Fehlendes Ausstattungsmerkmal bei Gebrauchtkauf vom Händler - Sachmangel?
Hallo Forum,
ich habe mir vor 3 Wochen einen gebrauchten Audi Q3 von einem Händler gekauft.
Laut Inserat im Verkaufportal sollte eine "Verkehrszeichenerkennung" vorhanden sein. Dies wurde im oberen Bereich des Inserats beworben (Siehe Anhang).
Ich hatte mich schon bei Auslieferung des Fahrzeugs gewundert, warum "nur" die kleine MMI verbaut war, da ich eigentlich gelesen hatte in Verbindung mit der Verkehrszeichenerkennung wäre die große MMI verbaut. Dachte aber ich hab da einfach einen Fehler gemacht.
Nun habe ich einige Tage versucht die Erkennung einzuschalten, bis mir aufgefallen ist, dass keine Verbaut ist. Die benötigte Kamera im Rückspiegel fehlt.
Der Händler schreibt mir, dass weiter unten in seinem Text ja keine Verkehrszeichenerkennung beschrieben sei und man nur die automatische Info von Mobile genommen hätte. Kann er sich so einfach rausreden oder hat er auch die Pflicht die Anzeige zu prüfen? Ich fühle mich schon ein bisschen betrogen, denn ohne die Kamera ist nicht nur die kleine MMI verbaut, auch gibt es so keine Möglichkeit einen FLA oder Lane Assistent freizuschalten.
Ich finde das ist ein erheblicher Sachmangel. Kann ich da irgendwie gegen vorgehen?
Grüße
Katze
(Schwärzungen im Inserat nur aus Datenschutzgründen)
46 Antworten
Zitat:
@Thomasbaerteddy schrieb am 17. Juli 2023 um 17:10:37 Uhr:
Warum wird diese Frage nicht bei "Betrug beim Autokauf/Verkauf" gepostet?!? Das ist sogar ganz oben, an erster Stelle angepinnt!!!Wie wär's mit Verschieben, @Moorteufelchen (oder wer gerade Dienst hat)? 😉
Nö, das wird einzeln behandelt.
Hat mit den Betrugsmaschen die im Sammelthread laufen nichts zu tun.
LG Moorteufelchen
Moin,
zusätzlich zu allem vorher geschriebenen - hier wurde von einem Händler gesprochen... Das Fzg wurde aber nicht von einem Händler gekauft (der kauft an und verkauft wieder), sondern von einem Vermittler. Darauf weist selbiger auch explizit hin ... Der Themenstarter dürfte demzufolge auch nur einen Vermittlungsvertrag unterschrieben haben im Sinne von "im Auftrag des Verkäufers" oder wie auch immer abgewandelt ... Für zugesagte Eigenschaften des Fzgs haftet nach meiner Meinung deshalb auch schlussendlich der Verkäufer. Mag mich irren ... Kann hilfsweise ein RA klären.
Und ein Betrug, wie gemutmaßt, setzt Vorsatz voraus - dieser scheint hier aber nicht gegeben.
Ich persönlich halte es allerdings so, dass ich ein Fzg vor Kauf prüfe, ob alles "angebotene" auch tatsächlich verbaut ist (hilfsweise auch über die VIN falls angegeben).
Gruß von der Elbe
Zitat:
@passiwolle21037 schrieb am 17. Juli 2023 um 17:50:55 Uhr:
Moin,
zusätzlich zu allem vorher geschriebenen - hier wurde von einem Händler gesprochen... Das Fzg wurde aber nicht von einem Händler gekauft (der kauft an und verkauft wieder), sondern von einem Vermittler. Darauf weist selbiger auch explizit hin ... Der Themenstarter dürfte demzufolge auch nur einen Vermittlungsvertrag unterschrieben haben im Sinne von "im Auftrag des Verkäufers" oder wie auch immer abgewandelt ... Für zugesagte Eigenschaften des Fzgs haftet nach meiner Meinung deshalb auch schlussendlich der Verkäufer. Mag mich irren ... Kann hilfsweise ein RA klären.
Und ein Betrug, wie gemutmaßt, setzt Vorsatz voraus - dieser scheint hier aber nicht gegeben.
Ich persönlich halte es allerdings so, dass ich ein Fzg vor Kauf prüfe, ob alles "angebotene" auch tatsächlich verbaut ist (hilfsweise auch über die VIN falls angegeben).
Gruß von der Elbe
In diesem Fall war der "Vermittler" auch der "Händler", da es ein Fahrzeug war das in Anzahlung genommen wurde.
Da das Fahrzeug 400km weit weg stand und geliefert wurde war mir das erst nach der Lieferung möglich.
Wie lange her? Widerrufen!
Ähnliche Themen
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 17. Juli 2023 um 17:58:12 Uhr:
Wie lange her? Widerrufen!
3 Wochen ca.
Hab jetzt aber auch schon einiges an Zusatz für das Fahrzeug gekauft. Und das Gutachten bezahlt. Wäre ärgerlich wenn das alles weg wäre. Außerdem brauche ich natürlich auch ein KFZ für meine Arbeit.
Schlecht
Das ist halt der Nachteil, wenn man solche Fernabsatzgeschäfte tätigt und dann in der Widerrufsfrist nicht tätig wird.
Und typisch deutsch - im Nachgang dann doch noch irgendwie irgendwas herausholen wollen......
Abgesehen davon kann man auch ohne Erkennung ganz gut Auto fahren. Ich würde es abhaken.
Denke ich auch. Es scheint dich ja dann doch nicht so sehr gestört zu haben um in der Widerrufsfrist tätig zu werden. Tut mir leid es so zu formulieren, aber für mich hört sich das etwas nach Kaufreue an.
Sei froh, dass du deine Lektion nur bei einer in meinen Augen sehr verzichtbaren Fahrzeugfunktion gelernt hast und nicht bei einem nicht bemerkten Unfallschaden oder einem gedrehten Kilometerstand.
Zitat:
@Fett_Esser_Boy schrieb am 17. Juli 2023 um 19:53:52 Uhr:
Denke ich auch. Es scheint dich ja dann doch nicht so sehr gestört zu haben um in der Widerrufsfrist tätig zu werden. Tut mir leid es so zu formulieren, aber für mich hört sich das etwas nach Kaufreue an.
Naja, ich bin einfach nicht viel gefahren bisher. Und ich bin bisher nur ein ganz altes Auto ohne irgendwelche Ausstattung gefahren, da musste ich mich erst einmal dran gewöhnen überhaupt etwas zu haben. Das ist mir einfach nicht aufgefallen zuerst.
Wenn es das einzige gewesen wäre, dann hätte ich es wohl noch eher abgeschrieben. Leider war auch eine Tür komplett defekt und ein Ersatzschlüssel ohne Funktion (die Reparatur wird aber vom Händler gezahlt) und eine Seite des KFZ war komplett neu lackiert, ohne dass man es mir gesagt hat (hat eine Werkstatt gemerkt). War aber wohl nur ein "Bagatellschaden" darum konnte ich nichts dagegen machen.
Das hat jetzt einfach das Fass zum Überlaufen gebracht und ich hab gedacht ich möchte mir das nicht weiter gefallen lassen. Wer weiß was da noch alles kommt. Aber ich denke die Ratschläge tendieren eher dazu es einfach abzuschreiben und zu akzeptieren. Ich kenne mich auch einfach zu wenig mit Autos aus um das richtig einschätzen zu können. War mein erster Autokauf.
Dann würde ich aber mal eher dem von dir beauftragten Gutachter auf die Füße treten, wenn der diese Mängel übersehen hat!
Dass ein Gutachten die nachlackierte Seite nicht feststellt und sogar die Funktion der Verkehrszeichenerkennung bestätigt, ist ein starkes Stück!
Dass allein der Kaufvertrag entscheidend ist, glaube ich nicht. Es gab früher die cic - culpa in contrahendo - Verschulden bei Vertragsabschluss. Heute ist das irgendwo im BGB aufgegangen.
Auch vor Abschluss des Vertrages können Pflichten verletzt werden.
Aber dass kann Dir ein Rechtsanwalt erklären.