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Falscher Segen für Tausende Autos

Themenstarteram 25. September 2012 um 11:45

http://www.gea.de/.../falscher+segen+fuer+tausende+autos+.2720792.htm

...und jetzt darf ich nochmals zum TÜV und es auch noch selber zahlen...

Beste Antwort im Thema

Öhem, moment mal. Wenn ich mit meinem recht neuen, nicht tiefergelegten und unverspoilerten Serienauto in eine anerkannte Prüfstätte gefaren wäre, dort zufällig an den betreffenden Prüfer geraten wäre und ich nun die ungültige HU auf meine Kosten noch mal durchführen lassen müsste, würde ich zum ersten mal in meinenm Leben meine Rechtsschutzversicherung bemühen...

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am 26. September 2012 um 13:33

Also den TÜV bei meinem Auto habe ich auch bei einer werkstattunabhängigen Prüfstelle machen lassen, ein Gebäude mit einer eigenen Prüfhalle, wo nur solche Prüfungen durchgeführt werden. Allerdings gehört das Ganze zur KÜS. "Westen TÜV, Osten DEKRA" ist also zu einfach.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit den durchgeführten Prüfungen sind immer gegen das betreffende Land zu richten, welches die betreffende aaÜO beliehen hat.

Wenn das so sein sollte, dann könnten die Geschädigten, die jetzt eine neue HU brauchen, die Kosten dafür doch einfach vom Land zurückfordern! An wem das Land sich hinterher schadlos hält braucht sie ja nicht zu interessieren. In diesem Falle wäre es ja falsch, dass der Artikel sagt, dass sie auf ihren Kosten sitzenbleiben würden.

"TÜV" = Hauptuntersuchung ja.

Aber Gardiner gehts im letzten Abschnitt um die "Einzelabnahmen".

Und die darf im Osten nur die Dekra und im Westen nur der TÜV.

 

Ich finde auch die Frage spannend wie der denn Eintragungen von tiefer härter breiter Lenkrad gemacht hat?

Kann mir das eigentlich nur so vorstellen, daß z. B. für Felgen und Tieferlegung und Lenkrad ein eigenes Gutachten da war.

Allerdings in der Form eben nur jeweils einzeln "einfach" eintragbar.

Ist ja klar - hat jeder der 3 Hersteller nur an einem Serienfahrzeug geprüft.

 

Für die Prüfung des Zusammenspiels bräuchte man also jemand der Einzelabnahmen macht.

Lenkrad X in Verbindung mit Felgen Y und in Verbindung mit Tieferlegung D.

Wenn jetzt dieser Prüfer aber quasi 3 Eintragungen macht und schreibt "berücksichtigte bauliche Änderungen - keine" dann wäre mir das sowieso kein Geld wert. :D

Evtl. kann man mit 3 Eintragungen hintereinander im Schein ohne ein "in Verbindung mit" ein oder zwei Polizisten täuschen, aber so blöd sind die in der Gesamtheit auch nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

 

Evtl. kann man mit 3 Eintragungen hintereinander im Schein ohne ein "in Verbindung mit" ein oder zwei Polizisten täuschen, aber so blöd sind die in der Gesamtheit auch nicht.

auch wen du einen coolen link in deiner sig hast...hier liegst du komplett falsch! lenkrad/felgen und/oder fahrwerk muss NICHT in verbindung mit eingetragen werden. IM GEGENTEIL! in verbindung mit wird z.b. eine felge mit distanzscheiben eingetragen. somit ist die felge nur mit den scheiben zulässig. eine andere felge ist dagegen OHNE distanzscheiben auch zulässig. so wen du nun ein fahrwerk und felgen in verbindung mit eingetragen hast dann darfst du NUR diese felge mit dem fahrwerk fahren. sprich alle anderen räder (winterräder) darfst du dann mit dem fahrwerk NICHT fahren. deshalb sind fahrwerk/felgen/lenkrad 3 normale abnahmen müssen eben nur ZUSAMMEN gemacht werden. also erst lenkrad und fahrwerk mit winterreifen und die breiten felgen davor mit serien lenkrad auf 2 mal abnehmen lassen is net. aus diesem grund gibts bei den eintragungen im sinne von §19 beim tüv etc IMMER eine spalte wo steht: "schon vorhandene und BERÜCKSICHTIGE eintragungen".

hier mal zwar eine einzelabnahme im sinne von §21 OHNE eben das in verbindung mit: http://www.porno-karre.com/.../big_25873459_0_576-768.jpg

hm, ich hab solche Eintragungen aber durchaus schon gesehen.

Bei einem Fiat Punto mit "Extreme" Fahrwerk, MOMO Lenkrad und Felgen "in Verbindung mit". Aber der ist auch älter als 2012.

 

Könnte sein, daß man das jetzt so macht bzw. nicht mehr ganz so streng macht.

(meine letzte Einzeleintragung war glaube ich 2004)

 

Ja die berücksichtigten Änderungen...

Ich lach mir heute noch nen Ast als einige mit offenem Luftfilter gekommen sind: "Hey, trotz Sportauspuff hab ich die Eintragung bei der Dekra bekommen!"

Kann die Dekra ja auch abnehmen, gibt nen Gutachten für den offenen Luftfilter.

Aber "berücksichtigte Änderungen: KEINE" :D

OT:

dankeschön. :)

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

hier mal zwar eine einzelabnahme im sinne von §21 OHNE eben das in verbindung mit: http://www.porno-karre.com/.../big_25873459_0_576-768.jpg

Das Kennzeichen hättest du aber schon noch weißen können!!!

warum? das kennzeichen ist meins ;)

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

warum? das kennzeichen ist meins ;)

Oh ha, dann kann jetzt ein Teil der Leser hier auf MT herausfinden wo du wohnst und was es für ein Auto ist.

Also ich würde das nicht wollen!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

warum? das kennzeichen ist meins ;)

Oh ha, dann kann jetzt ein Teil der Leser hier auf MT herausfinden wo du wohnst und was es für ein Auto ist.

Also ich würde das nicht wollen!

der leser von mt der das wirklich möchte hätte das auch ohne kennzeichen mit 5 mausklicks geschafft....;) und bei dem wagen handelt es sich um einen vw santana. sehe ich nicht als problem an.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

 

Evtl. kann man mit 3 Eintragungen hintereinander im Schein ohne ein "in Verbindung mit" ein oder zwei Polizisten täuschen, aber so blöd sind die in der Gesamtheit auch nicht.

auch wen du einen coolen link in deiner sig hast...hier liegst du komplett falsch! lenkrad/felgen und/oder fahrwerk muss NICHT in verbindung mit eingetragen werden. IM GEGENTEIL! in verbindung mit wird z.b. eine felge mit distanzscheiben eingetragen. somit ist die felge nur mit den scheiben zulässig. eine andere felge ist dagegen OHNE distanzscheiben auch zulässig. so wen du nun ein fahrwerk und felgen in verbindung mit eingetragen hast dann darfst du NUR diese felge mit dem fahrwerk fahren. sprich alle anderen räder (winterräder) darfst du dann mit dem fahrwerk NICHT fahren. deshalb sind fahrwerk/felgen/lenkrad 3 normale abnahmen müssen eben nur ZUSAMMEN gemacht werden. also erst lenkrad und fahrwerk mit winterreifen und die breiten felgen davor mit serien lenkrad auf 2 mal abnehmen lassen is net. aus diesem grund gibts bei den eintragungen im sinne von §19 beim tüv etc IMMER eine spalte wo steht: "schon vorhandene und BERÜCKSICHTIGE eintragungen".

hier mal zwar eine einzelabnahme im sinne von §21 OHNE eben das in verbindung mit: http://www.porno-karre.com/.../big_25873459_0_576-768.jpg

Ja, und genau hier irrt der @onkel_howdy, der @archduchess hat ganz exakt Recht. Es git nämlich eine ganz klare Festlegung in Bezug auf sogenannte Mehrfachänderungen mit einer dazugehörenden Matrix, welche Änderungen sich gegenseitig beeinflussen. Und genau diese Mehrfachänderungen dürfen eben NICHT mittels einer einfachen Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO abgenommen werden, weil sie sich eben gegenseitig beeinflussen können. Zweifellos gehören duzu Rad-Reifenkombinationen in Verbindung mit geänderten Fahrwerken, Spurplatten, Sonderlenkrädern usw., soweit nicht das dazugehörende Prüfzeugnis eben dieses explizit erlaubt. Dieses ist nie oder in den seltensten Fällen erlaubt, weil sich die meisten Teilehersteller natürlich nicht aus dem Fenster lehnen. Und da fängt die Crux an. Da die angestellten PI der aaÜO'en eben nur den 19(3)er dürfen, weil die 21er Abnahme dem aaS (TÜV/DEKRA) vorbehalten ist, man aber trotzdem die Kohle gern einsacken will, wird auf Teufel komm raus über 19(3) alles einzeln abgenommen, heute die Rad-Reifen-Kombi, morgen das Fahrwerk, übermorgen das Lenkrad, und der Kunde fährt mit 'nem ganzen Stapel Änderungsabnahmen im Handschuhfach durch die Gegend. Irgendwann hat er das Pech und kommt zu einem aaS wie mir zur HU, und ich lasse ihn damit zu Recht durchfallen. Natürlich hat er dann die Alternative, alles von mir zusammen im Rahmen einer 21er Begutachtung abnehmen zu lassen, aber wer will schon zweimal Geld für die gleiche Sache ausgeben...?

Und die PI-Kollegen wissen ganz genau, dass sie das nicht einzeln abnehmen dürfen, weil die Matrix über Mehrfachänderungen allen aaÜO bekannt ist. Aber was will man machen, wenn der Umsatz so lockt? Ich war lange genug auch "nur" PI bei der GTÜ, ich kenne das Problem genau. Aber davon wird es nicht besser, in Ordnung ist es damit noch lange nicht.

Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Oh ha, dann kann jetzt ein Teil der Leser hier auf MT herausfinden wo du wohnst und was es für ein Auto ist.

Also ich würde das nicht wollen!

Und dann...? :confused:

Das könnten übrigens rund 84Mio andere Deutsche auch....einigen von denen begegnest auch du tagtäglich auf der Straße. ;)

Die brauchen noch nichtmal nachforschen, die fahren dir einfach hinterher und wissen direkt, welche Straße und Hausnummer, wie deine Frau aussschaut und wieviele Kinder du hast. Da muss man sich um die paar MT-user nun wirklich keinen Kopf zerbrechen. ;)

@gardiner

dann an dich die frage: einzelabnahme "in verbindung mit" bei felgen und fahrwerK? somit hatsichs ja mit irgendwelchen anderen felgen mit dem fahrwerk. aussage meines aas meines vertrauens. und selbst bei der von mir gepostetem §21 steht ja auch nix bei. ach ja, die einzelabnahme war aufgrund des altens vw´s der eben im gutachten nicht drinsteht/stand sondern nur neue autos.

Hallo!

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

 

Ja, und genau hier irrt der @onkel_howdy, der @archduchess hat ganz exakt Recht. Es git nämlich eine ganz klare Festlegung in Bezug auf sogenannte Mehrfachänderungen mit einer dazugehörenden Matrix, welche Änderungen sich gegenseitig beeinflussen. Und genau diese Mehrfachänderungen dürfen eben NICHT mittels einer einfachen Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO abgenommen werden, weil sie sich eben gegenseitig beeinflussen können. Zweifellos gehören duzu Rad-Reifenkombinationen in Verbindung mit geänderten Fahrwerken, Spurplatten, Sonderlenkrädern usw., soweit nicht das dazugehörende Prüfzeugnis eben dieses explizit erlaubt. Dieses ist nie oder in den seltensten Fällen erlaubt, weil sich die meisten Teilehersteller natürlich nicht aus dem Fenster lehnen.

naja, ganz so einfach es nun aber doch nicht:

Gewindefahrwerke mit Sonderrädern brauchen i.d.R. 'ne 19(2), ja.

Gleiches gilt für "kleinere Lenkräder" in Verbindung mit "breiteren Sonderrädern".

Tieferlegungsfedern dagegen sind meistens (nicht immer, muss man genau lesen!) auch per 19(3) mit Sonderrädern zu kombinieren.

Für Spurplatten ist i.d.R. im TGA vorgegeben, bis zu welchen Räderdimensionen es verwendbar ist.

Gruß,

hk

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Hallo!

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

 

Ja, und genau hier irrt der @onkel_howdy, der @archduchess hat ganz exakt Recht. Es git nämlich eine ganz klare Festlegung in Bezug auf sogenannte Mehrfachänderungen mit einer dazugehörenden Matrix, welche Änderungen sich gegenseitig beeinflussen. Und genau diese Mehrfachänderungen dürfen eben NICHT mittels einer einfachen Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO abgenommen werden, weil sie sich eben gegenseitig beeinflussen können. Zweifellos gehören duzu Rad-Reifenkombinationen in Verbindung mit geänderten Fahrwerken, Spurplatten, Sonderlenkrädern usw., soweit nicht das dazugehörende Prüfzeugnis eben dieses explizit erlaubt. Dieses ist nie oder in den seltensten Fällen erlaubt, weil sich die meisten Teilehersteller natürlich nicht aus dem Fenster lehnen.

naja, ganz so einfach es nun aber doch nicht:

Gewindefahrwerke mit Sonderrädern brauchen i.d.R. 'ne 19(2), ja.

Gleiches gilt für "kleinere Lenkräder" in Verbindung mit "breiteren Sonderrädern".

Tieferlegungsfedern dagegen sind meistens (nicht immer, muss man genau lesen!) auch per 19(3) mit Sonderrädern zu kombinieren.

Für Spurplatten ist i.d.R. im TGA vorgegeben, bis zu welchen Räderdimensionen es verwendbar ist.

Gruß,

Henning

Jede Fahrwerksänderung, also auch jede "Tieferlegung", ist laut der oben angehängten Matrix in Verbindung mit einer geänderten Rad-Reifenkombination als sogenannte Mehrfachänderung zu betrachten, und zwar ohne wenn und aber. Das bedeutet, dass in den jeweiligen Prüfzeugnissen, also in dem des Fahrwerks UND in dem der Rad-Reifenkombination explizit erlaubt sein muss, dass es so freigegeben ist, Und nur dann kann und darf es über eine "normale" Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO eingetragen werden.

Der Hersteller der Felge wird einen Teufel tun und sich aus dem Fenster lehnen, dass das auch alles noch passt, wenn das Fahrzeug zusätzlich tiefer gelegt wird. Beim Hersteller des Fahrwerks ist es analog, vielleicht mit einem kleinen Unterschied: Wenn die Reifen-/ Felgenbreite/ Einpreßtiefe so bleibt oder von den Abmessungen her "günstiger" wird wie die Serienbereifung, mag es passen und freigegeben sein, aber wenn es ungünstiger wird (breitere Reifen...), dann im Leben der Welt nicht.

Wenn Du andere Beispiele hast, nur her damit.

Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Wenn Du andere Beispiele hast, nur her damit.

h&r gewindefahrwerk für den passat 35i (ohne vr6). aus dem sinn zitiert "gültig bei serienrädern und 8*17 et35 mit 205/40/17". würdest bitte noch meim posting oben kommentieren? danke.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

 

Der Hersteller der Felge wird einen Teufel tun und sich aus dem Fenster lehnen, dass das auch alles noch passt, wenn das Fahrzeug zusätzlich tiefer gelegt wird. Beim Hersteller des Fahrwerks ist es analog, vielleicht mit einem kleinen Unterschied: Wenn die Reifen-/ Felgenbreite/ Einpreßtiefe so bleibt oder von den Abmessungen her "günstiger" wird wie die Serienbereifung, mag es passen und freigegeben sein, aber wenn es ungünstiger wird (breitere Reifen...), dann im Leben der Welt nicht.

Wenn Du andere Beispiele hast, nur her damit.

Gardiner

gerne.

Ich habe der Einfachheit halber mal nach Teilen für einen Golf IV gesucht.

Eibach hat Federn, und der TD schreibt:

Zitat:

III. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen

(...)

III. 2 Rad-/Reifenkombinationen

Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung aller serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen

Es bestehen weiterhin keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von Sonder-Rad-/Reifenkombinationen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

- Es liegen besondere Prüfberichte bzw. Allgemein Betriebserlaubnisse für die entsprechende Rad/Reifenkombination vor und die jeweils erfoderlichen Auflagen sind eingehalten.

- die serienmäßgie Federwegbegrenzung darf nicht aufgrund von Auflagen in diesen Prüfberichten (z.B. Einbau zusätzlicher Federwegsbegrenzer) verändert werden müsse.

Felgen gibts gleich um die Ecke bei Borbet , hier schreibt der aaS in die Auflage A04:

Zitat:

Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

Dabei gilt die Festlegung "beurteilen"-> 19(3), dagegen aber "begutachten"->19(2) gem. der verbindlichen Arbeitsanweisung zu §19(3).

Zum technischen Hintergrund:

Wenn das Fahrzeug lediglich durch geänderte Federn tiefergelegt wird (und alle Federwegsbegrenzer unverändert bleiben) gibt es keine Fahrwerkspositionen, die es mit dem Serienfahrwerk nicht auch geben würde. Lediglich wird schon bei leerem Fahrzeug eine Fahrwerksposition erreicht wie bei teilbeladenem Fahrzeug mit Serienfedern. Mehr als "ganz einfedern" geht aber auch mit geänderten Federn nicht. Deswegen passt auch mit geänderten Federn immer noch jede Rad-/Reifen-Kombination, die mit Serienfedern auch passen würde.

 

Gruß,

hk

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