Fahrzeug immer wieder in der Werkstatt - Welche Rechte als Käufer?

Hallo zusammen,

seitdem bei meinem Fahrzeug mit EA189 Motor das notwendige/empfohlene Softwareupdate aufgespielt wurde, habe ich nur noch Ärger mit der Karre. Im letzten halben Jahr stand mein Wagen ca. 7 Mal für insgesamt 5-6 Wochen bei zwei verschiedenen Werkstätten, weil diverse Fehler nicht behoben werden konnten. Es wird immer wieder geprüft und an der Software optimiert, doch wirklich besser ist es nicht geworden. Der Wagen wurde auch schon zwei Mal vom Pannendienst abgeschleppt, weil er immer wieder ausging oder sich nicht mehr starten lies. Die Werkstatt findet jedoch nichts, weil der Fehler am nächsten Tag einfach wieder verschwunden ist und auch im Fehlerspeicher keine Einträge sind. Mal läuft der Wagen ganz gut und mal läuft er wie ein Sack Muscheln, sodass ich jeden Moment damit rechne, dass mir die Karre wieder verreckt.

Lt. Händler sei - trotz wiederkehrender Defekte - kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, somit bleibt mir also nur immer wieder damit zur Werkstatt zu fahren oder mich dahin abschleppen zu lassen. Hat jemand noch eine andere Idee, was ich in dem Fall tun kann?

Beste Antwort im Thema

Meiner Ansicht nach, kann dir da nur ein Anwalt helfen.

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Zitat:

@Khalifa schrieb am 4. Januar 2018 um 20:59:24 Uhr:


Was ist denn, wenn die von mir aufgeführten Mängel in keinem Zusammenhang mit dem Update stehen (würden)? Sachstand ist doch folgender: Mehr als drei Nachbesserungsversuche waren erfolglos und somit müsste doch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein.

Wann hast Du den Wagen gekauft (welcher Monat in 2015) und wann trat der defekt das erste mal auf (Monat und Jahr)

Gekauft im Dezember 15, Übergabe Januar 16 und erste Mängel traten im April 17 (nach dem Update) auf.

Wenn der Defekt erst 1 1/4 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist, wie kommst Du dann darauf, dass Du den Kaufvertrag rückabwickeln kannst?

Also mangelfrei im Zeitpunkt der übergabe. 😉

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Zitat:

@J_Novi schrieb am 6. Januar 2018 um 19:23:02 Uhr:


Wenn der Defekt erst 1 1/4 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist, wie kommst Du dann darauf, dass Du den Kaufvertrag rückabwickeln kannst?

Die Frage ist doch welche Optionen ich habe, außer immer wieder zur Werkstatt zu fahren...

Wenn RSV dann zum Anwalt.
1. Prüfen ob Ansprüche gegen VW bestehen.
2. Prüfen ob Mangel arglistig vom Händler verschwiegen wurde.
3. Prüfen ob Auftrag zur Durchführung des Updates besteht? Wenn ja, prüfen ob Ansprüche hieraus geltend gemacht werden können.
Inhaltlich wurden diese Punkte oben diskutiert. Einfach wird es nicht werden. Vielleicht findet sich ja auch eine Lösung Durch Tausch des Fahrzeuges. Auch wenn dies finanziell nicht optimal ist. Wichtig kann es hier sein mit dem Händler zunächst ein gemeinsames Problembewusstsein zu erarbeiten um dann im zweiten Schritt nach einer Lösung zu suchen. Möglicherweise hilft auch ein Schlichtungsverfahren der KFZ-Innung weiter.

Zitat:

@Khalifa schrieb am 6. Januar 2018 um 22:51:19 Uhr:



Zitat:

@J_Novi schrieb am 6. Januar 2018 um 19:23:02 Uhr:


Wenn der Defekt erst 1 1/4 Jahre nach dem Kauf aufgetreten ist, wie kommst Du dann darauf, dass Du den Kaufvertrag rückabwickeln kannst?

Die Frage ist doch welche Optionen ich habe, außer immer wieder zur Werkstatt zu fahren...

Zu einer richtigen Werkstatt fahren, alternativ Thread im Forum aufmachen mit detaillierter Beschreibung.

Dass Werkstätten unfähig sind und selbst nach 5 Anläufen bei simplen Saugbenzinern nichts finden, ist keine Seltenheit. Wenn die Pfuscher dann einen Turbodiesel stehen haben, vermag ich mir nicht auszumalen, was da vorgeht.

Die Diagnose bei den Fahrzeugen ist dann der modernen Diagnostik so intensiv wie nie möglich. Alle Soll und Istwerte können protokolliert werden.
Dafür muss man mit dem Tester halt mehr machen, als nur auf "Fehlerspeicher" drücken. Sind halt leider die meisten zu unfähig dazu.

Zitat:

@IncOtto schrieb am 7. Januar 2018 um 11:13:12 Uhr:


Dass Werkstätten unfähig sind und selbst nach 5 Anläufen ...

Schon nach 3 erfolglosen Versuchen ist Schicht im Schacht! Dann ist zu klären, ob der Händler freiwillig zur Rücknahme des Fahrzeugs (Rückabwicklung des Kaufvertrags, bei dem jedoch ein Nutzungsersatz für gefahrene km fällig wird) oder ggf. zur Ersatzlieferung als Nacherfüllung bereit ist oder gerichtlich dazu gezwungen werden muss. Mit RSV im Rücken ist das machbar, auch wenn es trotzdem länger dauern mag. Viele Händler spekulieren darauf, dass die Kunden Scherereien scheuen und klein beigeben - was auch verständlich sein kann bei Kunden, welche dringend auf das Fahrzeug angewiesen sind. Andererseits: Wenn man sich sicher ist (und eine RSV hat), könnte man ggf. auch einen Ersatzwagen mieten (wenn das streitgegenständliche Fahrzeug nachweisbar nicht fahrbereit ist) und später die Mietkosten ebenfalls gerichtlich geltend machen. Hierfür gibt es aber auch klare Regeln, welche ich mal mit "gesundem Menschenverstand nutzen" und "keine Gier" zusammenfassen würde.

Ich persönlich würde wie gesagt nicht den 4. und weiteren erfolglosen Nachbesserungsversuch akzeptieren. Aber das muss jeder selbst entscheiden.

PS:
Ob ein Werkstattwechsel hilfreich ist, erscheint zumindest mir hier zweifelhaft, denn dort kann das Spielchen genauso weitergehen, und bei weiterer Erfolglosigkeit wird sich die 2. Werkstatt darauf berufen, dass es die 1. gründlich verbockt hat. Das ist Mist (m.E.).

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 7. Januar 2018 um 15:19:21 Uhr:



Ob ein Werkstattwechsel hilfreich ist, erscheint zumindest mir hier zweifelhaft, denn dort kann das Spielchen genauso weitergehen, und bei weiterer Erfolglosigkeit wird sich die 2. Werkstatt darauf berufen, dass es die 1. gründlich verbockt hat. Das ist Mist (m.E.).

Der Laie übersieht oft, dass ein Werklohn nur für den Erfolg und erst nach Abnahme geschuldet wird.

Bei einem Werkstattwechsel riskiert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegenüber der ersten Werkstatt. Wenn die erste Werkstatt aber den Erfolg nach drei Anläufen noch nicht herbeigeführt hat, kommt die Kündigung des (noch nicht erfüllten) Vertrags in Betracht. Der AN muss dann aber diejenigen Leistungen bezahlen, die die zweite Werkstatt nicht mehr erbringen muss.

Vielen Dank für die Klärung - wieder habe ich etwas von Dir gelernt. 🙂

Nur zur Sicherheit, dass ich es richtig verstanden habe:
Der Kunde sollte die Rechnung erst dann zahlen, wenn er sicher ist, dass die Maßnahmen der Werkstatt auch erfolgreich waren. Oder kommt es ganz konkret darauf an, was im Auftrag formuliert wurde? Wenn dort z.B. nur etwas Allgemeines stand ohne konkrete/detaillierte Beschreibung, was hinterher wie funktionieren soll, ist es dann etwas anders zu betrachten?

Ein sehr komplexes Thema. Es fängt schon bei der Auftragserteilung an. Sie muss sich auf die Beseitigung eines möglichst genau beschriebenen Fehlers beziehen, nicht auf den Austausch eines möglicherweise gar nicht fehlerursächlichen Bauteils.

Problem für den Kunden: Ohne Bezahlung der Rechnung verlässt kein Auto das Werkstattgelände (Werkunternehmerpfandrecht).

Ok, das "ermuntert" den Kunden natürlich, sich selbst genau Gedanken darüber zu machen, was nicht wie vereinbart funktioniert. Das ist wiederum wohl nicht ganz einfach ohne juristischen Rat, aber immerhin sollte man sich über Grundsätzliches im klaren sein. Ein ruckelnder Motor ist m.E. ziemlich sicher kein normaler (vereinbarter/zu erwartender) Zustand, so dass man doch im Auftrag reinschreiben könnte: Das Ruckeln des Motors ist zu beseitigen (ggf. untermauert mit einem Protokoll des Auftraggebers, wann - Datum/Uhrzeit/Umstände - das Ruckeln bisher auftrat).

Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird (wegen Erfolglosigkeit der Maßnahmen) und das Fahrzeug daher nicht herausgegeben wird (ich wusste nicht, dass das möglich ist - danke für den Hinweis), könnte sich der Auftraggeber wiederum ein Taxi und Mietfahrzeug nehmen und die Kosten nachher geltend machen. Oder?

Was, wenn der Auftraggeber gar nicht der Fahrzeughalter/Eigentümer des zu reparierenden Fahrzeugs ist? Dann darf die Werkstatt die Herausgabe trotz ausbleibender Begleichung der Rechnung doch nicht ohne weiteres verweigern, oder? Siehe z.B. dort:

http://www.arr-rechtsanwaelte.de/.../...werkunternehmerpfandrecht.html

Zitat:

Es ist eine bekannte und gängige Vorgehensweise, dass Reparaturbetriebe die Herausgabe reparierter Fahrzeuge so lange verweigern dürfen, bis die Kostenrechnung des Kunden ausgeglichen wurde. Doch Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei dem Auftraggeber der Reparatur nicht um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt.

PS:
Der Auftraggeber (auch der Inhaber des Fahrzeugs) könnte die Rechnung ja zumindest "unter Vorbehalt einer (teilweisen) Rückforderung" begleichen und damit erkennbar machen, dass er noch weiter an evtl. Ansprüchen festhält. Oder ist das völlig unbedeutsam?

Am besten mit Mitarbeiter der Werkstatt eine Probefahrt machen und dann entscheiden, ob man den Wagen dalässt oder bezahlt und ihn mitnimmt (Abnahme). Ist der Fehler zunächst beseitigt und tritt später wieder auf, "kann" es sich um einen Gewährleistungsfall handeln, muss aber nicht.

M.E. wird das Software-Update außerhalb eines Werkvertragsverhältnisses aufgespielt. Wenn das Auto dabei in der Werkstatt beschädigt bzw. der Zustand verschlechtert wird, geht es nur Ansprüche gegen die Werkstatt bzw. den Inhaber gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dieses Thema wird die Gerichte demnächst wahrscheinlich auch noch zahlreich beschäftigen. Der Anspruchssteller hat nur ein mächtiges Beweis(barkeits)problem.

Aber da gab's doch Hinweise, dass man - wenn man das Update machen lässt - den Händler/die Werkstatt dazu auffordert, die Maßnahme "so-und-so" (ich weiß nicht mehr, wie es formuliert war) durchzuführen. Sinngemäß sollte wohl genau Deinem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Auftraggeber (Fahrzeughalter) nachher bei Problemen die VW AG und den Händler/die Werkstatt belangen kann. Wenn ich den Artikel nochmal finden würde...

Noch ganz schnell eine Frage zu 2 Beiträgen aus dem anderen Thread:

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 7. Januar 2018 um 16:04:18 Uhr:


Persönlich habe ich, wie weiter vorne bereits geschrieben, Strafanzeige gegen das KBA u n d HR. DOBRINDT wegen der Beihilfe zum Betrug in rd. 2,5 Mio. Fällen erstattet.
SICH vorzustellen, dass ein Betrüger die Beweise für seinen Betrug nach und nach ohne Konsequenzen für sich vernichten darf, fällt mir nicht nur schwer, sondern stellt unser gesamtes Rechtssystem ad absurdum.
Werde über den Fortgang weiter berichten.
Gerne lasse ich mich kopieren, zumal die Erstattung einer Strafanzeige höchstens Porto kosten kann, bzw. bei Abgabe bei der Polizei gegen Empfangsbestätigung, gar nichts.

Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

Viel Erfolg

.

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 28. Dezember 2017 um 12:26:56 Uhr:



Das mag gerne richtig sein; es ändert jedoch nichts daran, dass die Stillegung auf Grund eines Straftatbestandes eines Dritten erfolgen soll und damit für mich eine Beihilfe zum vollendeten Betrug darstellt und als Gegenteil unserer gesetzlichen Grundlagen anzusehen ist.
Es bedeutet für mich eine Gesetzesauslegung, deren Ziel es ist die Opfer zu bestrafen und den Täter um jeden Preis zu verschonen. Dass dies nicht Aufgabe einer Behörde sein kann, dürfte unbestritten sein.
Daher nochmals: Wer sich wehrt KANN verlieren, wer sich nciht wehrt hat schon verloren.
Demokratie bedeutet letztlich immer wieder darauf zu achten, dass sie nicht missbraucht wird, sonst haben wir in Kürze wieder eine Bürokratur oder Diktatur.

Was hältst Du hiervon? Macht es Sinn, wenn viele Betroffene Strafbefehl gegen das KBA und/oder den ehemaligen Minister des BMVI erstatten?

Hätte man in Verbindung damit ggf. größere Chancen, von einem Zwangsupdate verschont zu bleiben (Stichwort "Beweismittelvernichtung in einem Straftatbestand" - falls so zutreffend)?

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