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Fahrzeugschein für den Autoverkauf zwingend nötig ?

Themenstarteram 2. März 2020 um 9:44

Hallo,

ist der Fahrzeugschein für den Autoverkauf zwingend nötig ? Ich habe natürlich den Fahrzeugbrief,

aber der Fahrzeugschein ist im Moment nicht auffindbar. Muss ich mir vor dem Verkauf einen

Neuen organisieren ?

Schönen Gruss,

Ralf

Beste Antwort im Thema

Naja beim Ab-/Ummelden muss er doch ungültig gestempelt werden oder? Du solltest ihn zumindest als verloren melden und da dann fragen wie es beim Verkauf aussieht. Der Käufer erhält ja ohnehin einen neuen.

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. März 2020 um 19:27:20 Uhr:

Muss denn bei der Verlusterklärung das nicht per eidesstattliche Versicherung bestätigt werden? Und wie soll der Käufer an Eides statt erklären, dass der Verkäufer die ZB I verloren hat?

Den Verlust kann natürlich (offiziell) nur der ursprüngliche Besitzer jener erklären. Dafür wäre dann eine Neubeantragung mit Aufgebotsverfahren notwendig.

Ob man an Eides statt versichern kann/muss, dass der ursprüngliche Eigentümer die Papiere verloren hat und entsprechend ohne verkauft haz‘t, weiß ich nicht. Wäre aber im Falle des Aufgebotsverfahrens egal, da es dann nach ein paar Wochen einen neuen Satz Papiere gibt.

Wenn ich es mir überlege muss es einen Weg geben ... Was wenn ich ein Auto angemeldet mit allen Papieren kaufe und jetzt im schmalen Zeitfenster bis zur z.B. ummeldung, selber den ZB I vertuddel ?

Der Verkäufer der im Teil I steht, kann ja keine Verlusterklärung abgeben, er hat in diesem Fall vollständig mit ZB Teil I verkauft ... der fehler liegt ja dann bei mir??

Ja, dann müsste man als Käufer den Sachverhalt auch so in der eidesstattlichen Verlusterklärung angeben.

 

Blöd nur, wenn sich durch Zufall - z.B. der Verkäufer erklärt auf Rückfrage der Zulassungsstelle, den Kfz-Schein (ZB Teil 1) beim Verkauf nicht mitgegeben zu haben - später herausstellen sollte, dass die Verlusterklärung inhaltlich falsch (gelogen) war.

 

Dann dürfte schnell eine Strafanzeige die Folge sein.

Moin,

Sehr wahrscheinlich nicht, weil der Käufer ja besten Gewissens annehmen darf, dass er den Schein auch bekommen hat und ihn wirklich verloren hat. Das durfte dann wohl als Momentanversagen und Irrtum gewertet werden. Die haben besseres zu tun ;)

LG Kester

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