Fahrverbot vom Arzt - Neurologie - erteilt bekommen

Ich leide an einer Schlafapnoe. Das geht seit 2 Jahren und ich habe ein Cpap Gerät bekommen. Seit dem geht es besser, aber ich denk das Gerät ist noch nicht optimal eingestellt. Denn:

Leider bin ich auch tags oft mal müde und schlafte dann zu Hause im Bett.

Um die Sache aber klarer zu fassen, und weil ich ab und zu mal Alpträume habe, die mich beunruhigen, bin ich zum Hausarzt, der mich zum Neurologen überwiesen hat.

Da war ich heute und habe ihm meine Krankengeschichte erzählt. Er war ganz besorgt, gab mir 2 Überweisungen, eine MRT ( Bild machen vom Kopf ) und ein anderes Schlaflabor, wo ich hin soll.

Gut. Ok. Dann wollte ich gehen und er sagte: " Fahrverbot ! "

Ich hab ihn gar nicht verstanden, denn 1. fahre ich nicht so oft Auto und 2. hatte ich noch nie einen Unfall und 3. hab ich keine Punkte und 4. keine Verkehrsstrafen zu bezahlen. Nix. Alles im grünen Bereich.

Warum also ein Fahrverbot ? " Ja , ich bin Arzt, ich darf das ! Sie bekommen ein Fahrverbot !!! "

Ich bin raus und hab meinen Anwalt angerufen. Die Anwältin war vom Arzt begeistert. Sie sagt: Klar, jeder Arzt muss das melden. Wenn jemand sein Kind schlägt muss das auch gemeldet werden. Sie schreibt ferner, der Arzt meldet das automatisch an das Strassenverkehrsamt. Da muss ich den Führerschein abgeben. Ich sei eine Gefährdung im Strassenverkehr !!!

Ich bin total fertig, mir gar keiner Schuld bewusst.

Nur weil ich zu Hause mal einschlafe ... ich bin im Auto noch nie eingeschlafen, halte die Ruhezeiten ein und wenn ich müde bin fahr ich zur Seite. Hatte noch nie einen Unfall, gar nichts.

Was sagt ihr dazu, weis jemand wie das jetzt funktionniert ?

Beste Antwort im Thema

Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Tagesschläfrigkeit:

Liegt eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vor, dürfen Betroffene nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Bei Schlafapnoe kann sogar der Führerschein entzogen werden, kann aber bei erfolgreicher Behandlung wieder erteilt werden.

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Ich habe weder Schlafapnoe, noch bin ich Arzt, und auch kein Jurist. Ich habe aber folgendes zusammengegoogelt, was mir auch schlüssig zu sein scheint:

  • ein Arzt ist NICHT verpflichtet, Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines Patienten an die Führerscheinstelle zu melden
  • ein Arzt KANN sich bei bestimmten Krankheitsbildern auf notfertigenden Notstand berufen und seine Schweigepflicht brechen. Die infrage kommenden Erkrankungen sind zum Beispiel in Anlage 4 der FeV aufgeführt, die Schlafapnoe zum Beispiel unter Punkt 11.2.1 der Anlage 4 zur FeV.
  • Der Arzt MUSS vorher seinen Patienten aufklären, dass er diesen für Fahrunfähig hält. Das Aufklären muss entsprechend nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Sollte der Patient kein Einsehen zeigen, MUSS derArzt dem Patienten mitteilen, das er seine Schweigepflicht brechen wird.
  • Bei der Meldung an die Führerscheinstelle darf der Arzt nur die notwendigsten Informationen (Name des Patienten, Diagnose, Einschätzung zur Fahrtüchtigkeit), niemals aber die gesamte Krankenakte übermittelt werden

Dazu gibt es auch OLG Urteile:

Zitat:

„Ist ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt, der Straßenverkehrsbehörde Tatsachen mitzuteilen, die Bedenken gegen die körperliche Kraftfahrtauglichkeit seines Patienten begründen, ist die Mitteilung inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.04.2015, Az. III-2 Ws 101/15)

Die oben genannten Informationen habe ich HIER her.

wie im Artikel beschrieben tut der Arzt gut daran, sich vorher selber rechtlich beraten zu lassen, wenn er eine solche Meldung an die Führerscheinstelle in Betracht zieht. Die Grenzen sind eng gesetzt.

Moin,

Ich bekam vor etwa 15 Jahren auch ein "medizinisches Fahrverbot" vom Arzt (Neurologe). Ganz andere Hintergründe, jedoch hat mein Arzt das nicht im Vorbeigehen eben kurz hinterher gerufen sondern noch vernünftig aufgeklärt.

Gemeldet wurde das nicht an offizielle Stellen und Behörden (soweit mir Bekannt) und auch den Führerschein musste ich nicht abgeben. Jedoch sagte er mir, falls ich fahre und etwas aufgrund meiner Krankheit passiert, stehe ich vor einem großen Problem. Dann ist es quasi Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

Ist aber schon fast 15 Jahre her, an die originalen Worte erinnere ich mich leider nicht mehr. Ich habe in den sauren Apfel gebissen und bin nicht gefahren. War noch Azubi (Servicetechniker).

Zitat:

@Tillamook schrieb am 29. April 2018 um 07:37:15 Uhr:


...
Gemeldet wurde das nicht an offizielle Stellen und Behörden (soweit mir Bekannt) und auch den Führerschein musste ich nicht abgeben. Jedoch sagte er mir, falls ich fahre und etwas aufgrund meiner Krankheit passiert, stehe ich vor einem großen Problem. Dann ist es quasi Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.
...

Wenn davon eine Information an eine öffentliche Stelle gelangt wäre und es hätte Handlungsabedarf bestanden, dass du nicht mehr fährst... dann hättest du das erfahren, je nach Ursache entweder indem se dir die Pappe direkt abgenommen hätten oder dich zur Überprüfung z.B. zu einer MPU geschickt hätten.

Fahren ohne Fahrerlaubnis wäre es nie und nimmer gewesen, die Fahrerlaubnis hattest du ja -wie du selbst schreibst- die ganze Zeit.
Ohne jetzt die Ursache / das Krankheitsbild zu kennen, hätte ich im Fall des Falles drauf nur geachtet, bloß nicht zu erzählen, dass man bereits bei einem Arzt war und man die Diagnose bereits kannte.

PS: Das war z.B. letztens auf einer dieser Modul-Schulungen auch so ein Thema... wohin zum Arzt für die ärztliche Untersuchung für die Führerscheinverlängerung.
Antwort:Wenn man den Verdacht hat es könnte problematisch werden bloß nicht -weil man da z.B. die Kosten für die Untersuchung sparen könnte- zu irgendwelchen medizinischen Diensten, offiziellen Ärzten von BG und Konsorten oder Betriebsärzten sondern privat zu einem Arbeitsmediziner... da ist man selbstzahlender Kunde und etscheidet selbst, wer das Ergebnis erfährt und wer icht... außerdem hat der Schweigepflicht und die die Klappe zu halten.

Jetzt schmeißt doch bitte nicht alles durcheinander und bitte, bitte, bitte - verbreitet keine Halb- oder Unwahrheiten.

Dröseln wir es noch einmal auf

  • Ein Arzt stellt eine Erkrankung fest, die die Fahreignung beeinträchtigt und spricht ein Fahrverbot aus
  • Dieses Fahrverbot wird NICHT an eine offizielle Stelle gemeldet, da dies der Schweigepflicht widerspricht. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Du zu einem Arzt privat oder auf Gesetzliche Krankenkasse gehst. Der Betroffene behält ganz normal seinen Schein - er soll einfach kein KFZ führen. Ist die Erkrankung geheilt oder mit Medikamenten (oder hier eben Schlafmaske) gut eingestellt, wird das Fahrverbot wieder zurückgenommen und alles ist gut.
  • Der Betroffene missachtet das Fahrverbot OHNE Unfall - dann ist folgendes Szenario denkbar. Der Arzt erfährt von dieser Zuwiderhandlung und muss in diesem Fall entscheiden, ob die Fahreignung derart gravierend eingeschränkt ist, dass eine KONKRETE Gefahr vom Betroffenen ausgeht. In diesem Fall KANN (nicht MUSS) er die Behörde informieren - tunlichst erst, wenn er den Betroffenen zuvor und dokumentiert davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er dies im Fall der Missachtung melden muss. Eine anwaltliche Rücksprache vor dieser Meldung sollte aus dem Selbsterhaltungstrieb heraus selbstverständlich sein.
  • Der Betroffene missachtet das Fahrverbot MIT Unfall - in diesem Fall muss man damit rechnen, dass die Versicherungen, die Polizeibehörde oder auch der Unfallgegner Zweifel an der Fahrtauglichkeit anmelden - dann wird es für den Betroffenen eng. Der Versicherungsschutz kann für die Haftpflicht durch Regressforderungen bis zu einem Höchstbetrag seitens der Versicherung eingeschränkt und für die Kasko völlig verloren sein. In diesem Fall wird die FE-Behörde zwingend von dieser Einschränkung erfahren. Dann wird sie die FE einziehen bzw. ein Verkehrsmedizinisches Gutachten anfordern. Je nach Fragestellung muss hier mit Kosten 300€ bis open end gerechnet werden unabhängig vom Ergebnis tauglich vs. untauglich. Mit MPU hat das GARNIX zu tun, dass sind völlig verschiedene Dinge. Diese Gutachten können nur von der FE-Behörde anerkannte Verkehrsmediziner erstellen
  • Fällt ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch seine Fahrweise auf, dann kann die Polizei unabhängig von zuvor erteilten Einschränkungen seitens eines Arztes die FE-Behörde informieren, auch dann wird eine ärztliche Stellungnahme durch die Behörde eingefordert. Mit ein wenig Glück reicht hier ein Attest vom Hausarzt.
  • Hat von sich aus die FE-Behörde von einer Erkrankung Kenntnis, die die Fahrtauglichkeit einschränken KÖNNTE, kann sie das regelmäßige Beibringen von ärztlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen verlangen - im Verweigerungsfall wird dann die FE von der FE-Behörde eingezogen
  • Wenn die Behörde Unterlagen von Ärzten anfordert, wird sie eine Schweigepflichtsentbindung vom Betroffenen einfordern. Somit ist es unerheblich, bei welchem Arzt der Betroffene gewesen ist. Wird diese Erklärung vom Betroffenen verweigert, ist die FE Geschichte. Es besteht nämlich die MitwirkungsPFLICHT seitens des Betroffenen.

Ja, ich kenne mich in der Materie auch ohne google und wikipedia aus - bei Fragen immer raus damit 😉

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Hallo, Twindance,

super erklärt.

In einem Punkt möchte ich Dich jedoch korrigieren, bzw. etwas hinzufügen:

In ganz bestimmten Ausnahmefällen kann der Arzt die Führerscheinstelle auch schon präventiv informieren, ohne gegen seine Schweigepflicht zu verstoßen.

Dies z. B., wenn der Patient definitiv fahruntauglich ist und dem Arzt gegenüber eindeutig angibt, dass er trotzdem in Zukunft auch weiter mit einem fahrerlaubnispflichtigen KFZ fahren wird.

Viele Grüße,

Nachteule

Im Prinzip - Ja. Soweit die Theorie

In der Praxis ist einem Arzt verständlich das Hemd näher als die Jacke. Eine Verletzung der Schweigepflicht - so nobel das Motiv sein mag - ist immer sehr kritisch zu sehen. Wenn der Betroffene den Arzt dafür verklagt und ein Richter der Klage stattgibt, ist der Schadensersatz das kleinere Problem, auch wenn die Haftpflicht des Arztes evtl. sogar wegen Vorsatz die Leistung verweigert. Der drohende Verlust der Approbation ist aber existenzbedrohend - da sollte man aber so was von sehr sorgfältig abwägen.

Es wäre immer noch eine Straftat, die nur unter allerengsten Bedingungen durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes lediglich straflos bliebe. Ob ein Arzt auf der niederschwelligeren Stufe des Berufsrechts damit aus dem "Problemchen" mit der Kammer raus wäre, steht dann noch auf einem anderen Blatt. Mit dem Schadenersatzthema kann er sich zumindest viel Ärger einhandeln. Hinzu tritt schlicht und ergreifend die Reputation. Nicht nur ein Patient, der sich in fraglicher Situation wähnt, wird sich nicht in solche Hände begeben wollen. Auch andere haben evtl. ein Problem mit einem derartigen Vertrauensbruch.

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