes sich um ladung, also keine abe, teilegutachten etc. nötig😉
Zitat:
Der gleiche Schwachsinn ist erheblicher Mangel bei Riss in Frontscheibe, was soll da passieren bzw. wieso sollte die Steifigkeit der selbsttragenden Karosserie geschwächt werden. Es ist ja nicht so, dass da garkeine Scheibe eingebaut ist, komplett ohne Frontscheibe würde ich es ja noch halbwegs glauben was die einem erzählen wollen.
Jonny
Weitere Punkte die du bedenken solltest:
- Sichtbeeinträchtigung durch Riss, besonders bei Sonneneinstrahlung (Reflexionen)
- Airbag kann sich nicht mehr wie gedacht abstützen und verliert evtl. an Wirkung
- Scheibe kann nun während der Fahrt komplett springen, Folgen sind unangenehm
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Timmerings Jan
Die sind allerdings auch selten so riesig, dass sie so was brauchen würden. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen 0,1 m² und (0,1 m)²
Klar sind die so groß 100x10cm ist 0,1m² 🙄
Die gehen über die volle Heckscheibenbreite und sind locker 10cm hoch.
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von A6_Treiber
Weitere Punkte die du bedenken solltest:- Sichtbeeinträchtigung durch Riss, besonders bei Sonneneinstrahlung (Reflexionen)
- Airbag kann sich nicht mehr wie gedacht abstützen und verliert evtl. an Wirkung
- Scheibe kann nun während der Fahrt komplett springen, Folgen sind unangenehm
Haltet doch nur mal - bitte als Beifahrer - bei Tempo 200 die Hand aus dem Fenster. Und dann rechnet hoch wie groß die Kraft auf die gesamte Windschutzscheibe ist. Und das dann mit Riss? Abgesehen davon beeinträchtigt sie nicht die Stabilität der selbsttragenden Karosse, sie IST BESTANDTEIL der selbsttragenden Karosse und trägt erheblich zur Verwindungssteifigkeit bei.
Mal die Frage, warum der TE das genaz nicht von der anderen Seite aufzieht?
Ab zum Schrotti und da für seinen Wagen ne "neue" Heckscheibe holen. Einbau dürfte auch nicht unbedingt teuer sein. Viele Schrotter haben sogar die möglichkeit, das an Ort und Stelle zu erledigen.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Klar sind die so groß 100x10cm ist 0,1m² 🙄Zitat:
Original geschrieben von Timmerings Jan
Die sind allerdings auch selten so riesig, dass sie so was brauchen würden. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen 0,1 m² und (0,1 m)²
Die gehen über die volle Heckscheibenbreite und sind locker 10cm hoch.
Die Abi-Aufkleber bestehen meistens aber aus einzelnen Buchstaben und sind nicht zusammenhängend.
Daher muss jeder Buchstabe als separater Aufkleber bewertet werden. Und wenn dann der einzelne Buchstabe >= 0,1m² UND die verklebte Fläche > 1/4 der Scheibe ist, dann passt es wieder.
Mathe:
0,1m² = 100cm x 10cm
(0,1 m)² = 0,01m² = 10cm x 10cm oder 100cm x 1cm
Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
Hallo zusammen,
Daher muss jeder Buchstabe als separater Aufkleber bewertet werden. Und wenn dann der einzelne Buchstabe >= 0,1m² UND die verklebte Fläche > 1/4 der Scheibe ist, dann passt es wieder.
Auf die Idee sind wir damals auch gekommen, da aber der gemeine Streifenpolizist nicht die Fläche einzelner Buchstaben berechnen kann wird das als einzelne Aufkleber angesehen (so war die Aussage).
Der Fragliche Aufkleber war aber durchgängig Schrift auf transparenter Folie.
Zitat:
Mathe:
0,1m² = 100cm x 10cm
(0,1 m)² = 0,01m² = 10cm x 10cm oder 100cm x 1cm
Schon klar, es geht hier um 0,1m² (die (0,1 m)² hast du ins Spiel gebracht).
Gruß Metalhead
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Der Fragliche Aufkleber war aber durchgängig Schrift auf transparenter Folie.
Da zählt ja dann auch nicht der Buchstabe selbst, da er ja dann kein separater Aufkleber ist.
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Schon klar, es geht hier um 0,1m² (die (0,1 m)² hast du ins Spiel gebracht).
Die hab nicht ich ins Spiel gebracht, sondern "Timmerings Jan".
Ich wollte Deine Berechnung nur nochmals bestätigen und gleichzeitig zeigen, dass die Fläche der anderen Schreibweise noch kleiner wäre.
Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
Da zählt ja dann auch nicht der Buchstabe selbst, da er ja dann kein separater Aufkleber ist.Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Der Fragliche Aufkleber war aber durchgängig Schrift auf transparenter Folie.
Ja schon klar, aber selbst wenn hätte das angeblich so nicht gezählt.
Naja, egal, glaube wir sind schon wieder leicht vom eigentlichen Thema abgekommen.
Gruß Metalhead
Was ist denn zu empfehlen. ? Ich bi n mir jetzt unschlüssig, von außen oder innen zu folieren.
Und wenn folieren, lieber vom Fachmann oder genügt die Baumarktanleitung wie man eine Glasscheibe zu reinigen und zu folieren hat, mit entsprechendem Werkzeug wie Flächenschaber & Föhn. ?
Zitat:
Original geschrieben von blueskoda
Was ist denn zu empfehlen. ? Ich bi n mir jetzt unschlüssig, von außen oder innen zu folieren.Und wenn folieren, lieber vom Fachmann oder genügt die Baumarktanleitung wie man eine Glasscheibe zu reinigen und zu folieren hat, mit entsprechendem Werkzeug wie Flächenschaber & Föhn. ?
Hallo,
Ich selber würde es vom Fachmann machen lassen weil ich schon
das Selbstgemachte gesehen habe und das sah teilweise sehr gebastelt aus.
Aber man kann es natürlich versuchen.
Seelze 01
Heckscheibe sieht beim ersten mal immer scheiße aus. lass lieber den Profi ran. Von innen ist billiger. Ich würde es mal mit Polieren versuchen, wenn es an ner kleinen stelle was bringt kann man ja den Rest auch polieren.
Ich greife das Thema mal wieder auf. Wir würden uns gerne ein Fahrzeug in die Garage stellen, das ein festes Panorama-Glasdach besitzt, das man nicht öffnen kann. An der Innenseite besitzt es zwar eine Art Rollo, das aber so lichtdurchlässig ist, dass man schätzungsweise auch bei geschlossenem Rollo im Sommer tagsüber mit Sonnenbrille durch die Weltgeschichte fahren muss.
Eine Folierung mit Tönungsfolie innen wäre sicherlich problemlos möglich, allerdings ist dann bereits die Wärme im Fahrzeug, bevor sie reflektiert würde. Könnte man eine Tönungsfolie auch auf das Glasdach direkt aufbringen, so dass sie dauerhaft den Witterungsbedingungen trotzt?
Danke für ein Feedback! 🙂