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Fallen Ballasttransporte unter BKrFQG

Themenstarteram 18. Dezember 2017 um 20:01

Hallo!

Ich habe den Führerschein CE. Meine Frage ist darf ich mit einem Sattelzug Ballast oder Mastteile für einen Autokran transportieren? Habe die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen. Sprich mir fehlt die Ausbildung zum EU-Kraftfahrer.

Gruß

Dennis

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 19. Dezember 2017 um 10:40:11 Uhr:

... man braucht nur die S95 wenn man im Güterverkehr fährt. Für alle anderen einschließlich MICH der auch öfter gewerblich LKWs fährt ist keine Zusatzquallifikation für Berufskraftfahrer nötig, da unser Zweck eben nicht die gewerbliche Güterbeförderung ist, sondern wir alle nur unser eigenes Zeug durch die Gegend fahren, um damit irgendwo irgendwas zu machen...

So einfach kannst du dir das nicht machen. Unter Güterkraftverkehr ist eben nicht nur der Transport durch ein Güterkraftverkehrsunternehmen zu verstehen, sondern auch derjenige, der eigene Güter transportiert, betreibt eine genehmigungsfreie Variante, nämlich Werkverkehr.

Wesentlich ist der Transport. Und mit "...damit irgendwas machen..." ist es auch nicht getan. Ich halte es für fahrlässig, mit solchen Aussagen Leute dazu zu bringen, (frei nach dem Motto, dass er das bei Motortalk so gelesen hat) davon überzeugt zu sein, keine Ausbildung machen zu müssen. Und wenn dann ein Tross des "Kranteams" in eine Kontrolle fährt, hätte vielleicht im Ergebnis die Summe der Bußgelder locker dazu ausgereicht, dass alle Fahrer ihre Ausbildung für die 95 hätten machen können. (Bußgeld pro Fall: 500,00 € für den Fahrer und 1.000 € für den Unternehmer).

Wer es pauschal als unnötig ansieht sollte sich darauf einstellen, dass irgendwann die Kontrollwelle kommt. Der Staat will schließlich unser Bestes, im Zweifelsfall unser Geld.

In diesem Herbst waren es die Zuckerrübenfahrer und die Transporteure für Biogasanlagen, aktuell die Weihnachtsbaumproduzenten, im letzten Sommer die Lohnfuhrunternehmer in der Landwirtschaft. Das sind auch alles Grenzfälle, bei denen eine Vielzahl der Meinung war, sie bräuchten bestimmte Regeln nicht einzuhalten, weil sogar Verbände ihren Mitgliedern eingeredet haben "das brauchen wir nicht." Ganz ruhig bleiben, es werden immer neue Schwerpunkte gesetzt werden. Vielleicht irgendwann bei den Kranfahrern und ihrem Tross...

Es ist jeder frei in seiner Entscheidung, das Geld für eine Ausbildung auszugehen oder nach dem Motto "Mut zur Lücke" zu fahren. Fakt ist, es ist Gesetz und der Randbereich von "nötig" und "unnötig" ist noch sehr diffus und nicht so sauber getrent, wie man sich das wünscht.

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Die https://www.bag.bund.de/.../kontakt_node.html können dir bestimmt weiterhelfen.

Es wird wohl darauf ankommen, ob der Transport nur zur Ausübung deiner Haupttätigkeit nötig ist. Aber Frage lieber mal bei der BAG nach.

am 19. Dezember 2017 um 7:16

Es findet eindeutig ein Transport im im Güterkraftverkehr (eine Ortveränderung) von Ladung auf öffentlichen Straßen statt. Es wird ein Kraftfahrzeug benutzt, für das die Führerscheinklasse CE nötig ist. Der Transport wird gewerblich durchgeführt. Auch wenn es sich ein Transport im Werkverkehr handelt, ist dies gemäß GÜKG ein Teil des Güterkraftverkehrs.

Ich könnte die Tätigkeit nicht den Ausnahmen gemäß § 1, Abs 2 BKrFQG zuordnen. (auch nicht der Nr. 5).

Demnach fallen Ballast-Transporte unter das BKrFQG.

Es hat nichts damit zu tun, dass für die Überführung des zugehörigen Krans, (weil Arbeitsmaschine) eine Eintrag der Ziffer 95 nach dem BKrFQG nicht nötig ist.

Hier sind die Erläuterungen und Hinweise einsehbar. Im Anhang 3 sind alle Ausnahmen erläutert.

Demnach dürfte er den Kran fahren aber nicht den Sattel mit den Gewichten ?!

Den Kran darf er sowieso fahren.

Bei der beförderung der Ausrüstung sollte man Seite 13 des verlinkten BAG Blattes lesen...

Wenn er also in seiner Tätigkeit dort nur dafür verantwortlich ist, die Ballastgewichte von Kränen durch die Gegend zu fahren, sprich dies seine Haupttätigkeit darstellt, braucht er m.E. die Ziffer 95.

Gehört er aber zur "Kranktruppe", sprich, geht es darum Kräne auf und ab zu bauen um damit Lasten zu heben und ist dies seine Haupttätigkeit, dann fährt er dafür nur sein Material & Werkzeug. Sprich, wenn er nicht nur auf dem Bock sitzt, sondern auch mit Aufbau/Abbau beschäftigt ist, fährt er m.E. sein dazu notwendiges Material und braucht keine Ziffer 95...

Die Ziffer 95 braucht es eigentlich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Sowohl der Kran als auch die für ne Betrieb nötigen Dinge wie Ballastgewichte, Absperrungen, Zusatzteile, etc. erfordern m.E. nicht die Ziffer 95, außer er ist ausdrücklich nur als reiner Fahrer für das Zeug beschäftigt.

am 19. Dezember 2017 um 8:59

Ich kenne das so, der Kranführer bewegt seinen Kran selbst, um an den Einsatzort zu kommen. Er ist derjenige, der auch die Ballastgewichte mit seinem Kran bewegt. Er braucht keine 95. Die Fahrer, die zusätzliche Ausleger und Gewichte fahren, sind reine Fahrer, onbwohl sie zum Kranteam gehören. Sie werden die Dinger, die sie transprtieren, kaum selbst zum Anbau bringen. das macht der Kranführer.

Kurzum: es ist eine sehr zweischneidige Sache. BAG wird keine rechtsverbindliche Auskunft geben können. Ob es als Verstoß geahndet wird, ist Sache der jeweiligen Jungs in blau-silber. Und wenn da einer der Meinung ist es ist zu ahnden, bleibt das Ballastfahrzeug erstmal stehen und die Termine sind nicht mehr zu halten. Sebst wenn nachher ein Richter das Verfahren einstellt.

Ich würde zur Sicherheit die 95 machen. Dann bist du aus allem Schlamassel raus.

Also ich kenne das von den mir bekannten Kränen nur so, das dort niemand die 95 hat.

Die Balastgewichte läd natürlich der Kran auf, aber Absperrzäune, Unterlegplatten, hebeschlingen, usw. usf. verursachen definitiv Arbeit, die der Kranführer nicht alleine macht. Deshalb gehört zu einem Kran ein ganzes Aufbauteam, welches vor Ort aktiv am Auf / Abbau des Krans mitarbeitet. Es wäre auch ziemlich dämlich, LKW Fahrer zu beschäftigen die nur den LKW mit dem Zeug hinterher fahren und dann dort Däumchen drehen, wärend man noch extra Hilfspersonal mitschickt das mit anpackt damit der LKW Fahrer nur Fahrer ist.

Von Problemen mit der BAG habe ich in dem Zusammenhang bei der Firma noch nichts gehört.

Mir ist allerdings aufgefallen, dass in Internetforen tendenziell von Fahrlehrern und Leuten die die S95 drin haben, laufend rauf und runter gebetet wird, dass man unbedingt die 95 braucht um gewerblich zu fahren, was so definitiv nicht richtig ist.

Die verdienen damit Ihr Geld, wenn einer den macht und nicht braucht ist das für den Fahrlehrer gut.

Zitat:

Und wenn da einer der Meinung ist es ist zu ahnden, bleibt das Ballastfahrzeug erstmal stehen und die Termine sind nicht mehr zu halten. Sebst wenn nachher ein Richter das Verfahren einstellt.

Wenn der LKW deshalb stehen bleibt, bleibt er stehen. Das ist erstmal das Problem vom Chef. Der Mitarbeitet steht dann eben, was ihm auch erstmal egal sein kann, weil er dafür bezahlt wird. Stellt sich hinterher heraus, dass der Mitarbeiter nichts falsch gemacht hat, hat er auch weiterhin nichts zu befürchten. Eine Bitte um Stellungsnahme zur Situation der BAG kostet meines Wissens nichts, vieleicht geben Sie dazu ja doch verbindliche Auskunft die man in ausgedruckter Form mitnehmen kann.

Angesichts der je nach Kran/Einsatz enormen Schadensersatzleistungen die dann auf irgendeine Kostenstelle zu verbuchen sind, wenn sich heraus stellt, dass er doch zu Recht gefahren ist, dürfte das Festsetzen des Fahrzeuges in so einem Fall recht unwahrscheinlich sein und dem wahrscheinlich auch die Verhältnismäßigkeit fehlen. Ich glaube nicht das 2 BAG Beamte sich das bei einer schwammigen Lage auf die Karte schreiben wollen...

Zitat:

@Bitboy schrieb am 19. Dezember 2017 um 10:33:18 Uhr:

Die verdienen damit Ihr Geld, wenn einer den macht und nicht braucht ist das für den Fahrlehrer gut.

Das ist der Punkt. Egal ob man zu nem Kranteam gehört, ein Metallbauer ist, einen Abschleppwagen fährt, als Garten und Landschaftsbauer oder als Baggerfahrer seinen Bagger durch die Gegend karrt, man braucht nur die S95 wenn man im Güterverkehr fährt. Für alle anderen einschließlich MICH der auch öfter gewerblich LKWs fährt ist keine Zusatzquallifikation für Berufskraftfahrer nötig, da unser Zweck eben nicht die gewerbliche Güterbeförderung ist, sondern wir alle nur unser eigenes Zeug durch die Gegend fahren, um damit irgendwo irgendwas zu machen...

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 19. Dezember 2017 um 10:40:11 Uhr:

... man braucht nur die S95 wenn man im Güterverkehr fährt. Für alle anderen einschließlich MICH der auch öfter gewerblich LKWs fährt ist keine Zusatzquallifikation für Berufskraftfahrer nötig, da unser Zweck eben nicht die gewerbliche Güterbeförderung ist, sondern wir alle nur unser eigenes Zeug durch die Gegend fahren, um damit irgendwo irgendwas zu machen...

So einfach kannst du dir das nicht machen. Unter Güterkraftverkehr ist eben nicht nur der Transport durch ein Güterkraftverkehrsunternehmen zu verstehen, sondern auch derjenige, der eigene Güter transportiert, betreibt eine genehmigungsfreie Variante, nämlich Werkverkehr.

Wesentlich ist der Transport. Und mit "...damit irgendwas machen..." ist es auch nicht getan. Ich halte es für fahrlässig, mit solchen Aussagen Leute dazu zu bringen, (frei nach dem Motto, dass er das bei Motortalk so gelesen hat) davon überzeugt zu sein, keine Ausbildung machen zu müssen. Und wenn dann ein Tross des "Kranteams" in eine Kontrolle fährt, hätte vielleicht im Ergebnis die Summe der Bußgelder locker dazu ausgereicht, dass alle Fahrer ihre Ausbildung für die 95 hätten machen können. (Bußgeld pro Fall: 500,00 € für den Fahrer und 1.000 € für den Unternehmer).

Wer es pauschal als unnötig ansieht sollte sich darauf einstellen, dass irgendwann die Kontrollwelle kommt. Der Staat will schließlich unser Bestes, im Zweifelsfall unser Geld.

In diesem Herbst waren es die Zuckerrübenfahrer und die Transporteure für Biogasanlagen, aktuell die Weihnachtsbaumproduzenten, im letzten Sommer die Lohnfuhrunternehmer in der Landwirtschaft. Das sind auch alles Grenzfälle, bei denen eine Vielzahl der Meinung war, sie bräuchten bestimmte Regeln nicht einzuhalten, weil sogar Verbände ihren Mitgliedern eingeredet haben "das brauchen wir nicht." Ganz ruhig bleiben, es werden immer neue Schwerpunkte gesetzt werden. Vielleicht irgendwann bei den Kranfahrern und ihrem Tross...

Es ist jeder frei in seiner Entscheidung, das Geld für eine Ausbildung auszugehen oder nach dem Motto "Mut zur Lücke" zu fahren. Fakt ist, es ist Gesetz und der Randbereich von "nötig" und "unnötig" ist noch sehr diffus und nicht so sauber getrent, wie man sich das wünscht.

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 19. Dezember 2017 um 16:11:22 Uhr:

...

In diesem Herbst waren es die Zuckerrübenfahrer und die Transporteure für Biogasanlagen, aktuell die Weihnachtsbaumproduzenten, im letzten Sommer die Lohnfuhrunternehmer in der Landwirtschaft. Das sind auch alles Grenzfälle, bei denen eine Vielzahl der Meinung war, sie bräuchten bestimmte Regeln nicht einzuhalten, weil sogar Verbände ihren Mitgliedern eingeredet haben "das brauchen wir nicht." Ganz ruhig bleiben, es werden immer neue Schwerpunkte gesetzt werden. Vielleicht irgendwann bei den Kranfahrern und ihrem Tross...

Es ist jeder frei in seiner Entscheidung, das Geld für eine Ausbildung auszugehen oder nach dem Motto "Mut zur Lücke" zu fahren. Fakt ist, es ist Gesetz und der Randbereich von "nötig" und "unnötig" ist noch sehr diffus und nicht so sauber getrent, wie man sich das wünscht.

Professionelle Fuhrunternehmen werden sich hoffentlich nicht dem Risiko des "muss ich die 95 haben oder nicht" unterwerfen, sondern vermutlich einfach Fahrer mit der 95 einsetzen. Immer unter der Voraussetzung, dass die mittlerweile eher auf den Straßen anzutreffenden Fahrzeugkombinationen der FE-Klasse CE anzutreffen sind dabei.

Diejenigen, welche die Zuckerrüben noch mit Trecker und Doppelhänger gebracht werden (FE-Klasse T) - dann braucht man das nicht.

@Transportcampus: Wer als Fuhrunternehmer tätig ist oder Spediteur für Biogasanlagen, dem seine Fahrtätigkeit stellt ja auch seine Haupttätigkeit da.

Deshalb muss man aber nicht die riesen Welle machen und die großen Ängst Schüren nach dem Motto "auf Nummer sicher gehen, Ausbildung machen". Wer im Werksverkehr tätig ist und die nicht braucht, kann sich das Geld sparen, ansonsten verbrennt er nicht nur Geld, sondern muss ja zur Erhaltung der Qualifikation den Fahrschulen & Co auch alle 5 Jahre kräftig Geld in den Rachen werfen, obwohl er unter umständen niemals diese Quallifikation braucht ^^

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

...

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

 

...komisch bei den Ausnahmen zum BKrFQG kommt das Wörtchen "Werksverkehr" nicht einmal vor!

... genau so wie @Transportcampus beschreibt, hat uns das ein Mitarbeiter / Kontrollbeamter vom BAG vor einem knappen Jahr bei einem Vortrag erläutert. Genau solche "Grauzonen" werden nach seinen Ausführungen nach und nach von den Kontrollbehörden zukünftig ausgeleuchtet werden - ein dicker Fisch, von dem er uns erzählt hat war ein Landwirt, dessen Sohn mit Führerscheinklasse T auf einem großen Schlepper mit Anhänger auf und im Bereich einer Autobahnbaustelle für ein Erdbauunternehmen gefahren ist... Ergebnis: Anzeigen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Verstoß gegen das BKrFQG, wegen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht der Lenkzeiten (kein Tachograph vorhanden!), Anzeige wegen der fehlenden Transportgenehmigung, Anzeige wegen der fehlenden Frachtversicherung, Anzeige wegen Steuerhinterziehung (steuerbefreites Fahrzeug mit grünem Kennzeichen!).

PS: ...die Fahrer eines Ballastfahrzeugs benötigen selbstverständlich die "95", da die 1. als Fahrer angestellt sind und 2. da deren hauptsächliche Tätigkeit das Fahren des Ballast-LKWs ist... ob Werkverkehr oder nicht spielt dabei keine Rolle (siehe obigen Gesetzestext mit den Ausnahmen)

Und 3. -so handhaben wir das z.B. in der Firma- wenn wir ne Kranfirma fürs Umsetzen von nem Obendreher-Baukran engagieren, dann setzen wir die Ballast-LKWs auch ein um Kranteile vom umzusetzenden Baukran zu fahren.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 20. Dezember 2017 um 14:21:21 Uhr:

... Wer im Werksverkehr tätig ist und die nicht braucht, kann sich das Geld sparen...

Für Werkverkehr ist die 95 notwendig! Ist ja gewerblicher Güterverkehr.

Steht ja auch alles im Link von gast356 drin!

... und genauso wird es bei uns auch gehandhabt, wenn Kräne aufgestellt werden bzw. wir die Teile fahren.

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