Fahrzeug immer wieder in der Werkstatt - Welche Rechte als Käufer?

Hallo zusammen,

seitdem bei meinem Fahrzeug mit EA189 Motor das notwendige/empfohlene Softwareupdate aufgespielt wurde, habe ich nur noch Ärger mit der Karre. Im letzten halben Jahr stand mein Wagen ca. 7 Mal für insgesamt 5-6 Wochen bei zwei verschiedenen Werkstätten, weil diverse Fehler nicht behoben werden konnten. Es wird immer wieder geprüft und an der Software optimiert, doch wirklich besser ist es nicht geworden. Der Wagen wurde auch schon zwei Mal vom Pannendienst abgeschleppt, weil er immer wieder ausging oder sich nicht mehr starten lies. Die Werkstatt findet jedoch nichts, weil der Fehler am nächsten Tag einfach wieder verschwunden ist und auch im Fehlerspeicher keine Einträge sind. Mal läuft der Wagen ganz gut und mal läuft er wie ein Sack Muscheln, sodass ich jeden Moment damit rechne, dass mir die Karre wieder verreckt.

Lt. Händler sei - trotz wiederkehrender Defekte - kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, somit bleibt mir also nur immer wieder damit zur Werkstatt zu fahren oder mich dahin abschleppen zu lassen. Hat jemand noch eine andere Idee, was ich in dem Fall tun kann?

Beste Antwort im Thema

Meiner Ansicht nach, kann dir da nur ein Anwalt helfen.

77 weitere Antworten
77 Antworten

Wurde der Fehlerspeicher schon einmal ausgelesen?
Kann es sein, dass in der Werkstatt beim Aufspielen der Software ein Fehler gemacht wurde?
Bei welchem Tachostand trat der Fehler erstmalig auf?
Ist ein Defekt im Bereich des AGR-Ventils oder des RPF auszuschließen?

Ich würde mal den Fehlerspeicher auslesen und das gesamte AGR-System überprüfen lassen (vielleicht mal von einem sachkundigen Schrauber und nicht in einer herstellergebundenen Werkstatt). Neulich berichtete ein anderes Forenmitglied, dass der Zahnriemen um 3 Zähne übergesprungen war. Auch diese Ursache sollte in Betracht gezogen und ausgeschlossen werden.

Als der Wagen das erste Mal nicht mehr angesprungen ist, wurde der Fehlerspeicher ausgelesen.Fehler = AGR sporadisch fehlerhaft. Dieser Fehler wurde dann gelöscht und es war nicht mehr nachvollziehbar.

Beim zweiten Mal brannte weder eine Kontrolllampe, noch war im Fehlerspeicher ein Fehler zu finden. Der Wagen stand dann einen Tag beim Händler auf dem Hof und anschließend lief er plötzlich wieder.

Eine Kleinstmengenmessung wurde auch schon durchgeführt und hier sollen alle Werte besser gewesen sein, als vorgegeben.

Das Problem ist einfach, dass die Karre mal besser und mal schlechter läuft. Gestern hatte ich Angst, dass der Wagen wieder jederzeit ausgeht und sich nicht mehr starten lässt. In den ersten 5 Minuten nach dem Starten pendelte die Drehzahl immer zwischen 850 und 950 rpm (im Stand, Fuß auf der Bremse, Gangwahl D).

Sorry, ich habe nicht den ganzen Thread verfolgt, aber mit fiel spontan eine Entscheidung des BGH ein, nach welcher der Käufer im Falle sporadisch auftretender Mängel, welche auch sicherheitsrelevant sind, ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat.

BGH, Ur­teil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15:
https://dejure.org/2016,35050

Siehe auch dort:
http://www.verkehrsrecht.gfu.com/.../

Nun ging es dort um Mängel die Sicherheit betreffend, und ich maße mir nicht an, ob/inwieweit dies auch auf die hier geschilderten Probleme nach dem Update zutrifft.

Jedenfalls muss der Händler diese Probleme endgültig beheben. Dazu könnte man höchstens 3 Versuche (mit Fristsetzung) zugestehen, aber nach dem Ausbleiben des Erfolgs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Dies ist meine laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit. Interessierte Betroffene sollten die Beratung durch einen Fachanwalt erwägen. Viel Erfolg!

Zitat:

@Khalifa schrieb am 2. Januar 2018 um 22:12:20 Uhr:


Der Betrug ist das eine und ja, das wusste ich vor dem Kauf. Es war doch aber nicht abzusehen, dass der Wagen nach dem Aufspielen des Updates de facto nicht mehr wirklich nutzbar ist. Wenn er 10PS weniger hätte oder nen halber Liter mehr verbrauchen würde, wäre das okay für mich, aber die Tatsache, dass ich damit jeden Monat einmal in der Werkstatt stehe ist einfach nicht akzeptabel.

Wer sein Fahrzeug in Kenntnis des Mangels "verbotete Abschalteinrichtung" gekauft hat, dem stehen wegen DIESES Mangels keine Gewährleistungsansprüche zu. Auch Ansprüche gegen den Hersteller auf Basis der Behauptung einer böswilligen sittenwidrigen Schädigung bzw. eines Betrugs schwimmen den Bach hinunter, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der Abgas-Manipulation hatte.

Ruckeln, mit Diesel aus undichten Injektoren Herumspritzen und sonstige Verschlechterungen nach dem Aufspielen des Software-Updates fallen in die Rubrik "erfolgloser Mangelbeseitigungsversuch" oder "Mangelfolgeschaden". In diesen Bereichen ist die Anspruchssituation noch völlig unklar.

Ihre Erklärungen betreffend den - befristeten - Verzicht der Einrede der Verjährung bezogen die Schlawiner im Übrigen, jedenfalls dem Wortlaut nach, nur auf den Mangel der "verbotenen Abschalteinrichtung". Nach dem Willen der Gegenanwälte sollen Ansprüche gegen den Verkäufer in Bezug auf Mangelfolgeschäden jedenfalls verjährt und Ansprüche gegen den Hersteller, sofern der Kauf des Fahrzeugs erst nach Bekanntwerden des Abgas-Skandals erfolgte, mangels irrtumsbedingter Vermögensverfügung gar nicht erst entstanden sein. Es erscheint MIR als durchaus vertretbar, so zu argumentieren ... :-(

Ähnliche Themen

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 04. Jan. 2018 um 17:33:39 Uhr:


Wer sein Fahrzeug in Kenntnis des Mangels "verbotete Abschalteinrichtung" gekauft hat, dem stehen wegen DIESES Mangels keine Gewährleistungsansprüche zu. Auch Ansprüche gegen den Hersteller auf Basis der Behauptung einer böswilligen sittenwidrigen Schädigung bzw. eines Betrugs schwimmen den Bach hinunter, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der Abgas-Manipulation hatte.

Nein, nicht immer. Zumindest dieses Gericht sah diesen Fall anders:

Land­gericht Bochum, Urteil vom 07.12.2017
Aktenzeichen: I-6 O 88/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen gebrauchten Golf Cabriolet mit offen­bar kleinem TDI-Motor; weitere Einzel­heien zum Auto enthält die Urteils­begründung nicht. Der Kläger hatte ihn im April 2016 etwa ein halbes Jahre nach Bekannt­werden des VW-Skandals gekauft. Das Land­gericht Bochum verurteilte die Volks­wagen AG dazu, dem Kläger Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kauf­preis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten. Im Gegen­zug erhält der Hersteller den Wagen zurück. VW habe den Kläger getäuscht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der VW-Skandal bei Kauf des Wagens schon seit Monaten bekannt war. Der Kläger sei wegen des kleinen Motors davon ausgegangen, dass es sich um einen nicht vom Skandal betroffenen Wagen handele.
[neu 19.12.2017]

Quelle:
https://www.test.de/.../

Hier konnte der Kläger das Gericht offenbar überzeugen, beim Kauf gutgläubig davon ausgegangen zu sein, dass der "kleine Motor" nicht vom Skandal betroffen war (war dann eben ein Irrtum). Es lohnt sich also, das genauer zu prüfen.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 4. Januar 2018 um 19:03:12 Uhr:


Land­gericht Bochum, Urteil vom 07.12.2017
Aktenzeichen: I-6 O 88/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf

Besonderheit:

... Der Kläger sei wegen des kleinen Motors davon ausgegangen, dass es sich um einen nicht vom Skandal betroffenen Wagen handele.
[neu 19.12.2017]

Quelle:
https://www.test.de/.../

Ja, aber:

Die Gerichtsentscheidung besiert auf dem konkreten - und eher ungewöhnlichen - Umstand, dass der Kläger das Gericht davon überzeugte, nach dem (damals NOCH dürftigen) Stand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgegangen zu sein und (aus der Sicht eines verständigen Dritten "berechtigterweise"😉 darauf vertraut zu haben, dass das zu kaufende Fahrzeug "nicht" vom Skandal betroffen war.

Spätestens seit dem Zeitpunkt, als auf der VW-HP sämtliche betroffene Fahrzeuge benannt wurden, dürfte ein solcher Sachvortrag nur noch wenig überzeugen.

Das muss aber doch nicht für ähnliche Fälle gelten, wo Käufer ein Fahrzeug nicht sehr viel später nach Bekanntwerden des Skandals erworben haben.

Ich denke, dass es vornehmlich davon abhängt, ob der Kläger dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nichts Konkretes in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug gewusst hat. Klar, dass das nicht einfach und kein Selbstläufer ist. Und es dürfte sich um wenige Fälle handeln.

Also im Grunde genommen Stimme in Dir zu, dass man prinzipiell schlechte Karten hat, wenn man im Wissen um den Skandal noch so ein Fahrzeug gekauft hat und dann daraus Forderungen stellen will.

Bzgl. Deiner weiteren Ausführungen komme ich nicht ganz mit. 😕

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 04. Jan. 2018 um 17:33:39 Uhr:


...
Nach dem Willen der Gegenanwälte sollen Ansprüche gegen den Verkäufer in Bezug auf Mangelfolgeschäden jedenfalls verjährt und Ansprüche gegen den Hersteller, sofern der Kauf des Fahrzeugs erst nach Bekanntwerden des Abgas-Skandals erfolgte, mangels irrtumsbedingter Vermögensverfügung gar nicht erst entstanden sein. Es erscheint MIR als durchaus vertretbar, so zu argumentieren ... :-(

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 4. Januar 2018 um 20:15:23 Uhr:



... Bzgl. Deiner weiteren Ausführungen komme ich nicht ganz mit. 😕

Ist bzw. war vielleicht auch etwas sehr juristisch. Ich versuche es einmal etwas unjuristischer:

1.
Es gab ja die Verzichtserklärungen, die bis zum 31.12.2017 die Verjährungseinrede ausschlossen. Dieser Ausschluss "soll" sich - vorgeblich - nur auf den gerügten Mangel selbst, also auf die AGR-Manipulation bzw. auf die mit dem Typgenehmigungsrecht nicht vereinbare Abschalteinrichtung, aber nicht auf die Folgen ihrer Beseitigung (Folgemangel) bezogen haben.

2.
Argument: Kein Betrug und kein durch böswilliges Handeln verursachter Schaden, wenn der Käufer über das Nichtvorhandensein der Abgasmanipulation bzw. die mit dem Typgenehmigungsrecht nicht vereinbare Abschalteinrichtung NICHT irrte.

So besser verständlich?

Was ist denn, wenn die von mir aufgeführten Mängel in keinem Zusammenhang mit dem Update stehen (würden)? Sachstand ist doch folgender: Mehr als drei Nachbesserungsversuche waren erfolglos und somit müsste doch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein.

@Tiguan_MS:
Ja, danke, das ist sehr nett von Dir - und zeigt verständlich wie gerissen VW vorgeht.

Ad 1) Man kann feststellen, dass man auch beim Verzicht des Händlers auf die Einrede der Verjährung ohne Update besser dran ist.

Ad 2) Das habe ich noch immer nicht ganz verstanden - liegt vielleicht an der doppelten Verneinung.

Zum Rücktritt: Wie willst Du oder auch ein Sachverständiger ohne Kenntnis der genauen Änderungen in der Software beweisen, dass die Schäden auf das Update zurück zuführen sind. Ob eine Umkehr der Beweislast möglich ist, glaube ich kaum. Nur dann müsste der Händler beweisen, dass es nicht vom Update kommt.

Man konnte vor Gericht als Beweis ein Sachverständigengutachten anregen. Klar, das kann nach hinten losgehen, aber seien wir ehrlich: sollte ein GA zum Schluss kommen, dass die neuen Probleme in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Update stehen, gibt es auch keine Gründe, diesbezüglich Forderungen zu stellen - auch, wenn es ärgerlich ist.

Ob ein Gutachter ohne detaillierte Infos zur Technik hinter dem Update ausreichende Aussagen machen kann, ist natürlich die Frage. Ggf. trifft hier VW aber tatsächlich eine sekundäre Darlegungspflicht.

Ich warte noch immer gespannt auf das Gutachten in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz, welches im letzten Dezember fertig sein sollte. Weiß jemand etwas davon?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 4. Januar 2018 um 21:01:15 Uhr:



Ad 2) Das habe ich noch immer nicht ganz verstanden - liegt vielleicht an der doppelten Verneinung.

Anders: Wer vor dem Abschluss des Kaufvertrags wusste, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wusste infolgedessen auch, dass es mit einer vom KBA als unzulässig monierten Abschalteinrichtung versehen war bzw. ist. Mit diesem Wissen kann sich der Käufer später nicht darauf berufen, dass er den Kaufvertrag in Unkenntnis "dieses" Mangels abschloss.

Wer den wahren Sachverhalt kennt, überzeugt nicht mit der Behauptung, dass er - ohne grobe Fahrlässigkei (lese § 442 Abs. 1 BGB) - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist (Irrtum). Es mag wenige besondere Einzelfälle geben, in denen "trotzdem" noch etwas Raum für die Annahme eines Irrtums verbleibt. Hier wird dem Käufer jedoch die volle Darlegungs- und Beweislast obliegen.

Dazu müsste der Verkäufer doch aber beweisen, dass er den Käufer über die Umstände der EA189 Thematik mehr oder weniger umfangreich aufgeklärt hat. Sonst würde das ja bedeuten, dass ausnahmslos JEDER vor dem Kauf eines EA189 über alle Umstände des Dieselskandals Bescheid wissen müsste - auch Oma Bertchen, die einfach nur ein günstiges Auto gekauft hat, um auf dem Land mobil zu sein. Klingt irgendwie paradox...

Wer sich in einem Zivilprozess auf Tatsachen beruft, muss diese behaupten und, wenn sie der Gegner bestreitet, beweisen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen