Fahrzeug wird nicht zugelassen
Moin, hab schon das Internet abgegraßt und diverse Anrufe getätigt, ist bisher aber alles erfolglos geblieben.
Es geht um Verjährung von Verwaltungskosten.
Ich wollte heute mein Motorrad für ein paar Wochen anmelden, wurde aber nach 4 Stunden Wartezeit wieder nach Hause geschickt. Begründung: Gem. § 1 Fahrzeugzulassungs-Gebührenentrichtungsgesetz darf eine Zulassung erst erfolgen,
wenn alle Gebühren aus noch offenen Zulassungsgebühren, Verwaltungs- und Vollstreckungsverahren gezahlt wurden.
Man hat bei mir im Archiv eine angeblich offene Rechnung über ein Zwangsstilllegungsverfahren vom 14.4.2005 -kein
Schreibfehler!- gefunden. 2005 hatte meine damalige Kfz-Versicherung die Deckungszusage bei der Zulassungsstelle zurückgenommen, womit ich nicht einverstanden war. Es sollte zur Zwangsstillegung kommen, die konnte aber durch eine
neue Deckungskarte vermieden werden. Nun lag ich mit der Versicherung über die Begleichung der geforderten Kosten im Streit. Ich meine, dass die Versicherung das auch übernommen hat, weil ich danach nichts mehr hörte. Danach habe ich bis heute 6 - 7 Fahrzeuge auf meinen Namen zugelassen. Heute konfrontiert man mich seitens der Zulassungsbehörde mit
dieser Forderung aus dem Jahre 2005. Die damalige Versicherung kann oder will keine Auskunft über diesen Fall (bezahlt?)
geben.
Meine Frage: Gibt es keine Verjährungsfristen für derartige Forderungen? Wie soll ich nach über 13 Jahren noch die Bezahlung nachweisen können? Gem. des alten VwKostengesetzes, ich meine es war bis 2013 gültig, lese ich eine Verjährung nach 5 Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich gemahnt worden ist.
Muss ich nun noch zahlen oder handelt die Zulassungsstelle mit der Weigerung, weitere Fahrzeuge anzumelden, rechtmäßig?
Vielen Dank im voraus für die Antwort (en)
Beste Antwort im Thema
Moin, alle Antworten waren nett gemeint aber mehr oder weniger suchen im Nebel.
Habe da was unter Landesrecht Hamburg Gebührengesetz den § 22 gefunden.
Der besagt, wenn keine Unterbrechungsfristen zu berücksichtigen sind, ist die Forderung nach 5 Jahren verjährt !
Also nix mit Mahnbescheid gleichzusetzen, 30 Jahre bla bla...
Hab mich mit der Buchhaltung i.V. gesetzt. Sehr nette Dame am Hörer. Hatte auch voll die Scheckung. Sofort den
Vorgang auf den Schirm geholt und gleich gescheckt, dass das Ding verjährt ist. Sie will es gleich aus dem Archiv
löschen und morgen kann ich zulassen.
Neutrale Bemerkung am Hörer: Wenn ich bezahlt hätte, wäre das ein Schuldeingeständnis und das Geld weggewesen!
*******Vielleicht mag dieser Sachverhalt dem Einen oder Anderen helfen, der sich in so einer Lage befindet.*******
Übrigens toll, dass viele User sich so schnell gemeldet haben! DANKE !!!
35 Antworten
Zitat:
@NDLimit schrieb am 30. Juli 2018 um 19:39:41 Uhr:
Mit 6% Zins, sind es nun 285,60 € 😉
Ja genau, wenn der Forderer diesen Gebührenbescheid als Mahnbescheid sehen würde, dann müsste und würde
er diese Summe verlangen. Also kein Gebührenbescheid kein Mahnbescheid?
Ich meine auch, wenn der Gebührenbescheid nicht bezahlt worden wäre, hätte doch eine Mahnung kommen müssen, mit Mahngebühren, Zinsverrechnung bla bla...
Du könntest Verwirkung einwenden. Ob das durchgreift, das ist nicht sicher.
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Guckt man hier: https://www.haufe.de/.../...-ist-ein-anspruch-verwirkt_208_147472.html oder da:http://www.haerlein.de/.../
Moin, man lernt ja nie aus.... Hab ich noch nie was von gehört, aber könnte passen.
Mal hören, was die Behördenleitung dazu sagt, dass die 13 Jahre lang ihre Gebühren
angeblich nicht bekommen haben.
In dieser Zeit hätten die mich schon 6 - 7 mal vom Zulassungsverfahren ausschließen können
(müssen). Stattdessen wiegen die mich 13 Jahre in Sicherheit, um mir jetzt das Moppedfahren zu vermiesen
Dann waren es halt die letzten 6-7 mal Ausnahmen, auf die du dich aber nicht berufen kannst. Rein rechtlich kann man aber wegen rückständiger Gebühren die Zulassung verweigern (sofern die Gebühren aus dem Bereich des Zulassungsrecht stammen, was ja hier der Fall ist), da hat jedes Bundesland inzwischen entsprechende kostenrechtliche Regelungen erlassen. Du wirst gegen dich gelten lassen müssen, dass keine Zahlung auf die Forderung verbucht wurde, wobei einer öffentlichen Kasse da ein gewisser Vertrauensvorschuss eingeräumt wird. Natürlich kannst du fragen, vielleicht hat derjenige ja ein Herz für dich...
Moin, alle Antworten waren nett gemeint aber mehr oder weniger suchen im Nebel.
Habe da was unter Landesrecht Hamburg Gebührengesetz den § 22 gefunden.
Der besagt, wenn keine Unterbrechungsfristen zu berücksichtigen sind, ist die Forderung nach 5 Jahren verjährt !
Also nix mit Mahnbescheid gleichzusetzen, 30 Jahre bla bla...
Hab mich mit der Buchhaltung i.V. gesetzt. Sehr nette Dame am Hörer. Hatte auch voll die Scheckung. Sofort den
Vorgang auf den Schirm geholt und gleich gescheckt, dass das Ding verjährt ist. Sie will es gleich aus dem Archiv
löschen und morgen kann ich zulassen.
Neutrale Bemerkung am Hörer: Wenn ich bezahlt hätte, wäre das ein Schuldeingeständnis und das Geld weggewesen!
*******Vielleicht mag dieser Sachverhalt dem Einen oder Anderen helfen, der sich in so einer Lage befindet.*******
Übrigens toll, dass viele User sich so schnell gemeldet haben! DANKE !!!
Super das es so geklappt hat. Wir konnten ja nur vermuten warum eventuell das noch in den Akten steht. Wir kannten ja nicht die ganze Vorgeschichte und den ganzen Briefwechsel. Auch schoen das ein Thread vom TE aufgeloest wird.
Gruss
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 30. Juli 2018 um 22:14:03 Uhr:
Rein rechtlich kann man aber wegen rückständiger Gebühren die Zulassung verweigern ...
Was ist denn die Rechtsgrundlage hierfür? Bei der Kfz-Steuer ist das so geregelt, bei rückständigen Gebühren kenne ich das nicht. Auch bundeslandspezifische Erlasse benötigen ja eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 31. Juli 2018 um 16:27:03 Uhr:
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 30. Juli 2018 um 22:14:03 Uhr:
Rein rechtlich kann man aber wegen rückständiger Gebühren die Zulassung verweigern ...Was ist denn die Rechtsgrundlage hierfür? Bei der Kfz-Steuer ist das so geregelt, bei rückständigen Gebühren kenne ich das nicht. Auch bundeslandspezifische Erlasse benötigen ja eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Die Grundlage findet sich dann in den jeweiligen Kostengesetzen der Länder.
Das ist jetzt aber leider nur eine vage Aussage. Man könnte nämlich bezweifeln, dass die Verweigerung der Zulassung rechtmäßig ist, wenn es keine "vernünftige" Rechtsgrundlage gibt. Bei der Kfz-Steuer ist das der Fall, bei Gebühren kann ich das derzeit nicht erkennen.