Firmenwagen steuerlich zu 100% für Selbstständige absetzen

Ohne Fahrtenbuch und ohne 1 % Regelung. Wie das geht?

Aktueller Steuertipp: Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Freiberufler und Unternehmer, die ein Firmenfahrzeug steuerlich absetzen und privat nutzen wollen, haben steuerlich oft folgende Probleme:

Bei Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung müssen sie nachweisen, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Falls kein Fahrtenbuch geführt wird: Bei der pauschalen Ermittlung des steuerlichen Wertes der privaten Kfz-Nutzung sind monatlich nicht nur 1 % des Listenpreises anzusetzen, sondern zusätzlich noch 0,03 % des Listenpreises monatlich pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Unternehmers.

Gestaltungsmöglichkeit:

Der Freiberufler/Unternehmer gründet eine sogenannte Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründung kann mit einem Stammkapital von € 1,00 erfolgen, sinnvoll ist ein Stammkapital von mindestens € 500,00. Nähere Informationen zur Unternehmergesellschaft erhalten Sie von XXX, Rechtsanwälte Steuerberater. Die Unternehmergesellschaft vermietet dann z. B. Anlagevermögen an das Unternehmen oder übernimmt Verwaltungsaufgaben usw.. Der Freiberufler/Unternehmer wird Geschäftsführer und erhält als Vergütung das Recht zur Privatnutzung des Firmen-Pkw der Unternehmergesellschaft.

Dies kann gegebenenfalls zu folgenden steuerlichen Vorteilen führen:

Bei der Unternehmergesellschaft gehört das Fahrzeug zwingend zu deren Betriebsvermögen. Die Kosten des Fahrzeuges können voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis, dass es zu über 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist nicht erforderlich. Dies ist insbesondere für viele Freiberufler interessant.
Der Sitz der Unternehmergesellschaft ist regelmäßig die Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers. Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen daher nicht an.

Diese und eventuelle weitere steuerlichen Vorteile (es gibt noch zahlreiche andere denkbare Einsatzmöglichkeiten der Unternehmergesellschaft) können jährlich einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Ihnen sind die laufenden Kosten der Unternehmergesellschaft für Buchhaltung und Jahresabschluss gegenüber zu stellen. Ist diese nur in geringem Umfang tätig, können diese mit etwa € 1.200,00 p. a. jährlich angesetzt werden.

Klingt interessant, oder? Ist aber nur für Selbstständige, deshalb hier eure Einschätzungen und Kommentare, wenn ihr Steuerexperte oder Selbsständig seit. Na dann mal los....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von p47860


@ Holgernilson

Warum suchst Du Dir nicht einfach ein Job wie andere auch? Sieben Beiträge....

@0815 (Du nimmst es mit meinem Nick ja auch nicht so eng)

Tut mir leid, wenn Du mit der Wahrheit nicht umgehen kannst. Du hast um Meinungen und Kommentare gebeten.

Ich bin nicht für die Jobs der Anderen geschaffen. Ich arbeite lieber in meinem Beruf und das versetzt mich in die Lage, die in diesem Thread von Dir verbreiteten Halbwahrheiten zu widerlegen.

Das war der achte Post von mir in diesem Thread.

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😁 Bei einer Buchprüfung dürften dann neben diesem Vergehen sicher noch andere Überraschungseier auftauchen.
Viele glauben das auf den Finanzämter nur Deppen arbeiten, aber man sollte Andere nicht für Dümmer halten als man selbst ist.

Das zertifizierte Steuerbüro hat bestätigt, dass bei Untersagung der privaten Nutzung kein Fahrtenbuch geführt und auch keine 1 % - Regelung angewendet werden muss.
Dies ist M.W. auch die steuerlich zutreffende Regelung.

Dass das Fahrzeug bei dieser Konstellation auch privat genutzt werden kann, hat das Steuerbüro mit Sicherheit nicht abgenickt. Möglicherweise weiss es auch nichts davon ( zumindest offiziell). Steuerbüro ist bei Aufdeckung des Steuerbetruges außen vor.

O.

Selbst wenn die private Nutzung untersagt ist muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Kein seriöser Steuerberater wird eine andere Auskunft erteilen.

Bei Steuerstrafverfahren wird auch immer untersucht, ob der Steuerberater bei der Straftat mitgewirkt hat. Allerdings ist es sehr selten, dass gegen einen Steuerberater tatsächlich persönlich ein eigenes Strafverfahren eingeleitet wird.

Hast du das schriftlich vom Steuerbüro ?

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Zitat:

@killemann schrieb am 30. Mai 2015 um 14:02:09 Uhr:


Hast du das schriftlich vom Steuerbüro ?

Wen meinst Du?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 29. Mai 2015 um 20:45:10 Uhr:


Selbst wenn die private Nutzung untersagt ist muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Kein seriöser Steuerberater wird eine andere Auskunft erteilen.

Ich glaube, das muss man differenzieren, zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft.

In einer Kapitalgesellschaft (da fällt ja die UG auch drunter) ist das meines Erachtens bei einem Fahrzeug, das niemand privat nutzen darf, auch kein Fahrtenbuch erforderlich.

Es gibt bei uns in der GmbH einen Caddy, der für kleinere Lieferfahrten, Stadtfahrten (Post, Bank, Besorgungen) usw. usw. von verschiedenen Fahrern genutzt wird. Dafür wird kein Fahrtenbuch geführt.

Ebenso für den Suzuki, der wird ausschließlich für die Forstsparte unserer GmbH genutzt (meist von mir) und unser Hausmeister nutzt ihn gelegentlich zum Hängerfahren, wenn er den Grasschnitt zum Recyclinghof bringt usw.. Auch hier ist kein Fahrtenbuch erforderlich.

Wobei diese beiden Fahrzeuge aber auch ausschließlich beruflich genutzt werden und daher auch nachts immer in der Fa. stehen.

Ich denke auch, dass die Steuerkanzlei bestätigt hat, dass keine private Versteuerung nötig ist, wenn die Privatnutzung ausgeschlossen ist. Aber sie wird wohl davon ausgehen, dass die vertraglichen Regelungen auch eingehalten werden. 🙄

Mit persönlich wäre das zu heiß. Und hier dann noch öffentlich zu schreiben, dass die Privatnutzung dennoch stattfindet und "natürlich" nicht versteuert wird. Sorry, aber da fehlen mir die Worte. Ich weiss nur nicht genau, ob es an der Dreistigkeit oder an der Dummheit liegt, mit der hier agiert wird ...

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 29. Mai 2015 um 20:45:10 Uhr:


Selbst wenn die private Nutzung untersagt ist muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Kein seriöser Steuerberater wird eine andere Auskunft erteilen.

Dann kennst Du nur "unseriöse" Steuerberater..

Wenn die Privatnutzung schriftlich ausgeschlossen wurde, fallen keine Privatfahrten an, ist also auch ein Fahrtenbuch oder die 1 % Regelung hinfällig.
Finanzamt darf nicht davon ausgehen, dass gegen die schriftliche Regelung verstoßen wird.

Bei LKW`s ist die Führung eines Fahrtenbuches auch nicht notwendig, da Privatfahrten per se nicht anfallen. Wenn ein Fahrtenbuch dennoch geführt wird, erfolgt dies aus betriebswirtschaftlichen, aber nicht aus steuerlichen Gründen.
(Grundlage sind mehrere BFH Urteile aus 2013)

O.

Bei Lkw hast du recht. Sonst nicht.

Wenn ich den Rat eines Steuerberaters brauche, frage ich mich selbst.

Ich kenne die Ansätze von Betriebsprüfern auf der Suche nach Mehrergebnissen zu genüge.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 30. Mai 2015 um 18:58:16 Uhr:


Bei Lkw hast du recht. Sonst nicht.

Wenn ich den Rat eines Steuerberaters brauche, frage ich mich selbst.

Ich kenne die Ansätze von Betriebsprüfern auf der Suche nach Mehrergebnissen zu genüge.

Auf die Schnelle habe ich folgende Fundstelle ergoogelt ( gibt noch viele andere):

http://erfolgreich-wirtschaften.de/.../

Hier sind auch die Urteile genannt, die zu dieser Entscheidung führten.
Wenn bei einem LKW kein Fahrtenbuch (oder die 1% Regelung) notwendig ist, weil Privatfahrten nicht anfallen, warum ist es dann bei einem Pkw, bei dem entsprechend schriftlicher Regelung auch keine Privatfahrten anfallen, ein Fahrtenbuch notwendig?

O.

Bei einem Lkw wird einfach angenommen, dass er privat nicht genutzt wird, weil er dafür nicht geeignet ist.

In eine Grauzone kommt man schon bei einem Lieferwagen. Dieser kann grundsätzlich privat genutzt werden - auch inkl. fest eingabautem Werkzeug. Da wird es schwierig, dem Finanzamt zu verklickern, dass man damit nicht privat fährt, weil er zu unpraktisch wäre.

Mein ehemaliger Nachbar ist Busfahrer und fährt auch privat mit dem Bus, folglich steht der Bus in seiner Einfahrt und nicht beim 30 km entfernten Busunternehmen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 30. Mai 2015 um 19:45:06 Uhr:


Bei einem Lkw wird einfach angenommen, dass er privat nicht genutzt wird, weil er dafür nicht geeignet ist.

und bei einem PKW wird einfach angenommen, dass er privat nicht genutzt wird, weil der Ausschluss schriftlich vereinbart wurde (höchstrichterliche Rechtsprechung)

O.

Was sich in jedem BFH-Urteil wiederfindet sind Formulierungen wie

Zitat:

Allerdings kann bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitnehmer --sofern eine solche festgestellt ist-- der Schluss naheliegen, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht, kann die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit den Ansatz eines nach der 1 %-Regelung zu bewertenden, lohnsteuerbaren Nutzungsvorteil rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262).

Quelle VI R 25/13

Der Ansatz bei jeder Betriebsprüfung ist, dass die Einhaltung des schriftlichen Ausschlusses der Privatnutzung sehr intensiv hinterfragt wird. Es ist zwar zutreffend, dass das Finanzamt nicht ohne weiteres die Möglichkeit hat, eine Versteuerung vorzunehmen, wenn die Privatnutzung schriftlich ausgeschlossen ist.

Der Prüfer sucht aber immer nach Indizien und Aussagen, die ihm den Beweis liefern, dass eine Privatnutzung doch vorliegt. Wenn z.B. Tankquittungen von Tankstellen in der Nähe des Wohnortes des Arbeitnehmer vorliegen, ist das ein erstes Indiz für eine Privatnutzung. Der Prüfer wird im nächsten Schritt vermeintlich harmlose Fragen dem Unternehmer und gegebenenfalls auch dem Arbeitnehmer stellen. In vielen Fällen kommt schnell heraus, dass eine Privatnutzung trotz schriftlichem Ausschluß doch stattfindet.

Bei solchen Erkenntnisse kommt es häufig zu Strafverfahren, weil damit nichts anderes als eine Steuerhinterziehung nachgewiesen ist.

Dem Unternehmer ist daher immer zu raten, ein hieb- und stichfestes Fahrtenbuch zu führen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 31. Mai 2015 um 11:16:49 Uhr:



Bei solchen Erkenntnisse kommt es häufig zu Strafverfahren, weil damit nichts anderes als eine Steuerhinterziehung nachgewiesen ist.

Dem Unternehmer ist daher immer zu raten, ein hieb- und stichfestes Fahrtenbuch zu führen.

Dem ist nicht zu widersprechen.

Hier ging es aber um die Frage der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches und nicht um die Vorteile der Führung eines Fahrtenbuches.

O.

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