Fluoreszierende / Neon-Farben am Auto.... welche sind erlaubt?
Hallo zusammen.
es geht mir darum, ich möchte mein Auto Folieren und endlich mal eine andere und auffällige Farbe haben.
ich dachte da an ein Neon-Grün.
Jetzt kommt aber das große ABER:
in D dürfen Autos in den Farben, wie polizeiwagen beklebt werden. Soweit ich weiss sind von den fluoreszierenden Farben, Rot - Rot-Orange- und Orange nicht für den zivilen Gebrauch erlaubt.
Somit dürfte ja Neon-grün, Neon-Blau, Neon Gelb usw. noch erlaubt sein oder?
wenn die Neon-Farben trotzem nicht erlaub sind, dann macht mich diese Seite etwas stutzig, wo man einen Mini von "werk" in Neongrün bekommt:
http://www.carpassion.com/magazin/676-mini-ringtool.html
Ich muss dazu sagen, das mein Auto nicht komplett neon-grün würde, da es ein Cabrio ist und das Stoffverdeck halt schwarz ist und bleibt 😉
ich würd gern eure Meinungen, Anregungen und Tipps dazu hören.
Hier im Forum gibt es zwar schon ein Thema mit einem Audi 80 in Gift/neon-grün, aber das Thema ist von 2005. Eventuell hat sich ja in den letzten jahren die Gesetzteslage etwas geändert oder ähnliches.
Achja, die farbe von dem zweiten Auto ist eine echtaufnahme, ohne Photoshop.
dabei handelt es sich um die Folie: oracal 6510 Grün
gruß. Alex
Beste Antwort im Thema
Der TE hat doch nach einer stinknormalen Farbe Neon-Grün gefragt, das hat überhaupt nichts mit der Leuchtfarbendiskussion hier zu tun 😕
Das Mini-Center Koblenz bietet einen neongrünen Mini an, und wenn ihr mal nach "auto neongrün" googelt, poppen Tausende Autos auf …
51 Antworten
Ehrliche Antwort.
Soviel ich weiss gar keine.
Die sind nämlich nur Einsatzfahrzeugen vorbehalten.
Frage mich aber bitte nicht aus welchem Grund.
Sind trotzdem verboten.
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Da weder die Polizei- noch andere Behördenfahrzeuge vom Design her geschützt sind (ggf. mit Ausnahmen einzelner Designs, bei der Berliner Feuerwehr gabs mal sowas), ist die Ähnlichkeit erstmal kein Problem.Zitat:
Original geschrieben von alex307g1c
in D dürfen Autos in den Farben, wie polizeiwagen beklebt werden. Soweit ich weiss sind von den fluoreszierenden Farben, Rot - Rot-Orange- und Orange nicht für den zivilen Gebrauch erlaubt.
Somit dürfte ja Neon-grün, Neon-Blau, Neon Gelb usw. noch erlaubt sein oder?Wichtiger ist aber §49a StVZO:
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Zitat:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
das simmt nicht ganz...
meines wissen nach, hat sich die regelung einstellt das neon-rot und Orange nicht mehr erlaubt sind und bei fahrzeugen die in den zivilen/Privaten besitz übergehen, muss diese Folie entfernt oder überdeckt sein.
als lichttechnische einrichtung ist damit, alles gemeint was im dunkeln helligkeit/Licht abgibt.
es gibt auch Autofolie die sich in der Sonne auflädt und nachts bis zu 14 Stunden leuchtet.
Hier mal ein kleiner auszugstext:
Fluoreszierend vs. Phosphorisierend
Fluoreszierende Folien, wie z.B. die Oracal 6510 und 7510 fallen durch ihre intensive Leuchtwirkung bei Tageslicht auf. Deshalb sind sie oft auch unter dem Namen Tagesleuchtfolien oder Neonfolien bekannt. Klassisches Beispiel für ihre Anwendung sind z.B. Beschriftungen an Rettungswagen oder Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr bzw. Notdienste. Da die fluoreszierenden Pigmente unausweichlich durch das einfallende UV- Licht zerstört werden, können diese Folien nur eine geringe UV- Beständigkeit im Aussenbereich vorweisen.
Im Gegenzug entfalten phosphorisierende Folien (z.B. Oralux 9300), auch als Nachleuchtfolien bekannt, ihren Leuchteffekt erst bei Abschaltung der anregenden Lichtquelle, wie. z.B. dem Ausfall der Beleuchtung. Dabei besteht eine anfänglich starke Leuchtwirkung die mit der Zeit immer schwächer wird. Deshalb findet diese Folie besonders in der Kennzeichnung von Fluchtwegen ihre Anwendung. Das "Aufladen" bzw. Anregen der Folie durch Licht kann beliebig oft wiederholt werden, ohne dabei an Intensität zu verlieren.
Quelle: http://www.plotterinsel.de/.../fluoreszierend-vs.-phosphorisierend
somit sind Phosphorisierend auf jedenfall verboten
Zitat:
Original geschrieben von alex307g1c
meines wissen nach, hat sich die regelung einstellt das neon-rot und Orange nicht mehr erlaubt sind und bei fahrzeugen die in den zivilen/Privaten besitz übergehen, muss diese Folie entfernt oder überdeckt sein.
ja, weil sie als lichttechnische Einrichtungen gelten (unabhängig davon, ob es sich um Folien oder um Lackierungen handelt) die zumindestens bei zivilen Fahrzeugen nicht erlaubt, und deswegen nach §49a StVZO verboten sind.
Zitat:
als lichttechnische einrichtung ist damit, alles gemeint was im dunkeln helligkeit/Licht abgibt.
das wäre tatsächlich eine Änderung der mir bekannten Auslegung, nach der auch floureszierende Stoffe als LTE gelten, weil sie mehr sichtbares Licht abgeben als eingestrahlt wird (sie verschieben nicht sichtbares Licht in das sichtbare Spektrum).
Hast du für diese Auslegung zufälligerweise eine Quelle griffbereit?
(BTW: wie passen Rückstrahler in diese Definition? Die sind nämlich ganz ohne Zweifel den LTE zuzurechnen...)
in §49a StVZO geht um Lichttechnische einrichtung, wie Hauptscheinwerfer, Rückstrahler usw...
bei Punkt 7 steht:
" Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden."
die Aussage ist etwas schwammig und kann gedeht werden, von daher müsste geklärt werden, genau, welche "Warnanstriche" zulässig für ein KFZ sind.
jetzt mal aussen vor:
es gibt keine farbzulassungsbeschränkung in D. nur verspiegelte flächen (wegen evtl. blendung) oder reflektierende farben sind nicht erlaubt.
und selbst das hat der Entwickler der Chrom-Folie vor Gericht eingeklagt und jetzt darf man somit auch sein ganzes Auto "vercromen", da das Gericht die Einwende der Polizei gekippt hat.
Die Farbe leuchtet nicht eigenständig und wirft auch kein Licht im dunklen zurück, von daher kann man das theoretisch halten wie ein Dachdecker...
Wenn ich ehrlich bin, eine Chrom Lackierung oder Folierung blendet mehr als ein Grün, vorallem bei ungünstiger Sonneneinstahlung auf die Folie, wirkt die wie ein Spiegel und man sieht garnix mehr...
Dann dürfte man ja Kawasaki seine Mopeds auch nicht mehr mit kawasaki Lime Green lackieren, denn wenn das gut lackiert ist, dann noch poliert, dann kommt das dem neon grün sehr nah und sticht auch ins Auge
am besten ist es, wenn ich mal beim Tüv oder Dekra voher nachfrage, und ggf. bei den Folienherstellern anfrage.
Ähnliche Themen
Zu diesem Thema habe ich etwas Interessantes gefunden:
http://www.farbenundleben.de/autofarben/autofarben.htm.
und ich hab den Bericht/Infos zu dem Entwickler der Chrom-folie gefunden.
der hatte damals seinen Nissan Voll-Chromfoliert und hat von der Rennleitung mal eben 3 Punkte und geldstrafe bekommen.
er ist dagegen angegangen und das Amtsgericht Ahrensburg hat ihm Recht gegeben.
hier ein Link dazu: http://www.sew-gmbh.de/news/detail/artikel/luebecker-nachrichten.html
Und wo steht da jetzt was davon, dass das Gericht ihm Recht gegeben hat?
Ok, habs gefunden.
Man sollte aber nicht vergessen, dass das Urteil für eine Folie an diesem speziellen Fahrzeug bei diesem speziellen Richter gefällt wurde.
Eine allgemeine Erlaubnis zum Anbringen solcher Folien sollte man daraus nicht ableiten. Das kann böse nach Hinten losgehen.
da hast du natürlich recht.
ich werd die tage am besten voher mit Tüv und Dekra Prüfern vor Ort, das besprechen und mir von mehreren Prüfern gerne eine Meinung anhören. 😉
Das wäre vermutlich das Vernünftigste. Vielleicht kannste ja beim Hersteller ein Probemuster bestellen, damit der Prüfer sich da was genaues drunter vorstellen kann.
Wäre schön, wenn du das Ergebnis dann hier mitteilen könntest.
<---- Caprigelb 😉
Zitat:
Original geschrieben von alex307g1c
in §49a StVZO geht um Lichttechnische einrichtung, wie Hauptscheinwerfer, Rückstrahler usw...
nicht nur:
Tageslichtleuchtfarben. BMV/StV 7 – 36 25 60.08 vom 12. 3. 1974, VkBl S 198:
Nach § 49a Abs 1 Satz 2 gelten auch Leuchtstoffe als lichttechnische Einrichtungen.
Sie dürfen daher an Kfz u ihren Anh nur dann angebracht sein, wenn sie vorgeschrieben
oder für zulässig erklärt worden sind. Es sind Zweifel aufgetreten, ob die
als „Tageslichtleuchtfarben“ angebotenen Farben, sei es als Farbstoffe oder in Folienform,
Leuchtstoffe enthalten u damit als solche zu behandeln sind.
(...)
Die mit dem Begriff „Tageslichtleuchtfarbe“ verknüpfte Eigenschaft
setzt also das Vorhandensein eines Leuchtstoffs voraus; sie ist damit an Fz auf
Grund der Bestimmungen des § 49a Abs 1 nicht zulässig.
nun ist 1974 natürlich schon eine Weile her, und die Dinge ändern sich ggf. auch mal.
Wer also neuere amtliche Aussagen hat: immer her damit!
Zitat:
bei Punkt 7 steht:
" Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden."die Aussage ist etwas schwammig und kann gedeht werden, von daher müsste geklärt werden, genau, welche "Warnanstriche" zulässig für ein KFZ sind.
ja, eine spannende Frage 🙂
Genauer müsste man vor allem fragen, für welche Kfz jeweils welche warnenden Farbgebungen zulässig sind. Darf z.B. das Innen- oder das Gesundheitsministerium solche verkehrsrechtlich relevanten Festlegungen treffen?
Der TE hat doch nach einer stinknormalen Farbe Neon-Grün gefragt, das hat überhaupt nichts mit der Leuchtfarbendiskussion hier zu tun 😕
Das Mini-Center Koblenz bietet einen neongrünen Mini an, und wenn ihr mal nach "auto neongrün" googelt, poppen Tausende Autos auf …
Zitat:
bei Punkt 7 steht:
" Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden."die Aussage ist etwas schwammig und kann gedeht werden, von daher müsste geklärt werden, genau, welche "Warnanstriche" zulässig für ein KFZ sind.
Was ist daran "schwammig" oder könnte "gedreht" werden?
Was vorgeschrieben ist, findet sich in der StVZO und zugehörigen EU-Vorschriften, wie die Warntafeln an geparkten Anhängern oder auch Warnkennzeichnungen an überstehenden Ladungsträgern (zB. seitlich am Fahrzeug montierte Scheibenhalter von Glasern) und einiges mehr.
Was als zulässig erklärt wurde, findet sich zB. als Eintragung in den individuellen Fahrzeupapieren bei Privatfahrzeugen, zB. den Einsatzfahrzeugen der Wasser- oder Gasversorger, oder einer bei der entsprechenden Innenbehörde vorliegende "pauschale Gruppenfreistellung" bei behördlichen Einsatzfahrzeugen, zB. der Polizei oder Feuerwehr.
Die hier angefragte "Neon"-Farbe dürfte aber ohnehin nicht unter eine sogenannte "lichttechnische Einrichtung" fallen. Ist sie weder selbst- noch nachleuchtend oder retro-reflektierend (Licht in Richtung der Quelle zurück!-senden, der "Katzenaugen-Effekt"😉, sondern "nur grell", dann gibt es kein Verbot oder notwendige genehmigungspflicht.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Was als zulässig erklärt wurde, findet sich zB. als Eintragung in den individuellen Fahrzeupapieren bei Privatfahrzeugen, zB. den Einsatzfahrzeugen der Wasser- oder Gasversorger, oder einer bei der entsprechenden Innenbehörde vorliegende "pauschale Gruppenfreistellung" bei behördlichen Einsatzfahrzeugen, zB. der Polizei oder Feuerwehr.
nicht ganz:
In diesen Beispielen sind die LTE eben nicht zulässig i.S.d. §49a, sondern es existiert eine Ausnahmegenehmigung.
Der Unterschied zwischen "vorgeschrieben" und "für zulässig erklärt" ist ein anderer:
Was vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug haben (z.B. Bremslicht), was für zulässig erklärt wurde, darf ein Fahrzeug haben, muss es aber nicht (z.B. Nebelscheinwerfer).
Zitat:
Die hier angefragte "Neon"-Farbe dürfte aber ohnehin nicht unter eine sogenannte "lichttechnische Einrichtung" fallen.
genau das als erstes zu klären war mein erster Ansatz, ja...
Zitat:
Ist sie weder selbst- noch nachleuchtend oder retro-reflektierend (Licht in Richtung der Quelle zurück!-senden, der "Katzenaugen-Effekt"😉, sondern "nur grell", dann gibt es kein Verbot oder notwendige genehmigungspflicht.
doch, wenn es sich um eine Tagesleuchtfarbe handelt, s. diverse Postings weiter oben....
Zitat:
Original geschrieben von alex307g1c
das simmt nicht ganz...
Zitat:
meines wissen nach, hat sich die regelung einstellt das neon-rot und Orange nicht mehr erlaubt sind und bei fahrzeugen die in den zivilen/Privaten besitz übergehen, muss diese Folie entfernt oder überdeckt sein.
Kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Fahrzeug mit fluoriszierender Farbe im privaten Bereich umgeändert werden muss.
Ein Kumpel hat sich vor gut einem Jahr ein ausser Dienst gestellten VRW (Vorausrüstwagen) MB G 280 einer Feuerwehr in RAL 3026 (Tagesleuchtorange) gekauft.
Das einzige was er umändern musste war die Blaulichter funktionslos zu machen, Stadtwappen und "Feuerwehr" runter.
Die Farbe ist geblieben und so fährt er heute rum.