Fahrzeug abmelden , wielange noch fahren damit ?

Hallo,

habe gehört , wenn ich jetzt beispielsweise mein Auto morgen um 13:00 Uhr auf der Zulassungsstelle abmelde , darf ich es dann noch bis : 23:59 Uhr nutzen darf ?!

gruß
N82

Beste Antwort im Thema

Rechtsgrundlage ist §10 Absatz 4 FZV.

Ob dein Vorhaben legal ist, hängt von zwei Dingen ab:
1. die Fahrt muss noch von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein
2. es muss sich um eine Rückfahrt handeln

Der erste Punkt wird relativ leicht zu klären sein, zum zweiten Punkt wirst du auf viele verschiedene Meinungen stoßen.

Meine Meinung dazu ist: Die Überführungsfahrt vom alten zum neuen Eigentümer ist keine Rückfahrt.

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Ich vermute, die Rechtsgrundlage findet sich in §95 VVG?

Zitat:

@hk_do schrieb am 5. Juli 2015 um 21:26:31 Uhr:


Ich vermute, die Rechtsgrundlage findet sich in §95 VVG?

Aber dort macht mich Absatz 3 nachdenklich. Wenn ich den Wagen verkaufe und der neue Besitzer baut 30 Minuten später einen Unfall, hatte ich ja kaum Zeit, die Versicherung zu informieren, oder?

Zitat:

@kerberos schrieb am 5. Juli 2015 um 21:29:29 Uhr:



Zitat:

@hk_do schrieb am 5. Juli 2015 um 21:26:31 Uhr:


Ich vermute, die Rechtsgrundlage findet sich in §95 VVG?
Aber dort macht mich Absatz 3 nachdenklich. Wenn ich den Wagen verkaufe und der neue Besitzer baut 30 Minuten später einen Unfall, hatte ich ja kaum Zeit, die Versicherung zu informieren, oder?

Hi,

theoretisch kannst du es per Telefon,Fax oder E-Mail melden 😉

Aber in der Praxis genügt es wenn du eine entsprechende Meldung mit Uhrzeit von dir und vom Käufer unterschrieben hast.

Gruß Tobias

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 6. Juli 2015 um 06:51:35 Uhr:



Zitat:

@kerberos schrieb am 5. Juli 2015 um 21:29:29 Uhr:


Aber dort macht mich Absatz 3 nachdenklich. Wenn ich den Wagen verkaufe und der neue Besitzer baut 30 Minuten später einen Unfall, hatte ich ja kaum Zeit, die Versicherung zu informieren, oder?

Hi,

theoretisch kannst du es per Telefon,Fax oder E-Mail melden 😉

Aber in der Praxis genügt es wenn du eine entsprechende Meldung mit Uhrzeit von dir und vom Käufer unterschrieben hast.

Gruß Tobias

Da wären wir dann wieder bei der Thematik "davon Kenntnis erlangt", die ja erheblich von der Absendung abweichen kann. An einem Sonntag brauche ich sicher nicht davon ausgehen, das irgendwer bei der Versicherung mein Fax oder meine Mail liest.

Ich habe übrigens meine Versicherung gar nicht informiert. Das lief automatisch bei der Ummeldung und ich habe Samstag ein Schreiben erhalten, dass mein Vertrag dann zum Zeitpunkt des Verkaufs erloschen ist.

Hätte der neue Besitzer doch einen Unfall verursacht, hätte ich der Versicherung den Vertrag (mit Uhrzeit) unter die Nase gehalten.

Manches kann so einfach sein 🙂

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Zitat:

@kerberos schrieb am 6. Juli 2015 um 11:20:56 Uhr:


An einem Sonntag brauche ich sicher nicht davon ausgehen, das irgendwer bei der Versicherung mein Fax oder meine Mail liest.

Das ist doch bums, wenn du um 14.00Uhr gefaxt hast, daß das Auto verkauft wurde, um 14.30Uhr ein Unfall passiert, kann 100% niemand mehr behaupten daß da Schindluder getrieben wurde.

Selbst ganz ohne Info vorher, sollte der Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit aber auch reichen (das ist dann die 99,999%-Lösung).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 3. Juli 2015 um 11:44:08 Uhr:


Hi,

sobald das Fahrzeug Ordnungsgemäß übergeben wird geht auch die Versicherung auf den Käufer über.

Das heißt kommt es zu einem Unfall muß die Versicherung des alten Besitzers zahlen, der schadenfreiheitsrabatt des Vorbesitzers wird dadurch aber nicht belastet sondern der des Käufers.

Obwohl das alles geregelt ist gibt es in der Praxis doch immer wieder mal Probleme,z.b. wenn man mit den entstempelten Kennzeichen von der Polizei angehalten wird.

Auf der sicheren Seite und flexibler weil eben 5 Tage gültig wärst du mit Kurzzeitkennzeichen. Die könntest du dir direkt nach der Abmeldung durch den Vorbesitzer auf der dortigen Zulassungsstelle besorgen. Kostet auch nicht die Welt da deine Versicherung das meistens verrechnet. Kostet dann eben nur die Kurzzeitzulassung und die Kennzeichen -> dürften insgesammt weniger als 50€ sein. Und du hast kein problem wenn du es an dem tag nicht mehr zu deiner Zulassungsstelle schaffst.

Gruß Tobias

Ja aber: nur wenn der Käufer einen Wohnsitz im Inland hat - also für die Versicherung "greifbar" ist.

Wer sein Fz an jemanden ohne bekannten Wohnsitz abgibt, hat die große A-Karte gezogen.

Ist das Fz noch angemeldet, dauert die Nachhaftung dann glaube ich ein Jahr.

und was wäre, wenn der Verkäufer die Schilder für sein neues Fahrzeug behalten will...?!
Fährst du dann ohne Nummernschilder?

Hol dir Kurzzeitkennzeichen, dann kann dir keinen ans Bein pissen.

Zitat:

@ExKadett schrieb am 8. Juli 2015 um 18:46:19 Uhr:


und was wäre, wenn der Verkäufer die Schilder für sein neues Fahrzeug behalten will...?!

Dann lässt man sich einfach nen zweiten Satz Schilder machen. Der alte entstempelte kommt ans abgemeldete Fahrzeug, der neue gesiegelte ans neue Fahrzeug. Alles überhaupt kein Problem...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. Juli 2015 um 21:15:59 Uhr:



Zitat:

@ExKadett schrieb am 8. Juli 2015 um 18:46:19 Uhr:


und was wäre, wenn der Verkäufer die Schilder für sein neues Fahrzeug behalten will...?!
Dann lässt man sich einfach nen zweiten Satz Schilder machen. Der alte entstempelte kommt Ana abgemeldete Fahrzeug, der neue gesiegelte ans neue Fahrzeug. Alles überhaupt kein Problem...

Kannst Du uns den Satz nochmal näher bringen? Ich verstehe ihn nämlich nicht.

Ausgehend von der Frage, dass der Halter seine bisherigen Schilder und damit gemeint ist die Buchstabenkombination behalten will:

1. Satz Schilder: sind vom bisherigen Fahrzeug, das abgemeldet wird. Schilder werden entwertet, kommen ans alte Fahrzeug dran. Man kann am Abmeldetag bis 24Uhr fahren

2. Satz Schilder: für das neue Fahrzeug des bisherigen Halters von Fahrzeug 1. Kann der Halter am gleichen Tag zulassen, an dem das bisherige Fahrzeug abgemeldet wird. Wird gesiegelt und kommt ans neue Fahrzeug.

Die Schilder einfach nur behalten zu wollen, damit der Käufer nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug fahren kann, macht in meinen Augen keinen Sinn. Jetzt besser?

Altes Fahrzeug, neues Fahrzeug...... es geht doch aber nur um ein Auto, welches abgemeldet wurde und am selben Tag danach noch bewegt werden soll. Warum sollte ich dann Schilder an ein nicht vorhandes zweites Fahrzeug montieren?

Das mit dem zweiten Satz Kennzeichen als solches ist aber eine Idee. Die auf den abgemeldeten Wagen montieren, dann kann der Verkäufer seine Originalen behalten. Aber ich kenne keinen, der so an seinen Schildern hängt 🙂

Als wir den Fiesta verkauft hatten, hat uns der Käufer gefragt, ob er uns die Schilder nach Ummeldung zuschicken soll. Wir haben gesagt, er darf sie gern an seine eigene Gartenlaube schrauben 🙂

Gut, es gibt auch Kreise, bei denen man das Kennzeichen auf einem neuen Auto verwenden kann. Da machts auch wieder Sinn.

Was ist am Ende so schwer?
Will ich nicht, dass der Käufer noch mit den entsiegelten Schildern den Rest des Tages rumgurkt, dann behalte ich sie. Will ich diese weiter verwenden, behalte ich sie.
Will ich meine Verkaufschancen erhöhen, dann komme ich einem Käufer begrenzt entgegen.
Ganz sicher kann man nicht gleichzeitig entsiegelte Schilder am alten Fahrzeug und gesiegelte am Neuen fahren. Da muss schon das eine endgültig weg sein, damit das Neue dran darf.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 8. Juli 2015 um 21:38:04 Uhr:


Ganz sicher kann man nicht gleichzeitig entsiegelte Schilder am alten Fahrzeug und gesiegelte am Neuen fahren. Da muss schon das eine endgültig weg sein, damit das Neue dran darf.

Aber ganz sicher geht das...

@Kerberos: es geht um die Frage von ExKadett ein paar Posts vorher. Ich verstehe die Aussage "will die Schilder für das neue Fahrzeug behalten" grds. so, dass jemand die Kombination behalten will, um sie an einem anderen (neuen) Fahrzeug zu benutzen, am Besten schon dem Tag, an dem das alte Fahrzeug abgemeldet wird. Wie gesagt, wenn das eine Fahrzeug abgemeldet ist, dann macht es keinen Sinn, an dem materiellen Schild fest zu halten, nur weil man die Kombination an einem anderen nutzen will. Das geht wie beschrieben auch anders.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. Juli 2015 um 22:43:10 Uhr:


Aber ganz sicher geht das...

Ich habe zwar auch keinen Beleg dazu, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit dem selben Kennzeichen legal herumfahren dürfen.

Woher kommt deine Erkenntnis?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 8. Juli 2015 um 22:57:51 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. Juli 2015 um 22:43:10 Uhr:


Aber ganz sicher geht das...
Ich habe zwar auch keinen Beleg dazu, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit dem selben Kennzeichen legal herumfahren dürfen.
Woher kommt deine Erkenntnis?

Die fahren ja nicht gleichzeitig rum.

Das abgemeldete gilt bis 24 Uhr. Das neue Auto kann erst nach dem abmeldetag auf das Kennzeichen zugelassen werden.

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