Folierung der Seiten und Heckscheiben auch von außen möglich ?

Hallo, mein PKW hat auf der Heckscheibe Kratzer durch Vandalismus bekommen. Leider nicht versichert und nun möchte ich die hässlichen Kratzer irgendwie abgedeckt haben.

Folierung von innen ist bekannt.

Ist das gleiche auch von außen möglich ? Was sagt der TÜV, bzw. welche Farben etc. dürfen verwendet werden ?

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Hallo zusammen,

ich versuche einmal ein bischen Licht ins Dunkle zu bringen, denn soviel Schrott auf einem Fleck habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

Die Vorschriften für die Anforderungen an Sicherheitsglas gelten für ALLE Scheiben, nciht nur für die WS. Allerding kommen für die WS und die vorderen Seitenscheiben noch ANDERE Regularien hinzu wie z.B Mindestlichdurchlässigkeit etc. .

Auch bei den hinteren Scheiben darf man nicht machen was mal will, wie einige hier der Meinung sind.

Folie von aussen aufkleben ist auch nur dann erlaubt, wenn die Folie eine Bauartgenehmigung zum Aufbringen auf die Aussenseite hat. Normale Tönungsfolien dürfen laut ABG allerdings nur von innen aufgebracht werden.

Aufkleber dürfen maximal 0,1m² gross sein, damit sie keine Bauartgenehmigung benötigen.
Mit solchen Aufklebern darf aber maximal 1/4 der Scheibe beklebt werden.

Zitat:

Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 306
Abschnitt 1
Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs, 2 StVZO die Betriebserlaubnism es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs 1 Nr.3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirkungsweise nicht von einer Abnahme abhängt.

Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folie kann die nach §40 Abs. 1 StVZO vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung (§40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen.

Abschnitt 2
Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt sich aus §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungspflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (weich oder hart eingestellte Kunststoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicherheitsglas, Verkehrsblattverlautbarung 1974, S 423.

Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zuständige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§4 Nr.3 Fahrzeugteile-Verordnung, BGBI. 1960 S 782).

Abschnitt 3
Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmigung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführungspflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt.

Abschnitt 4
Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräussert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugestellten Prüfzeichen gekennzeichet sind (vgl. §22 a Abs 2 StVZO sowie § 69 a Abs 2 Nr.7 StVZO, §23 StVG)

Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach §19 Abs 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betreffenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war - nicht erfolgte.

In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraffahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs beantragt werden. Ausserdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifügung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantragen (§13 Fahrzeugteile-Verordnung.

Abschnitt 5
Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 01.10.1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, müssen Bauartgenehmigt sein.

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Zitat:

Verkehrsblatt-Verlautbarung VKBl 1986 S. 557
Nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 127 vom 27. Mai 1986 (VkBl. 1986 S. 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 01.10.1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen Folien aufgeklebt oder in anderer Weise aufgebracht, so erlischt nach §19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a Abs.1 Nr. 3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Stelle zuläßt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.

Nicht betroffen von dieser Verkehrsblattverlautbarung sind kleinere Aufkleber (z.B Plaketten, Reklamationsaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m² ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.

Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, daß das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene Sichtfeldunter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muß.

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... udn wenn man es so weit foliert das man keine Sonnenbrille mehr braucht ... und noch mit entsprechend homem IR-Reflexionsgrad ... welchen Sinn hat dann das Panorama Dach noch?

Im Mini haben wir ein Schiebeausstelldach .. wenn das offen ist und wir das innenliegende dünne Netzrollo zuziehen reicht das zumindest um auf die Sonnenbrille zu verzichten ... bzw. einfach nicht den gleissenden Sonnenpunkt von ob im Auge zu haben.

Neben der Robustheit bei der aussenliegenden Folie sehe ich halt auch den Nachteil das es eben eine permanente Lösung ist die dann auch von die Sonne nicht von vorn-oben draufknallt deutlich abdunkelt und das feeling nimmt.

Die Frage von @wasi war doch eindeutig, warum also über den Sinn eines Panodach philosophieren?
Ich verstehe es so das ein Panodach am Wunschfahrzeug eben vorhanden und nicht änderbar ist.
Ein individuell passend verdunkeltes Panodach kann durchaus Freude bereiten, wogegen ein zu helles eben oft stört.

Eine Folierung als zusätzliche individuelle Verdunklung ist da durchaus eine Lösung, denke ich.
Ich würde auf eine innenliegende Folie mit einem dir angenehmenTönungsgrad setzen, die auch ein Reflexionsverhalten besitzt um einen besseren Wärmeschutz zu erreichen. Dazu muss eine Folie nicht von außen aufgebracht werden, das bietet keinen Vorteil.
Da ist die Gefahr der Beschädigung im Winter, Vogelkot, Waschstraße m.M nach recht groß.
Manche Folierer kleben kleine Probestücke auf, damit man die Verdunkelung mal einschätzen kann. Beratung gibts dann dazu.
Und dann kann das vorhandene Rollo ja bei bedarf noch zusätzlichen Schutz bieten.

Also mein Tipp, von innen durch nen Profi machen lassen.

@kasemattenede @wasi hat selbst "philosophiert" ...er besitzt das Auto A) noch nicht und B) mutmaßt er das es "so" sein könnte. ... und ich habe halt gemutmaßt das, wenn es auf das Panoramadach ankommt, der dauerhafte Effekt ungewünscht sein könnte. ... das sollte noch erlaubt sein.

Da wartet man doch am besten ab bis man das Fahrzeug hat und unter Feldbedingen mal den Effekt auf sich zukommen lässt. ... da habe ich auch mal meine Felderfahrung beigetragen.

Der Idealfall wäre doch wenn man evtl. den Rollostoff

BTW: Wärmeschutzfolien sind von aussen IMMER effektiver den sie senken deutlich die Glastemperatur ... ist hier aber nicht ratsam.

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