Fahrzeug wegen Halterwechsel ummelden, Adressen nicht identisch
Hallo zusammen, da ich bislang gute Erfahrungen in dem Forum gemacht habe, bin ich mir sicher, dass mir jemand helfen kann :-)
Wir haben unser Fahrzeug verkauft und es steht noch angemeldet bei uns. Wir wollen es aber vorher abmelden, gegebenenfalls auch online, falls das klappen sollte. Jetzt habe ich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II geschaut, die jetzige Adresse im Schein ist aktuell (also Zulassungsbescheinigung Teil I), in Teil II / Brief ist noch die veraltete Adresse drin.
Allerdings sind wir nur zwei Häuser weiter gezogen vor 2 Jahren sodass sich nur die Hausnummer geändert hatte. Im Schein hatten wir es wie gesagt ändern lassen aber im Brief nicht. Gibt es jetzt Probleme, wenn wir die Papiere zum Käufer senden und er das Fahrzeug neu anmelden möchte?
Eigentlich ist ja alles identisch geblieben inklusive Nummernschild, so dass eine Verwechslung nicht gegeben ist . Oder müsste man jetzt wirklich den Müßiggang zur Zulassungsstelle tun und das ganze noch wegen einer Hausnummer ändern lassen?
Falls das abmelden klappen sollte online ist der Fahrzeugschein ja ungültig, weil man die Nummer aufgerubbelt hat. Das gibt aber auch keine Probleme oder? Ich denke nur dran, falls es online nicht klappen sollte aus welchen Gründen, oder aufgrund der Technik Whatever. Ich hab da immer so ein Händchen für.
Vielen Dank im Voraus
23 Antworten
Na ja, warum: um kein Gefahr zu haben, dass der Käufer die Karre nicht um/abmeldet und ihm trotzdem unkompliziert die Heimfahrt zu ermöglichen.
Dafür wäre das mMn wirklich praktisch.
Ist es richtig, dass man zum Abmelden vor Ort bei abweichendem Fahrzeughalter und abmeldender Person, eine Kopie des Ausweises des Halters ausreicht oder sogar gar keine mitgeführt werden muss samt Vollmacht?
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Zitat:
@swiggi schrieb am 5. Januar 2024 um 08:56:32 Uhr:
Ist es richtig, dass man zum Abmelden vor Ort bei abweichendem Fahrzeughalter und abmeldender Person, eine Kopie des Ausweises des Halters ausreicht oder sogar gar keine mitgeführt werden muss samt Vollmacht?
Ja, das stimmt!
Hat man alle Unterlagen dabei( Zulassungsbescheinigung I + II, nicht entstempelte Kennzeichen und evtl. Prüfbescheinigung) kann das Fahrzeug jeder stilllegen.
Nachdem scheinbar nicht mehr so viele Zul.bezirke die online Abmeldungen ermöglichen, würde ich einfach selbst oder einem Dritten, die Papiere geben mit Kennzeichen und bei der nächstgelegenen Stadt oder Landkreis abmelden.
Es kann nämlich nicht nur jede Person das Auto abmelden wenn er alles dabei hat, es kann in D auch jede x-beliebige Zul.stelle bzw.Bürgerbüro, LRA, Gemeindeverwaltung etc.sein! Wer halt grad in dem betreffenden Raum für KFZ An und Abmeldesachen zuständig ist.
Zitat:
@swiggi schrieb am 5. Januar 2024 um 08:56:32 Uhr:
Ist es richtig, dass man zum Abmelden vor Ort bei abweichendem Fahrzeughalter und abmeldender Person, eine Kopie des Ausweises des Halters ausreicht oder sogar gar keine mitgeführt werden muss samt Vollmacht?
Nein Ist nicht richtig.
Denn "Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen."
Wer ZB1 und Kennzeichen hat kann Abmelden. Deshalb ist bei der Abmeldung per ikfz auch die elektronische Identifikation deaktiviert worden.
Danke, wir haben es heute online abgemeldet hat alles einwandfrei geklappt und war ganz unkompliziert