Feuerwehr Mettmann / SoSi zu laut (?)
https://www.nw.de/.../...ohmails-weil-das-Martinshorn-zu-laut-ist.html
Hallo ihr lieben,
der eine oder andere wird es vielleicht anderweitig schon mitbekommen haben. Siehe Link.
Es beschweren sich tatsächlich Leute, dass die FW mit SoSi zum Einsatz ausfährt. So weit, so unschön.
Beim Lesen der diversen Kommentare auf der FB-Seite der FW Mettmann bin ich dann allerdings selbst ein wenig stutzig geworden.
Ein Kommentor, der lt. seines Profils selbst bei einer Berufsfeuerwehr tätig ist, behauptet, dass in den §§ 35/38 lediglich steht, dass die Kombination aus Licht/Ton lediglich für Wegerechte sorgt. Das stimmt soweit auch offenbar.
Viele Kommentatoren sind der Meinung, dass irgendwo (meistens wird auch hier 35/38 genannt) daraus hervorgehe, dass die Kombination Licht/Horn ständig laufen MÜSSE und lediglich auf Risiko des Fahrzeugführers auf "nur Licht" zurückgeschaltet würde.
So habe ich es in meinen eigenen Belehrungen zur SoSi-Nutzung auch mitbekommen. Ist denn wirklich nirgendwo wirklich SICHER festgelegt, ob die Kombination Licht/Horn die ganze Zeit an sein MUSS?
Denn wenn man das "nur" mittelbar über die Wegerechte (die es ja ohne die Kombination nicht gibt) herleiten könnte, gäbe es ja immer noch die Möglichkeit zu sagen, dass man unter gewissen Umständen das Horn sogar ausmachen MUSS - und damit hätten die Beschwerdeführer gewonnen.
Weiß da jemand mehr? Danke euch.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 24. Juli 2019 um 11:04:43 Uhr:
Mir fällt auf, daß eigentlich nur die freiwilligen Feuerwehren das Horn komplett durchlaufen lassen.
EINSPRUCH ! :-) Also wir z.B. tun das in der Regel nicht. Bei 270-300 Einsätzen pro Jahr... da sind dir deine Ohren zu schade dafür als das das Ding z.B. auch mitten in der Nacht bei übersichtlicher Strecke dauernd laufen muss
Ansonsten ist es eben immer zweischneidig. Wenn ich privat unterwegs bin...und ich behaupte von mir durchaus speziell auch dahingehend ein sehr sensibles Ohr zu haben finde ich manchmal das die "Berufsretter" die Tröte mitunter auch viel zu spät anmachen. Wenn einer meint 20 Meter vor einer Kreuzung das Ding einzuschalten und sich dann mitunter wild im Fahrzeug fuchtelnd vermeintlich über andere Verkehrsteilnehmer beschwert weil sie es nicht oder zu spät wahrgenommen haben und das Wegerecht vielleicht nicht eingeräumt haben (weil sie vielleicht auch gar keine wirkliche Chance dazu gehabt haben) kann ich dann nur sagen: Selber schuld ! Da müssen wir auch bedenken dass eben, viele Verkehrsteilnehmer nun nicht täglich mit einem sich nähernden, kreuzenden oder was auch immer Einsatzfahrzeug zu tun haben, im ersten Moment regelrecht überfordert sind usw. Dann heißt es eben ggf. die Tröte auch früher einzuschalten, dann muss man auch nicht völlig unprofessionell rum gestikulieren und sich künstlich aufregen wenn man es quasi selbst verbockt hat.
Besonders leid tun mir fast die Kameraden von der Pol, zumindest in BW. Die neuen Tröten.... die hört man in einem halbwegs modernen Auto gar nicht mehr frühzeitig
53 Antworten
Zitat:
@Hummerman schrieb am 27. Juli 2019 um 22:26:07 Uhr:
§1 wird von § 35 Abs. 1 StVO ausgehebelt.
Nö.
Die beiden Vorschriften stehen hier überhaupt nicht in Konkurrenz zueinander:
War das Einsatzhorn notwendig, ist die Belästigung nicht vermeidbar und damit schon nach §1 nicht verboten.
War es aber nicht notwendig, greift §35 hier nicht und kann deswegen auch nicht vom Verbot des §1 befreien.
§35(1) befreit ja auf der Einsatzfahrt nicht pauschal von allen Vorschriften, sondern jede einzelne Übertretung muss dringend geboten sein.
Das ist alles Auslegungssache, wenn ich dringend zu einem Einsatz muss, dann steht für mich die ganze Fahrt unter Sonderrechten. Und ob es "notwendig" war oder nicht, kann man ja auch nicht beurteilen, vielleicht nachträglich, aber das hilft auch niemanden weiter.
Zitat:
@Hummerman schrieb am 28. Juli 2019 um 16:02:38 Uhr:
Das ist alles Auslegungssache, wenn ich dringend zu einem Einsatz muss, dann steht für mich die ganze Fahrt unter Sonderrechten. Und ob es "notwendig" war oder nicht, kann man ja auch nicht beurteilen, vielleicht nachträglich, aber das hilft auch niemanden weiter.
Das ist etwas zu kurz gedacht. Du meinst, man könnte den Begriff "notwendig" nicht näher bestimmen, verwendest aber ohne weiteres den Begriff "dringend". Für den gilt nach deiner Logik das gleiche. Ob es "dringend" ist oder war, kannst du dann auch nicht wissen. 😉
Grüße vom Ostelch
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Alarm-Meldung und dementsprechend wird auch gefahren.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Hummerman schrieb am 28. Juli 2019 um 16:02:38 Uhr:
Das ist alles Auslegungssache,
Wenn du damit meinst "ich kann machen was ich will und biege mir das hinterher passend": nein.
Zitat:
wenn ich dringend zu einem Einsatz muss, dann steht für mich die ganze Fahrt unter Sonderrechten.
Du darfst auf der ganzen Fahrt die Verkehrsregeln übertreten, bei denen das zur Erreichung deiner hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.
(nicht der Einsatz muss dringend sein, die Übertretung der Verkehrsregel muss dringend geboten sein!)
Zitat:
Und ob es "notwendig" war oder nicht, kann man ja auch nicht beurteilen, vielleicht nachträglich, aber das hilft auch niemanden weiter.
Aha.
Du willst also ernsthaft behaupten, du dürftest auf dem Weg zu einem "dringenden" Einsatz einfach mal so ohne Not die ganze Zeit auf der linken Fahrbahnseite fahren, und das bei Dunkelheit ohne Licht? Weil ja der Einsatz dringend ist, die ganze Fahrt unter Sonderrechten steht und die Notwendigkeit eh niemand beurteilen kann?
Davon wirst du mich allerdings nicht überzeugen können.
Zitat:
@Hummerman schrieb am 28. Juli 2019 um 21:37:26 Uhr:
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Alarm-Meldung und dementsprechend wird auch gefahren.
Und aus dem, wie gefahren wird bzw. gefahren werden muss, ergibt sich dann die Notwendigkeit.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@hk_do schrieb am 29. Juli 2019 um 01:26:15 Uhr:
Zitat:
@Hummerman schrieb am 28. Juli 2019 um 16:02:38 Uhr:
Das ist alles Auslegungssache,Wenn du damit meinst "ich kann machen was ich will und biege mir das hinterher passend": nein.
Zitat:
@hk_do schrieb am 29. Juli 2019 um 01:26:15 Uhr:
Zitat:
wenn ich dringend zu einem Einsatz muss, dann steht für mich die ganze Fahrt unter Sonderrechten.
Du darfst auf der ganzen Fahrt die Verkehrsregeln übertreten, bei denen das zur Erreichung deiner hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.
(nicht der Einsatz muss dringend sein, die Übertretung der Verkehrsregel muss dringend geboten sein!)
Zitat:
@hk_do schrieb am 29. Juli 2019 um 01:26:15 Uhr:
Zitat:
Und ob es "notwendig" war oder nicht, kann man ja auch nicht beurteilen, vielleicht nachträglich, aber das hilft auch niemanden weiter.
Aha.
Du willst also ernsthaft behaupten, du dürftest auf dem Weg zu einem "dringenden" Einsatz einfach mal so ohne Not die ganze Zeit auf der linken Fahrbahnseite fahren, und das bei Dunkelheit ohne Licht? Weil ja der Einsatz dringend ist, die ganze Fahrt unter Sonderrechten steht und die Notwendigkeit eh niemand beurteilen kann?
Davon wirst du mich allerdings nicht überzeugen können.
Ich überlese vermutlich deine Ironie-Tags?
Egal ob man auf dem Weg zu einem Einsatz ist oder nicht - wer bei Dunkelheit ohne Licht fährt, hat ganz andere Probleme ...
Es wird wohl (vor allem im polizeilichen Bereich) Fälle geben, bei denen es im Einzelfall durch §35(1) zulässig ist, bei Dunkelheit ohne Licht zu fahren. Eben denn, wenn der Einsatzzweck genau diese Überschreitung dringend gebietet (und Absatz 8 nicht dagegen spricht!).
Keinesfalls darf man aber pauschal von allen Regeln (also z.B. der Vorschrift über die Beleuchtung) abweichen, nur weil man grad zufällig auf dem Weg zu einem dringenden Einsatz ist.
(wir bewegen uns hier allerdings immer weiter vom ursprünglichen Thema des Threads weg...)
@hk_do: Wie du schon richtig geschrieben hast, spricht bei deinem Beispiel Absatz 8 dagegen. Wobei wir aber auch wieder allgemein beim Thema "Auslegungssache" sind. Deine Interpretation halte ich für falsch und auch nicht wirklich praxistauglich, ich entscheide ja auch nicht bei jeder roten Ampel neu, ob ich die jetzt überfahre oder nicht.
@Ostelch: Dann ist ja alles geklärt und die Notwendigkeit des Einsatzhorns gegeben. 😉
Im Fall Mettmann gibt es eigentlich nicht viel zu diskutieren, es liegt keine Körperverletzung vor und die Lautstärke des Einsatzhorns kann man bei wahrscheinlich über 90 % der Fahrzeuge überhaupt nicht beeinflussen. Und die Einsatzmeldung war auch dementsprechend.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Juli 2019 um 09:03:47 Uhr:
Wenn dem BOS-Fahrzeug jemand die Vorfahrt nimmt, wieso ist dessen Fahrer dann "dabei"?
Ganz einfach:
- Fährt ein PWK in der 80er Zone 100 und einer fährt ihm vor die Haube und es kommt zum Unfall. PKW Fahrer sagt aus, daß er 80 gefahren ist, Rausfahrer bekommt die Schuld. Fertig.
- Fährt ein Einsatzfahrzeug da mit Blaulicht und 100 entlang und ihm fährt einer vor die Nase, glaubt einem keiner daß er da 80 gefahren ist weil Einsatzfahrt und der Rausfahrer sagt: "Wenn der Martinshorn angehabt hätte wäre ich nicht raus gefahren". Gibt halt leider zu einem hohen Prozentsatz absolut bes*** mü**** Ars*** im Straßenverkehr, die an nix Schuld sein wollen.
Wegerecht braucht Blaulicht und Horn, Sonderrechte sind an keinerlei Signale gebunden. Fahrer entscheidet und ist im Fall des Falles auch der Gearschte. Kürzlich ist in der Gemeinde ein Rettungswagen seitlich in ein HLF20 gefahren (beide mit Blaulicht ohne Horn), der Fahrer bekommt dafür ganz normal Punkte wie bei einem Vorfahrtverstoß mit Unfall. --> Der fährt nie wieder ohne Horn.
Gruß Metalhead
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Juli 2019 um 14:16:39 Uhr:
Zitat:
@Hummerman schrieb am 27. Juli 2019 um 22:26:07 Uhr:
§1 wird von § 35 Abs. 1 StVO ausgehebelt.
Nö.
Doch, steht schließlich schwarz auf weiß da.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 1. August 2019 um 14:05:22 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Juli 2019 um 14:16:39 Uhr:
Nö.
Doch, steht schließlich schwarz auf weiß da.Gruß Metalhead
Stimmt. "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit ..."
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 1. August 2019 um 17:12:02 Uhr:
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 1. August 2019 um 14:05:22 Uhr:
Doch, steht schließlich schwarz auf weiß da.Gruß Metalhead
Stimmt. "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit ..."
Stimmt nicht ganz. Das gilt nicht generell, wie man glauben könnte, wenn man nur diesen Teil des Satzes liest, denn er endet mit einer wichtigen Einschränkung: "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." 😉
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 1. August 2019 um 14:05:22 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. Juli 2019 um 14:16:39 Uhr:
Nö.
Doch, steht schließlich schwarz auf weiß da.
Damit §35(1) greift muss die Benutzung des Einsatzhorns für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dringend geboten sein (Einforderung der Wegerechte, Kennzeichnung der Inanspruchnahme von Sonderrechten). Dann ist es aber nach den Umständen nicht mehr vermeidbar und somit schon nicht nach §1 verboten.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 1. August 2019 um 17:16:44 Uhr:
... denn er endet mit einer wichtigen Einschränkung: "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." 😉
Ja, das ist sowieso klar, aber wenn gegeben (und davon gehe ich einfach mal aus bis das Gegenteil bewiesen ist) ist die gesamte StVo für das Einsatzfahrzeug nicht mehr bindend.
Gruß Metalhead