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Fahrzeugschein für den Autoverkauf zwingend nötig ?

Themenstarteram 2. März 2020 um 9:44

Hallo,

ist der Fahrzeugschein für den Autoverkauf zwingend nötig ? Ich habe natürlich den Fahrzeugbrief,

aber der Fahrzeugschein ist im Moment nicht auffindbar. Muss ich mir vor dem Verkauf einen

Neuen organisieren ?

Schönen Gruss,

Ralf

Beste Antwort im Thema

Naja beim Ab-/Ummelden muss er doch ungültig gestempelt werden oder? Du solltest ihn zumindest als verloren melden und da dann fragen wie es beim Verkauf aussieht. Der Käufer erhält ja ohnehin einen neuen.

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am 2. März 2020 um 10:17

Ja

Wenn das Auto zugelassen ist, ist dier zwingend erforderlich. Sonst darf man mit dem Auto ja garnicht fahren.

der fahrzeugschein ist, genau wie der führerschein, immer im Original mit zu führen. So steht es im Gesetz.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 2. März 2020 um 12:03:01 Uhr:

Wenn das Auto zugelassen ist, ist dier zwingend erforderlich. Sonst darf man mit dem Auto ja garnicht fahren.

der fahrzeugschein ist, genau wie der führerschein, immer im Original mit zu führen. So steht es im Gesetz.

Natürlich darf man mit dem Auto fahren, u. U. zahlt man 10 Euro Bußgeld bei einer Kontrolle. Und man darf, stell dir vor, tatsächlich nach der Kontrolle OHNE Fahrzeugschein weiterfahren.

Dass der TE einen neuen beantragen sollte, steht außer Frage.

Themenstarteram 2. März 2020 um 12:05

Zitat:

@StephanRE schrieb am 2. März 2020 um 12:03:01 Uhr:

Wenn das Auto zugelassen ist, ist dier zwingend erforderlich. Sonst darf man mit dem Auto ja garnicht fahren.

der fahrzeugschein ist, genau wie der führerschein, immer im Original mit zu führen. So steht es im Gesetz.

ja, das weiss ich, aber es ging ja darum, ob er für den Verkauf zwingend nötig ist.

 

Naja beim Ab-/Ummelden muss er doch ungültig gestempelt werden oder? Du solltest ihn zumindest als verloren melden und da dann fragen wie es beim Verkauf aussieht. Der Käufer erhält ja ohnehin einen neuen.

Für alle Vorgänge in der Zulassungsstelle brauchst du immer beides. Bei Verlust wird ein neuer ausgestellt; erst dann kannst du das Auto verkaufen.

Moin,

Verkaufen kannst du das Auto ohne alles - es muss nur eindeutig in deinem Eigentum sein d.h. du dies dürfen.

Bei Um-, Ab- und Anmeldung sind EZB I und II zwingend notwendig.

LG Kester

Wird dann nur keiner kaufen. Wie willst du denn ohne Papiere eindeutig beweisen, dass es dein Fahrzeug ist? Wenn sich einer schon die Neuaustellung der Papiere spart wär es nicht meine erste Kaufadresse. Plus den Aufwand, das Auto nach Kauf ohne Papiere zuzulassen. Wobei das sicherlich nicht geht.

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 2. März 2020 um 13:04:41 Uhr:

Zitat:

@StephanRE schrieb am 2. März 2020 um 12:03:01 Uhr:

Wenn das Auto zugelassen ist, ist dier zwingend erforderlich. Sonst darf man mit dem Auto ja garnicht fahren.

der fahrzeugschein ist, genau wie der führerschein, immer im Original mit zu führen. So steht es im Gesetz.

Natürlich darf man mit dem Auto fahren, u. U. zahlt man 10 Euro Bußgeld bei einer Kontrolle. Und man darf, stell dir vor, tatsächlich nach der Kontrolle OHNE Fahrzeugschein weiterfahren.

Dass der TE einen neuen beantragen sollte, steht außer Frage.

Und warum muß man 10 € Bußgeld zahlen? weil man eben genau gegen diese Mitführungspflicht verstoßen hat. das man ohne den Schein fahren KANN steht außer Frage. deswegen schreibe ich ja auch "DARF nicht" und nichgt "KANN nicht". Eine Kopie reicht übrigens nicht aus. kostet ebenfalls 1o Ocken.

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 2. März 2020 um 14:07:23 Uhr:

Wird dann nur keiner kaufen. Wie willst du denn ohne Papiere eindeutig beweisen, dass es dein Fahrzeug ist? Wenn sich einer schon die Neuaustellung der Papiere spart wär es nicht meine erste Kaufadresse. Plus den Aufwand, das Auto nach Kauf ohne Papiere zuzulassen. Wobei das sicherlich nicht geht.

naja sagen wir so: wenn der verkäufer das Auto für mich abmeldt, dann habe ich keinen soo großen Aufwand mehr. dann muß ich Auto eben neu anmelden statt um zu melden. Aber ich würde ein zugelassenes Auto nicht ohne Schein kaufen. Oder, wenn der verloren ist, zumiondest eine entsprechende bescheinigung der Zulassungsstelle, wenn es sowas gibt.

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 2. März 2020 um 13:31:33 Uhr:

Bei Um-, Ab- und Anmeldung sind EZB I und II zwingend notwendig.

Jaein. Der Käufer eines KFZ ohne entspr. EZB kann diese auch als verlustig anzeigen. Wird dann halt beliebig kompliziert (un verzögert) mit Eigentumsnachweis, Unbedenklichkeitsbescheinigung (KFZ nicht gestohlen, ...), evtl. Aufgebot, ggf. neue Unterlagen vom Hersteller anfordern. Halt beliebig kompliziert, aber durchaus möglich.

Einfacher ist es da sicherlich für den Verkäufer das zu organisieren.

Moin,

Du weißt das EIGENTUM am Fahrzeug über den Kaufvertrag nach und nicht mit EZB I und EZB II - das steht sogar auf einer der EZBs ausdrücklich drauf.

Guruhu - kommt aber am Ende doch irgendwie aufs gleiche hinaus oder? Nur wer das macht wird da verschoben.

LG Kester

Muss denn bei der Verlusterklärung das nicht per eidesstattliche Versicherung bestätigt werden? Und wie soll der Käufer an Eides statt erklären, dass der Verkäufer die ZB I verloren hat?

Auf der ZB I und auf der ZB II steht jeweils der Spruch "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen".

Kombination Besitz am Fahrzeug und den Papieren spricht aber zunächst für Eigentum am Fahrzeug. Nur wenn dann der Verkäufer (sofern nicht Händler) nicht namensgleich mit den Papieren ist, würde ich als Käufer auf einem Eigentumsnachweis bestehen.

Habe schon mal innerhalb der Verwandschaft einen Wagen ohne ZB Teil I (Schein) verkauft, hab für den Käufer das Formblatt von seinem Amt, war wohl die eidestattliche Versicherung, das Teil I verlust ist und sollte ich sie finden, natürlich sofort beim Amt nachreiche, ausgefüllt ... so konnte er ummelden ...das alles per E-mail Anhang nach kurzem Anruf, war ein kleines Dorfamt, ich habe bis heute das Gefühl das war der kurze Dienstweg :cool:...

In berlin z.B. muss alles im Orginal vorliegen und es sind zwei Verwaltungsvorgänge, wobei der erste Verlust der ZB Teil I, ist. Dann bekommt man einen neuen Teil I ausgehändigt, der beim zweiten Vorgang zu Beispiel ummelden, sogleich wieder ungültig gelocht wird ....natürlich dann auch 2 x Gebühren und 2 Termine die benötigt werden :D

Ist halt der Vorteil von Dorf wo jeder jeden irgendwie kennt ...

Zusammenfassend .... fragt nach wie es das zuständige Amt wünscht, eingentlich sollte es überall gleich sein, aber habe schon öfters mitbekommen in DE gibt es Unterschiede ..

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