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Firmenwagen mit Zweitwohnsitz

Themenstarteram 23. Juni 2015 um 8:02

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Konstellation und werde durch google nicht schlau....

Habe einen Firmenwagen mit Standardregelung (1% und 0,03%)

Entfernung zum Arbeitgeber 37km... Jetzt wird dort ums Eck ein günstiges Apartment frei, welches ich mieten könnte.

Kann ich dieses als Zweitwohnsitz nehmen und dadurch die Kosten beim Wagen nach unten drücken ? Je nach länge des Arbeitstages würde ich entweder dort schlafen oder zu Hause.

Danke vorab

Beste Antwort im Thema

... ich werde mal versuchen, den Thread auch für schlichte Gemüter zusammenzufassen.

Die Grundfrage des TE war:

Habe einen Firmenwagen mit Standardregelung (1% und 0,03%)

Entfernung zum Arbeitgeber 37km... Jetzt wird dort ums Eck ein günstiges Apartment frei, welches ich mieten könnte.

Kann ich dieses als Zweitwohnsitz nehmen und dadurch die Kosten beim Wagen nach unten drücken ?

Dass er seine Kosten beim Wagen runterdrücken kann wurde ja schon geklärt. Im Gegenzug hat er natürlich auch die Entfernungspauschale nicht mehr, das ist klar.

Ich hatte mir lediglich erlaubt, zu erwähnen, dass man ggf. auch Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Das hängt vom Einzelfall ab, wenn es vom Finanzamt anerkannt wird schön, wenn nicht dann eben nicht. Einen Versuch ist es allemal wert. In diesem Zusammenhang hatte ich auch mehrmals empfohlen mit dem persönlichen Steuerberater die Sache zu besprechen.

Ich habe weder empfohlen einen Anwalt zu nehmen und durch die Instanzen zu kämpfen, noch habe ich empfohlen, diese Wohnung zum Steuersparen anzumieten.

Ich hoffe, dass nun auch Du den Verlauf dieses Threads erfassen kannst.

Wie muss man drauf sein, dass man sich Dinge zusammenphantasiert um dann zu Schreiben "Schluss mit dem Quatsch". Der Quatsch den Du beenden willst, hat nur in Deinem Kopf stattgefunden :rolleyes: den kannst nur Du selbst beenden.

Kann es sein, dass Du ein Problem mit Deiner Selbstwahrnehmung hast? Oder weshalb glaubst Du, dass Du hier Anweisungen geben kannst, wer hier etwas schreiben darf und wann hier zugemacht wird?

Von Deinem Auftreten, das jegliche Umgangsformen vermissen läßt, ganz zu schweigen ...

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Wenn Du selbst, auch postalisch, nicht mehr in deinem Haus wohnst und deinem AG die neue Adresse mitteilst, gilt natürlich der weitere Weg zur Arbeitsstätte.

Meine Wohnung in dem Haus hätte ich noch - später vll. nur noch ein Zimmer. Der Ansatz wäre, dass die neue Wohnung nur mein Zweitsitz wäre. Aber, ob das so einfach geht weiß ich nicht auch, weil der Zweitsitz nicht weit weg vom ersten wäre.

Der Ansatz wäre ganz einfach, nämlich die tatsächliche Entfernung zur Arbeitsstätte anzugeben und zu versteuern. Tut weh in der Geldbörse, ist aber ehrlich...

Wenn du in der 3 km entfernten Wohnung weiterhin wohnst, kann die Entfernung bleiben.

Es darf aber keine reine Meldeadresse oder Briefkastenadresse sein, so wie bei studierenden Kindern, die eine eigene Wohnung haben, aber noch bei Ihren Eltern gemeldet sind. Du musst das Wohneigentum mindestens gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen, nicht nur 3 x im Jahr übers Wochenende beim Verwandtenbesuch.

Außerdem kannst du dann auch nur für 3 km Pendlerpauschale geltend machen. Das muss gleichlautend Hand-in-Hand gehen, Vorteil und Nachteil. Alles andere wäre nämlich Steuerhinterziehung.

Edit: Da außerdem der Arbeitgeber als Haftungsschuldner bei der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt da steht, sind falsche Angaben quasi Betrug im Arbeitsverhältnis. Das kann eine (fristlose) Kündigung nach sich ziehen!

Ja, solange ich die Wohnung nicht vermieten sollte (mal schauen), würde ich die bestimmt 2-3 Tage die Woche nutzen. Wenn ich die vermiete würden mich auch die Mehrkosten bei der Besteuerung nicht mehr stören :)

Du ziehst mit deiner Frau 35 Kilometer weiter weg und nutzt die alte Wohnung noch 2-3 Tage in der Woche?

Und an diesen Tagen fährst Du dann nur 3 Kilometer zur Arbeit?

Wem willst Du das glaubhaft darlegen?

Die Wohnung muss dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, mehr verlangt das Finanzamt nicht. Wenn du allerdings anfängst, deiner Bank, Zeitungs-Abo's, Handyvertrag eine neue Anschrift mitzuteilen, musst du dies auch dem Arbeitgeber kundtun.

Übrigens zwingend, denn wenn du z.B. im Krankenhaus/Urlaub etc. bist, muss dich wichtige Post vom Arbeitgeber auch erreichen! Wenn außer dir sonst niemand den Briefkasten leert, und das im Krankheitsfall vielleicht wochenlang nicht, hast du ein größeres Problem als die Versteuerung von ein paar Kilometern.

Zitat:

@A346 schrieb am 23. Januar 2019 um 17:59:53 Uhr:

Du ziehst mit deiner Frau 35 Kilometer weiter weg und nutzt die alte Wohnung noch 2-3 Tage in der Woche?

Und an diesen Tagen fährst Du dann nur 3 Kilometer zur Arbeit?

Wem willst Du das glaubhaft darlegen?

Was soll daran unglaubwürdig sein? Ich praktiziere das seit 2012 so.

Die Nächte zwischen den Arbeitstagen bin ich an meinem Hauptwohnsitz am Ort der Arbeitsstätte und meine Freizeit verbringe ich an meinem Zweitwohnsitz ca. 40 km entfernt.

Einfach, weil da mehr los ist und weil ich die Stadt mag. Zudem ist es klimatisch deutlich angenehmer (300 m Höhenunterschied und meist 5 - 6 °C Temperaturunterschied - das sind 6 Wochen weniger Winter) und auch geographisch liegt der Zweitwohnsitz für Freizeitaktivitäten deutlich günstiger. Später, wenn ich mich ganz aus dem Berufsleben zurückgezogen habe, werde ich meinen Hauptwohnsitz dorthin verlagern.

Zur Frage: Ich denke es kommt wohl letztendlich auf die tatsächliche Nutzung / Gestaltung der Wohnsituation an.

XF-Coupe

Du verbringst ja deine Freizeit außerhalb der Arbeitstage in deinem 40 Kilometer entfernten Zweitwohnsitz.

Meine von Dir zitierte Frage war aber eine andere.

User darkshark hat doch klar formuliert, das mit dem Umzug in die neue Wohnung der Arbeitsweg nun 35 Kilometer beträgt. An 2-3 Tagen nutzt er noch die alte Wohnung, nur 3 Kilometer entfernt.

Und genau darauf bezog sich meine Frage, nämlich ob er dann von da aus zur Arbeit fährt.

Oder ist es wie bei Dir, dass er seine Freizeit, seine freien Tage dort verbringt?

Ich würde vermutlich 2-3 Tage die Woche auch dort (also hier :D) übernachten und morgens die 3km zur Arbeit fahren.

Kommt aber auch immer drauf an, ob das dann der Fall ist (unter anderem da mein Weibchen oft mal ein paar Tage im Außendienst tätig ist und die Innenstadt dann für mich angenehmer ist).

 

Das Konzept von „familienheimfahrten“ etc. Passt irgendwie bei mir nicht glaub ich und ein fahrtenbuch auch nicht, da ich mit dem Auto keine Dienstfahrten mache

Bei nem Fahrtenbuch wäre es noch gegangen, denn dann trägst du einfach die echten Kilometer von deinem jeweiligen Zuhause zur Arbeit ein. Aber da das eh nicht geht, wird es am sichersten sein, die 35 km anzugeben und auch mit der Pendlerpauschale anzusetzen.

Wäre auf jeden Fall schon mal ein kleiner Ausgleich mit der Pendlerpauschale, ja :-)

Ich würde mich hier anschließen wollen, um zu erfahren, wie der geldwerte Vorteil bzw. die Entfernungskilometer für einen Dienstwagen im Falle einer Zweitwohnung dann schlussendlich berechnet wird?

Die Erstwohnung ist 50km von der Tätigkeitsstätte entfernt und es findet eine Fahrt die Woche von der Erstwohnung statt.

Die Zweitwohnung ist 3km von der Tätigkeitsstätte entfernt und es finden 4 Fahrten die Woche zur Tätigkeitsstätte statt.

Wie erfolgt hier die Berechnung? Werden diese Fahrten gemittelt? Und was ist auch in der Praxis gängig bzw. wird anerkannt?

Danke

Für die 0,003%-Regelung ist die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte relevant, für diese Strecken kann auch die Fahrtkostenpauschale abgesetzt werden.

Die 50 km zwischen Erst- und Zweitwohnsitz kannst Du zweimal pro Woche (Wochenend- Heim- und Rückfahrt) absetzen. Diese Strecke ist aber für die Dienstwagenversteuerung uninteressant.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 14. November 2022 um 15:56:17 Uhr:

Die 50 km zwischen Erst- und Zweitwohnsitz kannst Du zweimal pro Woche (Wochenend- Heim- und Rückfahrt) absetzen. Diese Strecke ist aber für die Dienstwagenversteuerung uninteressant.

Leider nicht, weil der Arbeitgeber sämtliche Kosten trägt und der Arbeitnehmer für sich selbst keinen Aufwand hat.

Würde ihm der Arbeitgeber dafür kein Fahrzeug zur Verfügung stellen, dann ginge es selbstverständlich.

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