Firmenwagen betriebliche Nutzung unter 50%

Hallo,

ich verstehe die Besteuerung eines Firmenwagens ehrlich gesagt nicht so wirklich.
Wenn mit der Betrieb einen Firmenwagens zur Verfügung stellt und ich diesen zu ca. 70% privat nutze, muss ich diesen dann trotzdem über die 1% Regelung versteuern, wenn das Auto nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet wird?

Ich habe des öfteren gelesen, dass wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10-50% liegt, kann das Fahrzeug auch dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Hierbei entsteht jedoch der Nachteil, dass der Betrieb das Fahrzeug nicht steuerlich absetzen kann oder?

Ich hoffe jemand kennt sich hier ein wenig besser aus als ich und kann mir weiterhelfen.

PS: Ich weiß, ich sollte dies eher im Betrieb selber erfragen, würde dies jedoch gerne vorher wissen um meine Möglichkeiten besser abschätzen zu können.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Wenn Du als Angestellter einen Firmenwagen erhältst, dann zählt dieser stets zum Betriebsvermögen - und zwar unabhängig vom Anteil der Privatnutzung.

Die Regelung mit dem gewillkürten Betriebsvermögen bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % trifft nur auf Fahrzeuge für den Unternehmer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter zu.

Als Angestellter musst Du den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern entweder mit der 1%-Pauschalregelung (zuzügl. 0,03 % je Entfernungs-km für die Fahrten zur Arbeitsstätte), oder Du weist den tatsächlichen Privatanteil per Fahrtenbuch nach.

Gruß
Der Chaosmanager

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Bei der Quelle irritiert mich die Aussage auch. Ich kenne diesen 50% Wert nur aus dem Bereich Einzelunternehmer usw. (nicht GmbH-Geschäftsführer!).

Ich finde auf Anhieb keine Quelle, die sagt, dass das für den normalen Angestellten NICHT gilt. Zum Glück musst du dem Finanzamt auch nicht nachweisen, dass es ein Gesetz nicht gibt 😉

Ich weiß vom eigenen Firmenwagen (und den anderen im Unternehmen inkl. Geschäftsführer, der >95% privat fährt), dass niemand ein Fahrtenbuch führt, so auch niemand einen Überblick über den Anteil privater Fahrten hätte und alle Wagen ganz normal 1% versteuert werden.

Übrigens, die Fahrt ins Büro ist beim Angestellten meiner Meinung nach keine Dienstfahrt, wenn dort die Tätigkeitsstätte liegt. (Somit liegt ihr vielleicht sowieso schon immer drüber)

Edit: doch was gefunden!
https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenwagen

Stimmt, bei Wikipedia ist in der Rubrik “Arbeitnehmer” keine Erwähnung der 50% Regel.

Hier wird auch nochmal erwähnt: “ Bei der Überlassung eines Firmen-Pkws an einen Arbeitnehmer gehört der Pkw grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens.”

https://www.hk24.de/.../geschaeftswagen-firmenwagen-1167768

Danke nochmal für deine Hilfe - bin echt überrascht, dass selbst scheinbar seriöse Websites den Sachverhalt falsch darstellen.

Falls sich noch jemand Sorgen macht: hier wird es auch nochmal erklärt: https://www.iww.de/.../...-von-firmenwagen-im-betriebsvermoegen-f76631

Fazit: Was @Thinky123 sagt, stimmt. Wird ein Firmenwagen einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, handelt es sich immer um Betriebsvermögen. Der Arbeitnehmer kann somit unabhängig von Ausmaß der betrieblichen Nutzung die 1% Versteuerung nutzen.

B1cf29dc-6530-4d02-a1c5-5b4f4fe60ae9

Mal einfach in die LStR schauen, da gibt es nichts mit 50%. Die Lohnsteuerhilfe verwechselt da etwas. Bei Einzelunternehmern muss man das Fahrzeug zum mindestens 50% betrieblich nutzen, damit es Betriebsvermögen ist. Überlässt der AG dem AN ein Fahrzeug im Rahmen des Dienstverhältnisses, ist dies immer zu 100% betrieblich.

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Zu eurer Beruhigung kann ich noch erwähnen, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer nicht beliebig viele oder teure Fahrzeuge anschaffen und die Kosten steuermindernd absetzen kann.

Das Finanzamt hat durchaus Möglichkeiten, den sprichwörtlichen Ferrari oder das Segelboot nachträglich zu besteuern. Die müssen nicht alles anerkennen.
Aber solche Streitigkeiten sind eher selten und bei handelsüblichen Kfz nun wirklich nicht zu erwarten.

Zitat:

@mk28 schrieb am 4. Juli 2021 um 09:21:01 Uhr:


Mal einfach in die LStR schauen, da gibt es nichts mit 50%. Die Lohnsteuerhilfe verwechselt da etwas. Bei Einzelunternehmern muss man das Fahrzeug zum mindestens 50% betrieblich nutzen, damit es Betriebsvermögen ist. Überlässt der AG dem AN ein Fahrzeug im Rahmen des Dienstverhältnisses, ist dies immer zu 100% betrieblich.

Ich hatte dazu eine E-Mail an die Lohnsteuerhilfe geschrieben und sie haben den Artikel nun korrigiert.
Hat mir aber definitiv einen Schrecken eingejagt.

Ich kenne die 50% nur aus den Großkundenverträgen. Die Hersteller schreiben eine mindestens 50% dienstliche Nutzung vor um den Rabatt zu bekommen. Das muss man bei Bestellung auch unterschreiben, überprüft wurde es bei mir aber nicht ( Audi und vw)

Zitat:

@Zapzarap12 schrieb am 6. Juli 2021 um 11:28:16 Uhr:


Ich kenne die 50% nur aus den Großkundenverträgen. Die Hersteller schreiben eine mindestens 50% dienstliche Nutzung vor um den Rabatt zu bekommen. Das muss man bei Bestellung auch unterschreiben, überprüft wurde es bei mir aber nicht ( Audi und vw)

Das orientiert sich am Steuerrecht. Bei einer Nutzung >50% liegt auch bei Einzelunternehmen und PerGes notwendiges(Sonder)Betriebsvermögen vor. Bei Kapitalgesellschaften ist es immer Betriebsvermögen.

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