Fehler vom Anwalt? Vollkasko?

BMW 3er E92

Es geht.um.folgenden.Fall

Ich hatte.ein Unfall.mit.mein 335i

Laut Gutachter.ein.Schaden.von 15.000
Restwert 6000

Wiederbeschaffungswert 21000

Mein.Anwalt.hat.nun die.Papiere.der Versicherung.eingereicht.mit einer.Kopie.an.mich.

In dem.schreiben zieht aber.mein.Anwalt.den Restwert.also.die 6000 vom Schaden (14.000)
ab. Somit.komme.ich aber auf.8.000 Euro und plus die 6000 ergeben 14000. Also weit weg.vom Wiederbeschsffungswert 21000

Meine Frage,.müsste.er.nicht.den Restwert.vom Wiederbeschsffungswert abziehen ? 21000-6000= 14.000 war.ja.nämlich.der.Schaden ?

Beste Antwort im Thema

Aus dem ursprünglichen Thread im E90-Unterforum. Das Ganze war schon im letzten Herbst nachts unter merkwürdigen Umständen passiert. Der TE hat dann mit einem Kumpel in einer sprichwörtlichen Nacht- und Nebelaktion das Fahrzeug abgeschleppt. Interessant ist auch, das damals zunächst nur von einem unbeteiligten Passanten mit seinem Hund als Zeuge die Rede war und jetzt auf einmal zwei weitere mutmassliche Zeugen mit im Auto sassen.

Hie der Link zum ursprünglichen Thread: http://www.motor-talk.de/.../...r-startet-nicht-mehr-t5862538.html?...

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Unglaublich....

Egal wie das ganze ausgeht... Wir werden alle unsere Autos(3 insgesamt) bei der HUK kündigen. Ich werde es auch so verbreiten...Wir.sind so lange Kunde und dann sowas. Die Werbung„Wir lassen sie nicht im Regen stehen“ ist die grösste Lüge überhaupt.

Und weiß jetzt die Versicherung dass es mindestens 2 Zeugen gibt, die bestätigen können, dass der Unfall nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen entstanden ist?

Aus meiner Sicht wär das ein gravierender Grund der für eine Regulierung spricht. Die Polizei wäre Kanon Prinzip auch nur Zeuge. Alkotest wird ja auch nicht immer gemacht. Zwingend bei Personenschäden.

Erklär das denen und geh dann zum Anwalt für ne Beratung, dann bist du sicher was zu tun ist.
Geh aber auf jedenfalls zu nem Verkehrsrechtler oder Versicherungsrechtler.

Würde ich ebenfalls direkt kündigen.

Sehr merkwürdig, dass bei dir alles so verläuft, ich wurde nicht im Stich gelassen.

Würde ebenfalls mit den Zeugen da angehen , im schlimmsten Fall per Klage.

Was sagt dein Anwalt zu der Sache und wie sieht er die Chancen?

Ich war jetzt vorhin bei der Polizei und habe es noch mal gemeldet den Unfall. Beim ersten mal.meinten die Ich solle vorbeikommen wenn.wenn die Versicherung was will.

Was soll ich sagen, der Beamte war sehr nett. Ich bin mit ihm zur Unfallstelle damit er Fotos machen konnte. Danach hat er auf der Dienststelle einen Bericht geschrieben worin die Zeugen auftauchen.

Auf die Frage welche Versicherung ich habe, antwortete ich HUK....da schüttelte er nur den Kopf...er konnte aus Rechtlichen Gründen sicher nichts sagen. Aber seine Geste sagte.mir.alles

Und auf die Frage warum die Versicherung nicht zahle, sagte ich die beschuldigen mich des Drogenkonsums bzw Alkohol....daraufhin der Polizist.....das müssen die beweisen...alles.andere ist nur Vorwurf.

Mal schauen...

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Hier nochmal zur Wiederholung:

Zitat:

Allgemeine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht
E.1.2 Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
a Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen.

Zitat:

E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

Es ist vollkommen irrelevant, ob eine andere Versicherung in einem anderen Fall gezahlt hat. In deinem Fall gelten die AKB der HUK, die ich zitiert habe. Und die HUK muss es dir nicht beweisen, sondern im Gegenteil, du hättest damals nach dem Unfall beweisen müssen, dass du nicht genommen hattest. So steht es in den Vertragsbedingungen, die du bzw. der Versicherungsnehmer unterschrieben hatte.

1. Vorsatz der Pflichtverletzung ... fraglich
2. Erforderlichkeit eines verdachtslosen Alkohol-/Drogenscreenings für die Schadensfeststellung? ... wohl kaum
3. etwaige Regressansprüche berühren nicht den Umfang der Leistungspflicht, sondern den der Gegenforderung

Man kann sich da bestimmt trefflich drüber streiten. 😉

Ich denke nicht, dass die Versicherung sich, auch wenn es in den AGB festgehalten wurde, aus der Sache unbeteiligt rausmoggeln kann.

Schließlich zahlt man für diese Zusatzleistung, allein der Verdacht dürfte nicht ausreichend sein. Mmn

Naja, bin gespannt!

Was sagt der ANWALT zu dieser Sache ? Was ist seine Empfehlung ?

Im Rahmen der HP würde das zutreffen, aber hier bei der VK gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch in Höhe und sachlicher Richtigkeit beweisen, nicht anders herum.

Ein Verlassen der Unfallstelle ohne Schadensaufnahme geschieht zudem immer vorsätzlich. Würde mich wundern, wenn das ein Richter als fahrlässig einstufen würde, zudem beim TE ja keine Verletzungen bzw. Gründe dafür sprechen würden. Insbesondere das Abschleppen des Fahrzeugs spricht für den Anschein des Vertuschens.

Üblicherweise verlassen unter Schock stehende Personen den Unfallort ohne Fahrzeug bzw. mit dem Fahrzeug, sollte es noch fahrtüchtig sein. Das Fahrzeug des TE war aber nicht mehr fahrtüchtig, trotzdem hat er es noch mitten in der Nacht geschafft, die Unfallstelle zu räumen und alle Spuren am Unfallort zu beseitigen. Warum macht man das wohl?

Nachtrag: Man zahlt für das, was man im Vertragsrecht vorher unterschrieben hat. Überspitzt formuliert: Wenn man unterschreibt, dass die Versicherung nur bei Unfällen im Mondschein zahlen muss und das nicht gerade sittenwidrig sein sollte, dann wäre dem auch so.

Die Unfallstelle zu räumen, das ist nunmal auch seine Pflicht. Um den Schaden am Pkw festzustellen, da braucht man den Pkw. Sonst nix. Der VN muss auch nicht die Höhe der Gegenansprüche beweisen. 😉

Die Unfallstelle sichern bedeutet eben nicht, Spuren, die zur Aufklärung des Sachverhaltes und der Schuldfrage nötig sind, zu beseitigen, sondern nur, etwaige Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu entfernen.

Der TE hat eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes und dieser ist er nicht in ausreichender Höhe bzw. überhaupt nicht nachgekommen.

Für die VK ist das alles Bockwurst. Die interessiert nur der Schaden am versicherten Pkw.

Achso, und warum schreiben sie dann andere Dinge in die AKB´s? Weil die eh niemand liest oder eh niemand beachtet? Kann ich mir nicht vorstellen.

Warum gibt es dann das Thema Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung bei TK und VK, wohingegen das explizit in der HP anders geregelt wurde?

Schön nachzulesen z.B. hier:

Zitat:

OLG Naumburg v. 21.06.2012:
Verlässt der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit aus E. 1.3 Satz 2 AKB 2008 unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis aus § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG unmöglich machen und damit entsprechend § 28 Abs 2 Satz 1 VVG zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen.

Oder hier:

Zitat:

LG Berlin v. 28.02.2013:
Der Versicherungsnehmer verletzt die vertragliche Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach dem Unfall den Unfallort verlässt. Er kann sich nicht mit der pauschalen Behauptung eines unfallbedingten Schocks entlasten. Außerdem hätte er nach dem Abklingen des Schocks alles tun müssen, was die Aufklärungspflicht fordert und noch getan werden kann. Er hätte sich bei der Polizei melden und die erforderlichen Angaben nachholen müssen.

sowie:

Zitat:

OLG Stuttgart v. 16.10.2014:
Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (gem. E.1.3 AKB 2008) kann auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes § 142 StGB nicht erfüllt sind.

Ich entwarf diese AKB nicht. Was das Erforderliche konkret ist, das steht nunmal nicht ausdrücklich in Form einer abschließenden Aufzählung drin. Also ist das eine Wertungsfrage. Die VK versichert den Schaden am eigenen Pkw. Ob der Schrott nun auf dem Baum hängenbleibt oder nach dem Unfall schon auf dem Hof steht, das ist für die Frage des Schadensumfangs am Auto ohne Relevanz.

edit
HP und VK sollte man nicht mischen 😉

Der Schaden ist ja unbestreitbar eingetreten, aber die Versicherung hat ein nachvollziehbares Recht darauf zu prüfen, ob sie Leistungen zu erbringen hat. Und dazu zählt u.a., wer den Unfall verursacht hat.

Sonst könnte man sich bei VK und TK komplett alles sparen, inklusive Jahresfahrleistung und Fahrerkreis, wenn es nur darauf ankommt, ob das Fahrzeug beschädigt wurde, egal von wem und wodurch.

Die Versicherung versichert eben nicht JEDEN Schaden am PKW, sondern das Risiko von gewissen Schäden durch vorher definierte Nutzer und Risiken.

Nach deiner Argumentation müsste die Versicherung auch dann zahlen, wenn der Fahrer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder ohne Fahrerlaubnis gefahren sein sollte, weil ja nur der Schaden am PKW zählt.

Nö, ich sehe das einfach nur anders als Du. Die vertraglichen Bedingungen eines Leistungsausschlusses liegen nicht vor. Und die Versicherung muss den Leistungsausschluss darlegen und beweisen. Und das hat einfach nichts mit dem zu tun, wie Du es siehst. Ich sagte ja, dass man sich da trefflich drüber streiten kann und es jeder halten mag wie er will.

Edit und Shantalle meinen übrigens, dass in den AKB HUK 2008 im Bereich E nur der Autoschutzbrief geregelt ist. In der VK wird dort nur verlangt, dass man vor der Instandsetzung Weisungen des Versicherers einholt (§7 Abs.3) 🙂

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