Fehler vom Anwalt? Vollkasko?
Es geht.um.folgenden.Fall
Ich hatte.ein Unfall.mit.mein 335i
Laut Gutachter.ein.Schaden.von 15.000
Restwert 6000
Wiederbeschaffungswert 21000
Mein.Anwalt.hat.nun die.Papiere.der Versicherung.eingereicht.mit einer.Kopie.an.mich.
In dem.schreiben zieht aber.mein.Anwalt.den Restwert.also.die 6000 vom Schaden (14.000)
ab. Somit.komme.ich aber auf.8.000 Euro und plus die 6000 ergeben 14000. Also weit weg.vom Wiederbeschsffungswert 21000
Meine Frage,.müsste.er.nicht.den Restwert.vom Wiederbeschsffungswert abziehen ? 21000-6000= 14.000 war.ja.nämlich.der.Schaden ?
Beste Antwort im Thema
Aus dem ursprünglichen Thread im E90-Unterforum. Das Ganze war schon im letzten Herbst nachts unter merkwürdigen Umständen passiert. Der TE hat dann mit einem Kumpel in einer sprichwörtlichen Nacht- und Nebelaktion das Fahrzeug abgeschleppt. Interessant ist auch, das damals zunächst nur von einem unbeteiligten Passanten mit seinem Hund als Zeuge die Rede war und jetzt auf einmal zwei weitere mutmassliche Zeugen mit im Auto sassen.
Hie der Link zum ursprünglichen Thread: http://www.motor-talk.de/.../...r-startet-nicht-mehr-t5862538.html?...
48 Antworten
Das mit den Punkten ist ja lustig 🙂 neuer Facebook Trend?
Is ja vong da niceichkeit her kaum zu übatreffn. 😉
Aktueller Stand : Versicherung lehnt Regulierung offiziell ab.
Begründung: Es liegt kein Polizeibericht vor...Vermutung auf Alkohol o.ä
Ob vor Gericht die 2 Zeugen.was bringen die mit im Auto waren....wir werden sehen
Wenn es nicht so war, is es ja echt bescheiden.
Wenn du 2 oder mehr glaubwürdige Zeugen hast, würde ich das der Versicherung mitteilen und fragen wie es weitergehen soll um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Vielleicht reichen auch eidesstattliche Erklärungen der Zeugen.
Ansonsten hilft nur der Gang zum Anwalt.
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Wie erwartet stellt sich die Versicherung auf den Standpunkt, dass bei einem unklaren VK Schaden der Versicherungsnehmer seine vertraglich in den AKB geregelten Obliegenheiten verletzt, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes keine Polizei ruft. Hier ist das schön mit Gerichtsurteilen erkärt, da das auch oft Mietwagen betrifft: http://www.verkehrslexikon.de/Module/PolizeiMeldung.php
Von daher sehe ich da wenig Chancen für den TE, auch mit RA. Das hatte ich im ursprünglichen Thread aber auch schon mehrfach geschrieben:
Zitat:
@hydrou schrieb am 6. März 2017 um 10:13:00 Uhr:
Ich vermute mal, die Versicherung bezieht sich auf folgende Passagen in den AKB:A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
einzuwenden.
Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht:
• Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel herbei oder
• Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten
Teile.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zitat:
Allgemeine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht
E.1.2 Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des
Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere
folgende Pflichten beachten:
a Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen
(z. B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers
oder zur Unfallursache) zu ermöglichen.
b Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses,
zum Umfang des Schadens und unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß
und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass
Sie uns in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) antworten.
c Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses,
zu den Ursachen und der Höhe des Schadens und unserer
Leistungspflicht erlauben, soweit Ihnen das zumutbar ist.
d Sie müssen uns angeforderte Nachweise (z. B. zur Schadenhöhe) vorlegen,
soweit es Ihnen billigerweise zumutbar ist, sie zu beschaffen.
Zitat:
E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten
grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hin. Müssen
Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach einem Schadenereignis
erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten. Beispiel für eine
solche, spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie dürfen nach E.1.2
den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu
ermöglichen.
Wer also den Unfallort wie du nachts verlässt und selber unter zweifelhaften Umständen abschleppt und keine Polizei zur Unfallaufnahme und zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit ruft, macht sich zumindest verdächtig und kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Des Weiteren kann auch der Vorwurf der Unfallflucht im Raum stehen, selbst wenn kein Dritter geschädigt wurde. Der Sohn von Bekannten hatte mal mitten in der Nacht sein Auto in einer Kurve auf´s Dach gelegt und ist dann nach Hause gelaufen zum Schlafen. Obwohl nur das Auto ein Vollschaden war, liefen polizeiliche Ermittlungen und er musste sich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verantworten.
Achja, ist es eine Verkehrsrechtschutz oder nur eine Rechtsschutz? Letztere dürfte kaum den Fall annehmen. Ebenso dürfte die Rechtsschutz deines Vaters wenig bringen, wenn du nicht im selben Haushalt wohnst und noch in der Ausbildung bist.
Zitat:
@hydrou schrieb am 17. Mai 2017 um 07:07:41 Uhr:
Wie erwartet stellt sich die Versicherung auf den Standpunkt, dass bei einem unklaren VK Schaden der Versicherungsnehmer seine vertraglich in den AKB geregelten Obliegenheiten verletzt, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes keine Polizei ruft. Hier ist das schön mit Gerichtsurteilen erkärt, da das auch oft Mietwagen betrifft: http://www.verkehrslexikon.de/Module/PolizeiMeldung.phpVon daher sehe ich da wenig Chancen für den TE, auch mit RA.
Hmm, im Falle des TE sehe ich eigentlich keine Notwendigkeit, die Polizei hinzu zu ziehen... Wo steht das?
Bei einem VK Schaden steht das in den AKB, beispielhaft der HUK, wo der TE versichert war, sprich E1.2 und E7. Bei anderen Versicherungen analog.
Gut, wenn hier sogar Unfallflucht im Raum steht, also gar kein Dritter über den Schaden informiert wurde, ist die Obliegenheit natürlich verletzt... Gab es einen Fremdschaden?
@hydrou: woher hast Du die ganzen Infos?
Aus dem ursprünglichen Thread im E90-Unterforum. Das Ganze war schon im letzten Herbst nachts unter merkwürdigen Umständen passiert. Der TE hat dann mit einem Kumpel in einer sprichwörtlichen Nacht- und Nebelaktion das Fahrzeug abgeschleppt. Interessant ist auch, das damals zunächst nur von einem unbeteiligten Passanten mit seinem Hund als Zeuge die Rede war und jetzt auf einmal zwei weitere mutmassliche Zeugen mit im Auto sassen.
Hie der Link zum ursprünglichen Thread: http://www.motor-talk.de/.../...r-startet-nicht-mehr-t5862538.html?...
Danke für die Aufklärung!
Hydrou
Die 2 Zeugen waren schon immer da, nur habe ich sie nicht erwähnt da diese Mitfahrer waren.
Mit Zeugen denke ich.immer an unabhängige Leute.mit keinerlei Verbindung zu diesen.
Und da war nur einer mit seinem Hund Gussy
Mimro es gab keinen Fremdschaden......deswegen haben wir auch nicht die Polizei gerufen
Ein Fehler den ich nie wieder mache...
Ich hatte vor geraumer Zeit auch mal einen Unfall mit meinem 330Ci, musste wegen eines Tieres in der Kurve ausweichen und krachte gegen einen Bordstein, entlang der Kurve erneut gegen einen Bordstein, weil ich erst nach links lenkte dann wieder nach rechts.
Hatte Vollkasko.
Die Achse war gebrochen, mein Wohnort war nur 500 Meter entfernt.
Habe bis dahin mit Mühe und Not den Wagen hinfahren können und stelle diesen auf einen öffentlichen Parkplatz ab.
Bin dann schlafen gegangen, erst am nächsten Tag hatte ich den Ausmaß des Schadens richtig zur Kenntnis genommen.
Jedenfalls der Versicherung mitgeteilt, einen Anwalt eingeschaltet ( wurde durch die Versicherung bezahlt ) und bekam auch das Geld nach fiktiver Abrechnung ausgezahlt.
Daher wundert mich der Thread.
Es kam auch ein Gutachter seitens der Versicherung, der Wagen war davor 100% Fahrttüchtig, also Reifen, Scheinwerfer usw.
Grüße
Interessant....hat die Versicherung nicht gefragt warum die Polizei.nicht gerufen wurde?
Bei mir waren es ca 2km bis zum Haus...
Nein , davon war nie die Rede