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Firmenwagen betriebliche Nutzung unter 50%

Themenstarteram 27. April 2017 um 12:50

Hallo,

ich verstehe die Besteuerung eines Firmenwagens ehrlich gesagt nicht so wirklich.

Wenn mit der Betrieb einen Firmenwagens zur Verfügung stellt und ich diesen zu ca. 70% privat nutze, muss ich diesen dann trotzdem über die 1% Regelung versteuern, wenn das Auto nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet wird?

Ich habe des öfteren gelesen, dass wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10-50% liegt, kann das Fahrzeug auch dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Hierbei entsteht jedoch der Nachteil, dass der Betrieb das Fahrzeug nicht steuerlich absetzen kann oder?

Ich hoffe jemand kennt sich hier ein wenig besser aus als ich und kann mir weiterhelfen.

PS: Ich weiß, ich sollte dies eher im Betrieb selber erfragen, würde dies jedoch gerne vorher wissen um meine Möglichkeiten besser abschätzen zu können.

Grüße

Beste Antwort im Thema
am 27. April 2017 um 13:13

Wenn Du als Angestellter einen Firmenwagen erhältst, dann zählt dieser stets zum Betriebsvermögen - und zwar unabhängig vom Anteil der Privatnutzung.

Die Regelung mit dem gewillkürten Betriebsvermögen bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % trifft nur auf Fahrzeuge für den Unternehmer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter zu.

Als Angestellter musst Du den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern entweder mit der 1%-Pauschalregelung (zuzügl. 0,03 % je Entfernungs-km für die Fahrten zur Arbeitsstätte), oder Du weist den tatsächlichen Privatanteil per Fahrtenbuch nach.

Gruß

Der Chaosmanager

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am 27. April 2017 um 13:13

Wenn Du als Angestellter einen Firmenwagen erhältst, dann zählt dieser stets zum Betriebsvermögen - und zwar unabhängig vom Anteil der Privatnutzung.

Die Regelung mit dem gewillkürten Betriebsvermögen bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % trifft nur auf Fahrzeuge für den Unternehmer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter zu.

Als Angestellter musst Du den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern entweder mit der 1%-Pauschalregelung (zuzügl. 0,03 % je Entfernungs-km für die Fahrten zur Arbeitsstätte), oder Du weist den tatsächlichen Privatanteil per Fahrtenbuch nach.

Gruß

Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 27. April 2017 um 15:13:08 Uhr:

Wenn Du als Angestellter einen Firmenwagen erhältst, dann zählt dieser stets zum Betriebsvermögen - und zwar unabhängig vom Anteil der Privatnutzung.

Die Regelung mit dem gewillkürten Betriebsvermögen bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % trifft nur auf Fahrzeuge für den Unternehmer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter zu.

Als Angestellter musst Du den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern entweder mit der 1%-Pauschalregelung (zuzügl. 0,03 % je Entfernungs-km für die Fahrten zur Arbeitsstätte), oder Du weist den tatsächlichen Privatanteil per Fahrtenbuch nach.

Gruß

Der Chaosmanager

Geschäftsführende Gesellschafter gibt es nur in Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften besitzen keine Privatsphäre, demzufolge kann es bei ihnen auch keinen privaten Nutzungsanteil geben.

;)

am 27. April 2017 um 18:05

Zitat:

@Nr.5 lebt schrieb am 27. April 2017 um 19:56:19 Uhr:

 

Geschäftsführende Gesellschafter gibt es nur in Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften besitzen keine Privatsphäre, demzufolge kann es bei ihnen auch keinen privaten Nutzungsanteil geben.

;)

Danke für die Richtigstellung und Präzisierung

Grüße

Der Chaosmanager

Themenstarteram 28. April 2017 um 11:43

Danke an beide für die schnelle Hilfe!

Themenstarteram 28. Mai 2017 um 18:10

Eine Frage hat sich mir noch ergeben. Will nicht extra ein neues Thema eröffnen, da es in etwa auch hier rein passt.

Angenommen man erhält als Mitarbeiter einen Firmenwagen. Die Gesamtkosten daraus sind folgende Brutto:

Leasingrate inkl. Wartung/Verschleiß und Winterrreifen = 450€

Spritkosten inkl. Privatfahrten = 200€

Versicherungs + Steuer = 100€

Gesamtkosten also ca. 750€ mtl.

Was kann der Arbeitgeber hiervon steuerlich geltend machen? Was würde effektiv an Kosten für den Arbeitgeber bleiben?

Danke schonmal :)

Der Unternehmer kann erstmal aus den 750 € Kosten die Vorsteuer geltend machen und den Rest kann er als Kosten absetzen.

Im Gegenzug muss er die, im Betrag des geldwerten Vorteils enthaltene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Wenn Dein Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt, fallen durch die KFZ-Überlassung auch noch Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung an, die natürlich auch wieder Kosten im steuerlichen Sinn darstellen.

Was es den Unternehmer bzw. Unternehmen unterm Strich "netto" kostet, hängt auch vom Steuersatz ab. Handelt es sich um einen Einzelunternehmer mit Spitzensteuersatz dann wird knapp die Hälfte dieser Kosten durch geringere Steuerzahlungen kompensiert. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit 15% Körperschaftssteuersatz, werden eben nur 15% durch geringere Steuerzahlungen kompensiert.

Gewerbesteuerliche Komponenten lasse ich mal aussen vor, sonst wird es noch umständlicher ;)

XF-Coupe

Themenstarteram 28. Mai 2017 um 18:48

Vielen Dank für die Antwort. Einzelunternehmer bedeutet auch GmbH oder?

Sollte also der Spitzensteuersatz vorliegen, kann der vollständige Betrag i.H.v. 750€ am Ende als "Kosten" absetzen. Sprich 42% von den 750€ = 315€. Dann sind die Kosten für den AG nur bei ca. 435€. Alles natürlich grob gesehen.

Nur noch zum Verständnis weshalb. Würde anstelle einer Gehaltserhöhung gerne einen Firmenwagen nehmen. Sollte die Gehaltserhöhung also ca. 400€ mtl. betragen, macht ein Firmenwagen wie in meiner Rechnung oben beschrieben in etwa die selben Kosten.

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt der Körperschaftssteuer. Das heißt 15% solange der Gewinn in der GmbH verbleibt. Will der Inhaber das Geld auf seinem Privatkonto haben, muss er den Gewinn ausschütten und diese Ausschüttung nochmals mit 25% Kapitalertragsteuer + Soli versteuern. Hier haben die Firmenkosten aber keinen Einfluss mehr.

Nun, die Gehaltserhöhung wären ja auch Kosten, die das Unternehmen steuermindernd geltend macht, von daher stimmt Deine Rechnung nicht ganz.

Aber wenn diese Gehaltserhöhung in etwa dem geldwerten Vorteil des Firmenwagens entspricht, dürfte der Arbeitgeber vermutlich darauf eingehen.

Ich habe in meinem näheren Umfeld gerade einen Fall gesehen, da wurden einem leitenden Mitarbeiter 250 € mehr netto (also rund 500 € mehr brutto) oder alternativ ein Firmenwagen mit rund 50 k€ Listenpreis angeboten.

XF-Coupe

Du hast die Gewerbesteuer vergessen.

... nicht vergessen. Aber bewußt nicht drauf eingegangen, weil Leasingraten zum Einen bei der Gewerbesteuer nicht voll absetzbar sind und zum Anderen die Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde unterschiedlich ist.

Zitat:

@XF-Coupe schrieb am 28. Mai 2017 um 20:38:05 Uhr:

 

Gewerbesteuerliche Komponenten lasse ich mal aussen vor, sonst wird es noch umständlicher ;)

Naja, die Zinsschranke ist so hoch angesetzt, dass bei der weit überwiegenden Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen sich die Leasingraten voll auf die Gewerbesteuer auswirken. Aber richtig, das führt hier zu weit, weil es zu fachlich ist.

Hallo Zusammen,

Da dieses Thema im Zuge von Corona sicherlich für den ein oder anderen relevant werden könnte, möchte ich noch einmal zur Sicherheit nachfragen, ob das oben gesagte wirklich stimmt.

Oben wird ja gesagt, dass ein Arbeitnehmer, welcher von einer GmbH (oder AG etc.) einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt diesen nicht unbedingt zu 50% oder mehr dienstlich nutzen muss, um die 1% Versteuerung nutzen zu können.

Auf den Websites von Auto-Bild und mobile.de steht das aber anders. Dort steht, dass man den Wagen zu mindestens 50% dienstlich nutzen muss, damit es ein Firmenwagen ist.

- https://www.mobile.de/.../...ivat-nutzen-worauf-musst-du-achten--30144

- https://www.autobild.de/.../1-regelung-bei-firmenwagen-13055395.html

Was ist denn nun richtig? Hab es ggf eine Gesetzesänderung seit 2017?

Muss ein Arbeitnehmer den Dienstwagen wirklich zu mindestens 50% betrieblich nutzen?

Danke!!

A05061ba-f79a-4a05-ba48-9f3c08f4781e

Das ist Unsinn. Irgend ein dpa-Artikel auf den man nichts geben muss. Ein Arbeitnehmer mit Firmenwagen und 1%-Regel muss nicht eine einzige Dienstfahrt vorweisen können.

Hi @Thinky123 Danke für die schnelle Antwort!

Selbst auf: https://www.lohnsteuerhilfe.net/.../

Wird dasselbe behauptet - dienstliche Nutzung müsste mindestens 50% sein.

Hast du irgendeine seriöse Quelle, dass das für Arbeitnehmer nicht gilt? Meine Kollegen drehen gerade durch und fürchten wegen coronabedingtem Privatnutzungsanteil deutlich über 50% jetzt Nachzahlungen.

Ich habe leider auch nach längerer Suche im Internet keine gute Quelle gefunden… :/

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