Fahrzeug wird nicht zugelassen

Moin, hab schon das Internet abgegraßt und diverse Anrufe getätigt, ist bisher aber alles erfolglos geblieben.

Es geht um Verjährung von Verwaltungskosten.

Ich wollte heute mein Motorrad für ein paar Wochen anmelden, wurde aber nach 4 Stunden Wartezeit wieder nach Hause geschickt. Begründung: Gem. § 1 Fahrzeugzulassungs-Gebührenentrichtungsgesetz darf eine Zulassung erst erfolgen,
wenn alle Gebühren aus noch offenen Zulassungsgebühren, Verwaltungs- und Vollstreckungsverahren gezahlt wurden.
Man hat bei mir im Archiv eine angeblich offene Rechnung über ein Zwangsstilllegungsverfahren vom 14.4.2005 -kein
Schreibfehler!- gefunden. 2005 hatte meine damalige Kfz-Versicherung die Deckungszusage bei der Zulassungsstelle zurückgenommen, womit ich nicht einverstanden war. Es sollte zur Zwangsstillegung kommen, die konnte aber durch eine
neue Deckungskarte vermieden werden. Nun lag ich mit der Versicherung über die Begleichung der geforderten Kosten im Streit. Ich meine, dass die Versicherung das auch übernommen hat, weil ich danach nichts mehr hörte. Danach habe ich bis heute 6 - 7 Fahrzeuge auf meinen Namen zugelassen. Heute konfrontiert man mich seitens der Zulassungsbehörde mit
dieser Forderung aus dem Jahre 2005. Die damalige Versicherung kann oder will keine Auskunft über diesen Fall (bezahlt?)
geben.
Meine Frage: Gibt es keine Verjährungsfristen für derartige Forderungen? Wie soll ich nach über 13 Jahren noch die Bezahlung nachweisen können? Gem. des alten VwKostengesetzes, ich meine es war bis 2013 gültig, lese ich eine Verjährung nach 5 Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich gemahnt worden ist.

Muss ich nun noch zahlen oder handelt die Zulassungsstelle mit der Weigerung, weitere Fahrzeuge anzumelden, rechtmäßig?

Vielen Dank im voraus für die Antwort (en)

Beste Antwort im Thema

Moin, alle Antworten waren nett gemeint aber mehr oder weniger suchen im Nebel.

Habe da was unter Landesrecht Hamburg Gebührengesetz den § 22 gefunden.

Der besagt, wenn keine Unterbrechungsfristen zu berücksichtigen sind, ist die Forderung nach 5 Jahren verjährt !

Also nix mit Mahnbescheid gleichzusetzen, 30 Jahre bla bla...

Hab mich mit der Buchhaltung i.V. gesetzt. Sehr nette Dame am Hörer. Hatte auch voll die Scheckung. Sofort den
Vorgang auf den Schirm geholt und gleich gescheckt, dass das Ding verjährt ist. Sie will es gleich aus dem Archiv
löschen und morgen kann ich zulassen.
Neutrale Bemerkung am Hörer: Wenn ich bezahlt hätte, wäre das ein Schuldeingeständnis und das Geld weggewesen!

*******Vielleicht mag dieser Sachverhalt dem Einen oder Anderen helfen, der sich in so einer Lage befindet.*******

Übrigens toll, dass viele User sich so schnell gemeldet haben! DANKE !!!

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 31. Juli 2018 um 18:17:41 Uhr:


Das ist jetzt aber leider nur eine vage Aussage. Man könnte nämlich bezweifeln, dass die Verweigerung der Zulassung rechtmäßig ist, wenn es keine "vernünftige" Rechtsgrundlage gibt. Bei der Kfz-Steuer ist das der Fall, bei Gebühren kann ich das derzeit nicht erkennen.

Dann nehme beispielhaft Art. 14 Abs. 4 des bayerischen Kostengesetzes. Vergleichbare Regelungen haben andere Bundesländer auch geschaffen.

Danke, das kann man durchaus als eindeutige Rechtsgrundlage betrachten.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 31. Juli 2018 um 21:11:33 Uhr:


Danke, das kann man durchaus als eindeutige Rechtsgrundlage betrachten.

Hallo Florian 333, in meinen Ausführungen hatte ich mich meiner Meinung nach klar ausgedrückt.

Wenn nicht, nochmal: § 22 GebG Gebührengesetz (GebG) googeln, dann bei Abs. 3 schauen.

Verjährunsfrist: 5 Jahre.

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Das mit dem Zitieren muss Dir noch jemand erklären....

Du kannst Deine Antwort direkt unter das Zitat schreiben, also nicht erst nacktes Zitat erstellen und dann neue Antwort geben.

Zitat:

@Hamburger54 schrieb am 31. Juli 2018 um 23:43:16 Uhr:


Hallo Florian 333, in meinen Ausführungen hatte ich mich meiner Meinung nach klar ausgedrückt.

Wenn nicht, nochmal: § 22 GebG Gebührengesetz (GebG) googeln, dann bei Abs. 3 schauen.

Verjährunsfrist: 5 Jahre.

Ist meine Frage so schwer zu verstehen? Sie bezog sich auf Fälle, in denen die Gebührenforderung eindeutig noch nicht verjährt ist. Für diesen Fall hatte ich gefragt, auf welcher Grundlage man eine Zulassung seitens der Zulassungsstelle verweigern darf. Das wurde beantwortet (jedenfalls beispielhaft für Bayern, ich habe es nicht für alle Bundesländer kontrolliert). Das Ergebnis ist also, dass man die Zulassung nicht nur wegen rückständiger Kfz-Steuern verweigern darf, sondern auch wegen rückständiger Gebühren, sofern diese mit dem Zulassungsverfahren zu tun haben.

In deinem Fall war die Forderung bereits verjährt. Damit ist die Frage nach einer Zulassungsverweigerung geklärt, sowohl für den Fall der Verjährung als auch für den Fall der noch nicht erfolgten Verjährung.

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