fiktive Abrechnung
Mal ne Frage an die Experten:
Mein kleiner Golf hat einen fremdverschuldeten Heckschaden. Betroffen ist Stoßfänger, Heckklappe und eine Rückleuchte.
Habe von meiner Werkstatt einen KV über 1400 EUR brutto, bei dem die Reparatur mit Neuteilen vorgesehen ist. Es ist aber ohne Weiteres möglich, die betroffenen Teile, außer natürlich der Leuchte, instandzusetzen (Ausbeulen und Spachteln sowie Reparaturschweißen der Kunststoffteile) - was die Kosten auf ca. 700 EUR Brutto senkt.
Ich habe vor, mit der Versicherung "fiktiv" auf Basis des KV abzurechnen, zzgl. Nutzungsausfall für die (nachgewiesene) Reparaturdauer und die übliche Aufwandspauschale. Da bei fiktiver Abrechnung die Mwst. ja nicht erstattet wird, möchte ich mir die Mwst. für die tatsächlichen Reparaturkosten im Nachhinein erstatten lassen.
Das sollte ja soweit erstmal funktionieren.
Da ich aber für Nachweis des Nutzungsausfalls und Endabrechnung der Mwst. die Reparaturrechnung einreichen muß, erfährt die Versicherung zwangsweise von meiner wesentlich günstigeren Reparatur.
Kann die Versicherung hier nun Ärger machen? Oder darf ich grundsätzlich eine (fiktive) Reparatur mit Neuteilen verlangen, auch wenn letztendlich davon abweichend repariert wurde ?
thx, Göölf
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23 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@bernhard70,
Hier festigt sich aber die gängige Rechtsprechung dahingehend, dass es zeitgemäß ist, dass der Restwert eines "Totalschaden" in der Restwertbörse mit "Echtzahlen", weil ohne Mehraufwand für den Geschädigten und Schlechterstellung, ermittelt wird (...die dann oft noch vor Ort überboten werden).
Unstrittig besteht ein Verwertungsgebot für das "Wrack" des Geschädigten. Höchstentschädigung ist allemal der Wiederbeschaffungspreis des zu ersetzenden Fahrzeuges.
Entspannte Frage:Warum kann ein RA damit nicht einverstanden sein? Noch gültiges BGH Urteil? Wann, wo nachzulesen, vor allem die Begründung.Ich denke, es bringt nichts, hier in einem Auto-Forum eine hochjuristische Diskussion anzufangen, die ein Nicht-Jurist wahrscheinlich nicht verstehen wird. Wir können die Diskussion gerne per PN fortsetzen. Der BGH hat jedenfalls mehrfach bestätigt, dass ein freier Sachverständiger nicht verpflichtet ist, eine Restwertbörse zu berücksichtigen. Der Geschädigte braucht sich nicht auf den "Sondermarkt" der nur mit Spezialzugang erreichbaren Internetbörsen einzulassen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.07.2005, Az. XI ZR 132/04, erneut entschieden, dass der Geschädigte grds. nicht verpflichtet ist, den Sondermarkt für Restwertkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug vielmehr für den Preis verkaufen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Langt das als Beweis?
Typische Antwort eines RA. Goldig...
Schadenminderungspflicht steht über allem. Und wenn dem Geschädigten von Anbeginn an mitgeteilt wird, dass höhere RW-Gebote eingeholt werden,sieht´s gut aus für die Versicherung, damit auch durchzukommen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wo das Problem für den Geschädigten liegen soll, einem Händler xy, den die Versicherung aus einer Restwertbörse ermittelt hat, den Restwert zu verkaufen.
Im übrigen gibt´s für jedes Urteil auch ein Gegenurteil...
@Göölf
wenn die Versicherung mit der Regulierung auf Basis KA keine Probleme hat und Du mit der Abrechnung auf dieser Basis zufrieden bist, dann mach es so.
Vergiß nicht den Geldeingang bzw. die schriftliche Bestätigung abzuwarten bevor Du am Auto arbeiten lässt.
Kommt weder Geld noch Anerkenntnis des KVAs als Schadenssumme,
dann erst zum Gutachter und dann in die Werkstatt gehen.
Sonst wirst Du Dich hinterher unnötig ärgern.
Eine Telefonzusage ist vor Gericht genauso viel wert wie ein KVA:
Nichts.
Mit einem reparierten Auto kannst Du keinen Beweis mehr über die Richtigkeit des KVAs antreten.
Vorsicht:
Besteht ein Geschädigter all zu heftig auf KVA, dann wird die letzte Versicherung wach.
Einen KVA durchzudrücken ist doppelt unsinnig.
Das Gutachten kostet den Geschädigten Nichts, hat Beweiskraft und ist präzisser als ein KVA.
@bernhard70,
mit Verlaub, ich wiederhole mich kursiv:
>Unstrittig besteht ein Verwertungsgebot für das "Wrack" des Geschädigten. Höchstentschädigung ist allemal der Wiederbeschaffungspreis des zu ersetzenden Fahrzeuges.
Entspannte Frage:Warum kann ein RA damit nicht einverstanden sein? Noch gültiges BGH Urteil? Wann, wo nachzulesen, vor allem die Begründung.<
Durch die zunehmende Akzeptanz und Verbreitung der modernen Kommunikationsmittel, auch in der gewerblichen Wirtschaft - Internet und eMail - , verliert der Sondermarkt immer mehr seine Besonderheit, mit minimalsten Aufwand kann man ein Maximum an Marktteilnehmern erreichen. Diese Vermarktung ist geradezu ideal und zeitgemäß - und mit keinerlei Nachteilen für den Geschädigten verbunden, dieser Aspekt soll, was die Zumutbarkeit angeht, nicht unerwähnt bleiben.
Warum vertrittst du an dieser Stelle (wie schon von @traumzauber erwähnt) die Ansicht, dass die gebotene Schadenminderungspflicht ohne Beachtung bleiben darf? Oder anders, wer ist denn durch dieses am Markt ermittelte Gebot benachteiligt? Der Geschädigte ist es nicht und die Gemeinschaft der Versicherten ist es auch nicht.
@göölf,
meine kursive Bemerkung will ich gerne erläutern.
>Ich wüsste nicht, wo es "nicht beweisfähige Erkenntnislagen" geben sollte. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen, der Verursacher wurde mit Ordnungsgeld verwarnt, ich hab Fotos vom Schaden und den KV einer Fachwerkstatt.<
Dem Versicherer können im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden Erkenntnisse vorliegen, die aber streituntauglich sind, weil der entsprechende Beweis nicht geführt werden kann - der Versicherer aber einen Wahrheitsgehalt unterstellt. Gewissermaßen "die Faust in der Tasche machen".
@Beukeod
"die Faust in der Tasche machen".ah ok, verstanden.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Vorsicht: Besteht ein Geschädigter all zu heftig auf KVA, dann wird die letzte Versicherung wach.

schon klar. Ich hab der Versicherung natürlich mitgeteilt, das ich bereit bin, einen Gutachter
meinerWahl zu beauftragen, falls der KVA nicht aktzeptiert wird. Von meinem äußerst freundlichen Angebot wurde aber kein Gebrauch gemacht.

Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Mit der Mehrwertsteuer für einen geringeren Reparaturbetrag wäre ich vorsichtig. ... Ich habe es schon öfter erlebt, dass ich die von Dir beabsichtigte Abwicklung vorgenommen habe und die Versicherung dann mitgeteilt hat, dass sie nur die Reparaturrechnung erstattet und keinen Cent mehr.
Genau das versucht die Versicherung jetzt. Hab die Rechnung eingereicht zwecks Erstattung der Mwst. und des Nutzungsausfalls und nun wird darauf verwiesen, das der KV nur eine Schätzung ist, ausschlaggebend seien die tatsächlichen Reparaturkosten.
Nun geb ich den Kram doch meinem Anwalt - soviel zur Schadensminderungspflicht ...
Zitat:
Original geschrieben von Göölf
Es ginge dann, in meinem Fall, nur noch um einen Betrag von 100 EUR.
Sorry, ein wirtschaftlich denkender RA wird da nicht mehr zuschlagen wollen.
Du solltest die 100 EUR ausbuchen und das nächste Mal auf die zahlreichen guten Ratschläge hören.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
... und das nächste Mal auf die zahlreichen guten Ratschläge hören.
... sagt Mutti auch immer.

Es geht um die 100 EUR Mwst. und 7 Tage Nutzungsausfall = insgesamt 380 Euronen.
Aber wie auch immer - Guten Rutsch und so ... LG Göölf
Der Nutzungsausfall steht Dir zu soweit Du nachweisen kannst, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde.
Bei einem Schaden von 1.400 EUR sind 7 Tage sicher nicht angemessen.
Eine lackierte Stoßstange (das sind rund 1.400 EUR) kann man locker in einem Tag austauschen.
Biete eine Vorführung des reparierten Wagens an, bringt Dir je nach Schaden ca. eins bis zwei Tage Nutzungsausfall.