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Firmenwagen steuerlich zu 100% für Selbstständige absetzen

Themenstarteram 27. August 2013 um 19:31

Ohne Fahrtenbuch und ohne 1 % Regelung. Wie das geht?

Aktueller Steuertipp: Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Freiberufler und Unternehmer, die ein Firmenfahrzeug steuerlich absetzen und privat nutzen wollen, haben steuerlich oft folgende Probleme:

Bei Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung müssen sie nachweisen, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Falls kein Fahrtenbuch geführt wird: Bei der pauschalen Ermittlung des steuerlichen Wertes der privaten Kfz-Nutzung sind monatlich nicht nur 1 % des Listenpreises anzusetzen, sondern zusätzlich noch 0,03 % des Listenpreises monatlich pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Unternehmers.

Gestaltungsmöglichkeit:

Der Freiberufler/Unternehmer gründet eine sogenannte Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründung kann mit einem Stammkapital von € 1,00 erfolgen, sinnvoll ist ein Stammkapital von mindestens € 500,00. Nähere Informationen zur Unternehmergesellschaft erhalten Sie von XXX, Rechtsanwälte Steuerberater. Die Unternehmergesellschaft vermietet dann z. B. Anlagevermögen an das Unternehmen oder übernimmt Verwaltungsaufgaben usw.. Der Freiberufler/Unternehmer wird Geschäftsführer und erhält als Vergütung das Recht zur Privatnutzung des Firmen-Pkw der Unternehmergesellschaft.

Dies kann gegebenenfalls zu folgenden steuerlichen Vorteilen führen:

Bei der Unternehmergesellschaft gehört das Fahrzeug zwingend zu deren Betriebsvermögen. Die Kosten des Fahrzeuges können voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis, dass es zu über 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist nicht erforderlich. Dies ist insbesondere für viele Freiberufler interessant.

Der Sitz der Unternehmergesellschaft ist regelmäßig die Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers. Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen daher nicht an.

Diese und eventuelle weitere steuerlichen Vorteile (es gibt noch zahlreiche andere denkbare Einsatzmöglichkeiten der Unternehmergesellschaft) können jährlich einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Ihnen sind die laufenden Kosten der Unternehmergesellschaft für Buchhaltung und Jahresabschluss gegenüber zu stellen. Ist diese nur in geringem Umfang tätig, können diese mit etwa € 1.200,00 p. a. jährlich angesetzt werden.

 

Klingt interessant, oder? Ist aber nur für Selbstständige, deshalb hier eure Einschätzungen und Kommentare, wenn ihr Steuerexperte oder Selbsständig seit. Na dann mal los....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von p47860

@ Holgernilson

 

Warum suchst Du Dir nicht einfach ein Job wie andere auch? Sieben Beiträge....

@0815 (Du nimmst es mit meinem Nick ja auch nicht so eng)

 

Tut mir leid, wenn Du mit der Wahrheit nicht umgehen kannst. Du hast um Meinungen und Kommentare gebeten.

 

Ich bin nicht für die Jobs der Anderen geschaffen. Ich arbeite lieber in meinem Beruf und das versetzt mich in die Lage, die in diesem Thread von Dir verbreiteten Halbwahrheiten zu widerlegen.

 

Das war der achte Post von mir in diesem Thread.

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Entschuldigt, aber ich muss hier doch etwas nachfragen:

 

Zitat:

@mk28 schrieb am 1. September 2013 um 18:07:30 Uhr:

Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson

 

Und wieder gilt, dass der Wert der Privatnutzung versteuert werden muß. Was ist daran als also interessant?

Ganz einfach. Wenn die betriebliche Nutzung <50% ist, wäre beim Unternehmer aufzuteilen, bei der Ehefrau (Angestellten) eben nicht. Allerdings muss da das FA mtspielen. Wenn die andenren AN Golf fahren und die Ehefrau Porsche muss man schon ziemlh gut argumentieren. Grundsätzlh ist per Definition die Überlassung an AN immer betrieblich veranlasst. So die eingängige Rehtsprechung zu dn GF.

Das habe ich nicht verstanden. Was genau ist jetzt der Vorteil, wenn betriebliche Nutzung < 50% ist und das Fahrzeug nicht dem GF zur Verfügung gestellt wird, sondern seiner Frau/Schwester/sonstwem, der/die ebenfalls im Unternehmen arbeitet?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 19. August 2015 um 19:22:48 Uhr:

Zitat:

@mideluxe schrieb am 19. August 2015 um 10:52:31 Uhr:

 

Wo steht das, dass bei Selbstständigen die Fahrten ins Büro dann nur mit 30cent zählen? Die einfachen Entfernungs-KM, also hier nur die KM zur Hinfahrt sind mir dafür bekannt. Diesen Fakt lese ich zum ersten Mal. Diese deutschen Regeln treiben einen noch in den Wahnsinn.

Formuliere es um, Fahrten von zu Hause zur Arbeit sind auch mit einem Firmenwagen Privatfahrten.

Dieses Privatvernügen lässt sich nun aber wieder mit 30 Cent/km für die einfache Strecke vom Lohn/Gewinn steuerlich geltend machen.

Sprich bei der Abrechnung nach Kilometern sind die Fahrten zur Arbeit in den Kilometerteil des Privatvergnügens mit rein zu rechnen.

Verstehe ich nicht. Habe jetzt mehrfach gelesen, dass diese Fahrten betrieblich sind, bspw: http://www.witte-scholz.de/.../geschaefts-_und-firmenwagen.pdf

"1. Betrieblich veranlasste Fahrten [...]: zwischen Wohnung (oder häuslichem Arbeitszimmer) und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte"

am 23. Mai 2016 um 9:09

Zitat:

@Bordsteinkante schrieb am 23. Mai 2016 um 10:59:19 Uhr:

 

Verstehe ich nicht. Habe jetzt mehrfach gelesen, dass diese Fahrten betrieblich sind, bspw: http://www.witte-scholz.de/.../geschaefts-_und-firmenwagen.pdf

"1. Betrieblich veranlasste Fahrten [...]: zwischen Wohnung (oder häuslichem Arbeitszimmer) und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte"

Bei der Ermittlung des betrieblichen Anteils zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als betrieblich veranlasst. Das hat aber nichts mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils zu tun.

Wie Du jedoch unter Punkt 4.3 des von Dir verlinkten Dokuments nachlesen kannst, sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Gruß

Der Chaosmanager

 

Zitat:

@mideluxe schrieb am 18. August 2015 um 13:39:07 Uhr:

Da dieses Thema recht aktiv und mit einingen nützlichen Infos betrieben wurde, möchte ich hier mal eine Frage loswerden, die meiner Meinung nach auch zu diesem Thema passt.

Vorweg, bitte steinigt mich nicht, wenn fachlich nicht alles 100% richtig geschrieben ist, ich bin kein Steuerberater und dies soll auch keine solche Beratung darstellen!

Bisheriges Ergebnis in diesem Thema war ja schon, das man als Gewerbetreibender, welcher seine KFZ Ausgaben(Firmenwagen) als Betriebsausgaben absetzen möchte, entweder ein penibel und sauber geführtes Fahrtenbuch führen oder sich pauschal die 1%Regelung wieder für die private Nutzung als Einnahmen anrechnen lassen muss.

Auch bei der 1% Regelung muss man über einen Zeitraum (3 Monate) nachweisen, dass die betriebliche Nutzung über 50% liegt.

Jetzt mein eigener Sachverhalt:

Der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt bei ca.35%. Sagen wir 13000km betrieblich von gesamt 30000km p.a.. Und es handelt sich um ein hochwertiges Auto im Neupreis 80-90tEuro. Fahrzeugalter 1-3 Jahre alt.

Eine Führung eines Fahrtenbuches fällt für mich aus, ständiger Aufwand und Anfechtbarkeit, Standfestigkeit etc..

Die 1% Regelung fällt ebenso aus, da ja die betriebliche Nutzung unter 50% liegt und bei diesem hochpreisigen Auto die 1% Regelung auch zu heftig zu Buche schlagen würde.

Jetzt meine eigentliche Frage: Jetzt gibt es ja noch die Möglichkeit, das Fahrzeug völlig privat zu belassen und die ca. 35% betriebliche gefahrenen KM über die KM Pauschale 0,30 cent oder besser mit den tatsächlich ausgerechneten, nachgewiesenen Fahrzeugkosten zu veranschlagen, hier kommen z.B. 0,80cent pro KM raus.

Bis hier hin erscheint, mir der Weg über ein Privatauto und KM Abrechnung/Reisekosten die betrieblichen Fahrten aufzulisten und als Kosten abzusetzen, am passendsten.

Bitte korrigiert mich, wenn ich bis hier hin schon falsch liege?

Bei einem Fahrzeugkauf in Bar wäre mir soweit auch alles verständlich und das Auto privat zu belassen und eine KM Abrechnung für den 35% betrieblichen Teil zu machen, wäre mein favorisierte Lösung.

Frage 1:

Wie schaut es jetzt aus, wenn ich dieses Auto finanzieren will?

z.B. BMW Gewerbliche Finanzierung hat gute Konditionen, dann müsste ich das Auto als Privat Auto belassen, könnte weder Zinsen oder Fahrzeugkosten absetzen, würde dann aber die 0,80cent x13000km

als Reisekosten absetzen

Frage 2:

Leasing, geht die KM Abrechnung auch bei Leasing? Funktioniert das, dass ich ein Auto lease, die Leasingraten aber nicht wie sonst üblich als volle Betriebsausgaben absetze!? Also garnicht absetze. Auch die sonstigen Fahrzeugkosten nicht!

Sondern auch wieder die pauschale KM Abrechnung mit 0,80cent x 13000km (Gesamt KM sind 30tkm p.a.) für meinen betrieblichen Anteil... In der Pauschale von 0,80cent würde ich dann anstatt der Abschreibung/Wertminderung Auto die Leasingrate mit integrieren. Sprich die Leasingrate steckt in den 0,80cent mit drin.

So Jungs, bin gespannt, funktioniert das?

Hallo

Ich häng mich hier mal rein ;)

Zu meiner Konstellation: geschäftsführender Gesellschafter, Überlegung ein neues Fahrzeug (entgegen der letzten Jahre) privat zu leasen (da hoher LP und wenig betriebl. Nutzung ~10%).

Das obige ist interessant, nur weiß ich jetzt immer noch nicht, ob das tatsächlich so funktioniert. Mein Steuerberater sagt nein, angesetzt werden nur die bekannten 30 Cent.

Hat jemand Erfahrung damit, bei einen privaten PKW die tatsächlichen Fahrt- bzw. Reisekosten geltend zu machen?

Einerseits ist das Internet voll mit entsprechenden Rechenbeispielen, anderseits ist die Aussage meines STB eindeutig. Und es stellt sich natürlich die Frage (wie eine Seite vorher bereits angemerkt) warum dann überhaupt noch jemand ein Fahrtenbuch führen sollte.

Viele Grüße,

Frank

 

Werbungskosten-Abzug und steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers sind zwei Paar Schuhe.

Der Arbeitgeber muss nicht 2 Euro pro Kilometer erstatten, wenn der Mitarbeiter Ferrari fährt. Selbst 0,30 € pro Kilometer muss er nicht erstatten, wenn er es im Anstellungsvertrag ausgeschlossen hat.

Maßgeblich sind tatsächliche Verhältnisse, also Dienstvertrag bzw. die Üblichkeit in der Branche (Fremdvergleich mit anderen GF).

Erstattet der Arbeitgeber nichts oder nur 0,30 €/km, kannst du übersteigenden Aufwand als Werbungskosten in der eigenen Steuererklärung ansetzen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt 1. Klasse Bahn, der Arbeitgeber erstattet aber nur 2. Klasse Bahnfahrt. Sowas kommt immer wieder vor.

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