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fiktive Abrechnung

Themenstarteram 15. Dezember 2005 um 13:44

Mal ne Frage an die Experten:

Mein kleiner Golf hat einen fremdverschuldeten Heckschaden. Betroffen ist Stoßfänger, Heckklappe und eine Rückleuchte.

Habe von meiner Werkstatt einen KV über 1400 EUR brutto, bei dem die Reparatur mit Neuteilen vorgesehen ist. Es ist aber ohne Weiteres möglich, die betroffenen Teile, außer natürlich der Leuchte, instandzusetzen (Ausbeulen und Spachteln sowie Reparaturschweißen der Kunststoffteile) - was die Kosten auf ca. 700 EUR Brutto senkt.

Ich habe vor, mit der Versicherung "fiktiv" auf Basis des KV abzurechnen, zzgl. Nutzungsausfall für die (nachgewiesene) Reparaturdauer und die übliche Aufwandspauschale. Da bei fiktiver Abrechnung die Mwst. ja nicht erstattet wird, möchte ich mir die Mwst. für die tatsächlichen Reparaturkosten im Nachhinein erstatten lassen.

Das sollte ja soweit erstmal funktionieren.

Da ich aber für Nachweis des Nutzungsausfalls und Endabrechnung der Mwst. die Reparaturrechnung einreichen muß, erfährt die Versicherung zwangsweise von meiner wesentlich günstigeren Reparatur.

Kann die Versicherung hier nun Ärger machen? Oder darf ich grundsätzlich eine (fiktive) Reparatur mit Neuteilen verlangen, auch wenn letztendlich davon abweichend repariert wurde ?

thx, Göölf

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23 Antworten

Hallo,

eine fiktive Abrechnung nach Kostenvoranschlag ist grundsätzlich möglich. Du erhältst dann nur den Nettobetrag erstattet.

Mit der Mehrwertsteuer für einen geringeren Reparaturbetrag wäre ich vorsichtig. Es kommt hier immer darauf an, welche Versicherung den Schaden abwickelt. Ich habe es schon öfter erlebt, dass ich die von Dir beabsichtigte Abwicklung vorgenommen habe und die Versicherung dann mitgeteilt hat, dass sie nur die Reparaturrechnung erstattet und keinen Cent mehr. Das Gutachten bzw. der KVA seien nur Anhaltspunkte, der tatsächliche Schaden ergebe sich aber aus der Reparaturrechnung.

Juristisch gesehen ist das zwar blanker Unfug (du hast Anspruch auf Reparatur mit Neuteilen, wenn du auf diese verzichtest, soll das nicht der Vorteil der Versicherung) sein, man handelt sich mit dieser Abwicklung aber Ärger ein und muß ggf. sogar klagen. Ich mache es jetzt imemr so, dass ich GA oder KVA einreiche und meinen Mandaten empfehle, aus dem "Gewinn" die Mehrwertsteuer selbst zu zahlen, da dann am Ende immer noch was übrigbleibt.

Den Nachweis für den Nutzungsausfall kannst du auch durch ein paar Fotos vom reparierten Auto führen, da muß keine Rep.Rechung vorgelegt werden, auch wenn dies die Versicherer gerne hätten.

Übrigens: Bei einem fremdverschuldeten Unfall hast du Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Den Anwalt muß die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen, so dass dir keine Kosten entstehen. Warum beschäftigst du dich also noch selber mit der Unfallabwicklung? Meine Erfahrung geht dahin, dass die Versicherer versuchen, den nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten hinters Licht zu führen.

Gruß Bernhard

In der Schadenhöhe wäre ich mit einer Abrechnung auf KVA-Basis vorsichtig. Die würde ich nur machen, wenn die Versicherung dem explizit schriftlich zugestimmt hat. Bei einem Schaden in der Höhe ist ein Gutachten absolut üblich.

Wenn die Versicherung den KVA akzeptiert, ist es kein Problem. Ich schreibe in solchen Fällen immer dazu, dass sich gerne bereit bin, auf Kosten der Versicherung einen Gutachter meines Vertrauens zu beauftragen, wenn der KVA nicht langt. Zugleich bitte ich um Bestätigung, dass dessen Kosten übernommen werden. Ob du´s glaubst oder nicht, ich habe es bisher nicht erlebt, dass die Versicherung dann den KVA abgelehnt hat, au0ewr natürlich bei einem Totalschaden.

Themenstarteram 15. Dezember 2005 um 15:15

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

... Das Gutachten bzw. der KVA seien nur Anhaltspunkte, der tatsächliche Schaden ergebe sich aber aus der Reparaturrechnung. Juristisch gesehen ist das zwar blanker Unfug (du hast Anspruch auf Reparatur mit Neuteilen, wenn du auf diese verzichtest, soll das nicht der Vorteil der Versicherung) sein, man handelt sich mit dieser Abwicklung aber Ärger ein ....

Hi Bernhard, danke erstmal!

Exakt um diesen Punkt ging´s mir. Meine (Laien)Meinung geht auch dahin, das die Reparaturmethode mir überlassen bleiben muß und Differenzen, die sich aus einer vom KVA / GA abweichenden Reparaturmethode ergeben, mir zustehen und nicht dem Schadensverursacher. "Moralisch" mag das fragwürdig sein, aber nicht rechtlich.

Auf der anderen Seite wollte ich bei einer derartigen Lappalie auf Gutachter und Anwalt verzichten, zum Einen, um die Kosten im angemessenen Rahmen zu halten und zum Zweiten denke ich, mit der Abwicklung noch selbst fertig zu werden. Außerdem hat mein Lieblingsanwalt Urlaub. ;-)

Zitat:

Es kommt hier immer darauf an, welche Versicherung den Schaden abwickelt ...

Eine, die im DAX30 notiert ist, mit A anfängt und mit Z aufhört - so, wie es sein sollte. ;-)

@ytna: Die Versicherung hat mir tel. mitgeteilt, das unterhalb eines Betrages von 1600 EUR ein KVA ausreicht und, sofern ich nicht darauf bestehe, kein Gutachten nötig ist.

RBerG

Zitat:

Zitat:

bernhard70 schrieb...

eine fiktive Abrechnung nach Kostenvoranschlag ist grundsätzlich möglich. Du erhältst dann nur den Nettobetrag erstattet.

.....möglich ist immer vieles.

.

Zitat:

Zitat:

bernhard70 schrieb...

Wenn die Versicherung den KVA akzeptiert, ist es kein Problem. Ich schreibe in solchen Fällen immer dazu, dass sich gerne bereit bin, auf Kosten der Versicherung einen Gutachter meines Vertrauens zu beauftragen, wenn der KVA nicht langt. Zugleich bitte ich um Bestätigung, dass dessen Kosten übernommen werden.

Welche Kosten?

Aha, weil du dich hier als RA vorgestellt hast, ne Frage?

- Wie kann ein Schadenregulierer eine Kostenübernahme für einen Kfz-Sachverständigen (!) im voraus bestätigen wobei dieser weder die tatsächlichen Gutachtenkosten kennt, noch die Brauchbarkeit des Schadengutachten beurteilen kann? In Praxis gibt es auch unbrauchbare Gutachten oder solche, die durch das Mitwirken eines zweiten Kfz-Sachverständigen für unbrauchbar erklärt wurden.

- Brauchst du als RA Aufklärung darüber, dass die Gutachtenkosten - so die Verhältnismäßigkeiten beachten worden sind - ohnehin eine unstrittige Schadenposition sind.

Zitat:

Zitat:

bernhard70 schrieb...

Mit der Mehrwertsteuer für einen geringeren Reparaturbetrag wäre ich vorsichtig. Es kommt hier immer darauf an, welche Versicherung den Schaden abwickelt. Ich habe es schon öfter erlebt, dass ich die von Dir beabsichtigte Abwicklung vorgenommen habe und die Versicherung dann mitgeteilt hat, dass sie nur die Reparaturrechnung erstattet und keinen Cent mehr. Das Gutachten bzw. der KVA seien nur Anhaltspunkte, der tatsächliche Schaden ergebe sich aber aus der Reparaturrechnung.

Wo soll denn hier das Problem sein, die "Versicherung" ist nicht maßgeblich sondern die Rechtsprechung dazu.

Wer sollte denn an dem Umstand etwas auszusetzen haben:

Der Kfz-Sachverständige ermittelt die Kosten der gesamten Schadenbeseitigung. Da der Halter mit der gegnerischen Versicherung fiktiv abrechnet, wird ohne Mwst. erstattet. Niemand ist verpflichtet sämtliche Positionen des Gutachten, so die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges dadurch nicht beeinträchtigt ist, in Gesamtheit reparieren zu lassen. Der Geschädigte legt nun die Rechnung seiner tatsächlich in Auftrag gegeben Reparatur dem Versicherer zur Erstattung der bezahlten Mehrwertsteuer vor. Wer, bitte, soll jetzt damit ein Problem haben. Ein Rechtsanwalt wohl am wenigsten, hat doch gerade der Gesetzgeber bestimmt, dass die Mwst. nur erstattet werden darf, wenn sie angefallen ist.

Der Versicherer spart sich immer noch die Mwst. für den nicht reparierten Anteil des Gutachten!

Zitat:

Zitat:

bernhard70 schrieb...

Juristisch gesehen ist das zwar blanker Unfug (du hast Anspruch auf Reparatur mit Neuteilen, wenn du auf diese verzichtest, soll das nicht der Vorteil der Versicherung) sein, man handelt sich mit dieser Abwicklung aber Ärger ein und muss ggf. sogar klagen.

So pauschal kann man das m.E. nicht stehen lassen. Es gibt auch berechtigte Abzüge wegen "Neu für Alt". Jeder Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz, logo, nicht aber grundsätzlich auf Besserstellung .....und das ist bestimmt kein juristischer Unfug.

Zitat:

Original geschrieben von Göölf

@ytna: Die Versicherung hat mir tel. mitgeteilt, das unterhalb eines Betrages von 1600 EUR ein KVA ausreicht und, sofern ich nicht darauf bestehe, kein Gutachten nötig ist.

Schriftlich bestätigen lassen bzw. KVA einreichen und Zahlungsfrist von 2 Wochen vorgeben.

Vor Bestätigung bzw. Zahlungseingang keine Schadensbeseitigung vornehmen.

Andernfalls wirst Du Probleme bekommen den Schaden nachzuweisen.

@derwladi

was meinst du damit. Ich habe keine Probleme mit dem RBerG.

@beukeod

ich versteh Deinen Einwand nicht. Die Versicherer bestätigen, dass sie die Kosten der Erstellung eines Schadensgutachtens eines freien SV übernehmen, natürlich nur im Rahmen des üblichen. Bei einem seriösen Sachveständigen ist dies auch kein Problem.

Die Auffassung, dass die GA-Kosten eine unstrittige Schadensposition sind, ist mir selbstverständlich bekannt, du glaubst aber gar nicht, wieviele Versicherungen diese Erkenntnis nicht haben oder nicht haben wollen und über die Begleichung der Gutachterkosten streiten, bspw. weil der Restwert bei einem Totalschaden nicht so ermittelt worden ist, wie sie es gerne hätten(nämlich über eine Online-restwertbörse, was nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist). Ich habe da schon Dutzende von Prozessen gegen Versicherungen geführt.

Deine Ausführungen zur teilweisen Raparatur treffen juristisch gesehen zu, in der Praxis siehts aber anders aus. Ich habe da immer wieder schlechte Erfahrungen gemacht, insbesondere mit einer großen Versicherung, die mit einer Genossenschaftsbank zusammenhängt. Es wurde hier nur die Rechnung bezahlt und der Rest verweigert. Wie machst Du dann deinem Mandanten klar, dass er jetzt klagen muß, dass dieser Prozess ca. 6 Monate dauert und er auch noch die RA-Kosten vorschießen muß, wenn er keine RS-Versicherung hat ?? Soviel zum Unterschied zwischen Theorie und Praxis ...

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

Deine Ausführungen zur teilweisen Raparatur treffen juristisch gesehen zu, in der Praxis siehts aber anders aus.

So und nicht anders ist es.

@bernhard70,

....seriös sind doch alle, es sei man kann/darf das Gegenteil beweisfähig feststellen.

Zitat:

bernhard70 schrieb.........

 

wie sie es gerne hätten(nämlich über eine Online-Restwertbörse, was nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist). Ich habe da schon Dutzende von Prozessen gegen Versicherungen geführt.

Hier festigt sich aber die gängige Rechtsprechung dahingehend, dass es zeitgemäß ist, dass der Restwert eines "Totalschaden" in der Restwertbörse mit "Echtzahlen", weil ohne Mehraufwand für den Geschädigten und Schlechterstellung, ermittelt wird (...die dann oft noch vor Ort überboten werden).

Unstrittig besteht ein Verwertungsgebot für das "Wrack" des Geschädigten. Höchstentschädigung ist allemal der Wiederbeschaffungspreis des zu ersetzenden Fahrzeuges.

Entspannte Frage:Warum kann ein RA damit nicht einverstanden sein? Noch gültiges BGH Urteil? Wann, wo nachzulesen, vor allem die Begründung.

Stichwort Mehrwertsteuer.

Wenn bis zur Vorlage der Rep.Rechnung (bei fiktiver Abrechnung) alles unstrittig war, wie sollte ein Versicherungs-Justitiar eine "Erfolgsfantasie" für die Nichterstattung der Mwst. entwickeln und dann noch sachlich richtig begründen können?

Vermute, dass mit der Ankündigung der Klageabsicht oder -einreichung, der Abschlusspunkt gesetzt werden kann ....gäbe es da nicht noch die vielen taktischen Möglichkeiten und Interessen für beide Parteien.

 

Im richtigen Leben läuft manches nicht richtig "rund" und oft ist die nicht reibungslose Schadenregulierung durch nicht beweisfähige Erkenntnislagen motiviert.

Grüße

Beukeod

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Im richtigen Leben läuft manches nicht richtig "rund" und oft ist die nicht reibungslose Schadenregulierung durch nicht beweisfähige Erkenntnislagen motiviert.

nicht beweisfähige Erkenntnislage = u.a. Schadenquote des VU ;)

z.B.

.......diese Selbstlosigkeit begeistert mich :-)

... dachte ich mir. :D

Themenstarteram 16. Dezember 2005 um 10:15

Moin :)

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

Wie machst Du dann deinem Mandanten klar, dass er jetzt klagen muß, dass dieser Prozess ca. 6 Monate dauert und er auch noch die RA-Kosten vorschießen muß, wenn er keine RS-Versicherung hat ??

Wenn Du den Mandanten vorher über die Eventualitäten informierst, wo ist das Problem? Er weiß doch, worauf er sich ggf. einläßt - oder eben lieber nicht. Davon abgesehen hält sich mein Verständnis für Leute, die ohne Rechtsschutz durch die Gegend fahren, in engen Grenzen.

Zitat:

Es wurde hier nur die Rechnung bezahlt und der Rest verweigert.

Ich werde mit der Eintreibung der tatsächlich angefallenen Mwst. natürlich warten, bis die Abrechnung des KVA und des Nutzungsausfalles gelaufen ist. Für den Fall, das die Versicherung die Zahlung verweigert, kann mein Anwalt dann solange klagen, wie er Lust dazu hat und von meiner Rechtsschutz dafür bezahlt wird. Es ginge dann, in meinem Fall, nur noch um einen Betrag von 100 EUR. Alles andere hätte ich bereits. Die Versicherung müßtes es von mir -ebenfalls auf dem Klageweg- zurückfordern, was ich aber für reichlich unwahrscheilich halte.

(Ich geb aber zu, das ich trotz RS nicht klagen würde, weil mir der Betrag dafür zu gering ist.)

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

oft ist die nicht reibungslose Schadenregulierung durch nicht beweisfähige Erkenntnislagen motiviert.

Ich wüßte nicht, wo es "nicht beweisfähige Erkenntnislagen" geben sollte. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen, der Verursacher wurde mit Ordnungsgeld verwarnt, ich hab Fotos vom Schaden und den KV einer Fachwerkstatt.

Was braucht´s denn noch ?

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