Fahrverbot obwohl letzter Blitzer 15 Monate her war ?

Hallo,

folgender Sachverhalt - ich wurde am 04.01.2019 das erste Mal mit "Punkt" geblitzt, ärgerlich aber gut - war nachts bei Starkregen auf einem Autobahnabschnitt ohne Verkehr wo ich die Begrenzung von 130 auf 100 nicht mitbekommen hatte - gut, bin ~130 gefahren und war nach Abzug 28 zu viel.

Post von der Stadt kam am 25.02. - zu der Zeit war ich im Urlaub (bis zum 30.03.) , da ich wusste, dass etwas kommen müsste hatte ich mich aus dem Urlaub heraus bei der Stadt per Mail gemeldet und nach dem Bußgeldbescheid in elektronischer form gefragt, der kam am 20.03. bei mir an - daraufhin hatte ich die 108€ bezahlt und die Sache war erledigt.

Nun wurde ich am 30.03.2020 ein 2. mal geblitzt, Außerorts, früh morgens auf dem Weg zur Baustelle zur Corona zeit = 0 Verkehr .. wo anstatt der von mir vermuteten 100 nur 50 war - Ergebnis:31 drüber - 2. Punkt aber nun mit einem einmonatigen Fahrverbot - ist das rechtens?

zwischen den beiden Blitzern lagen fast 15 Monate - man darf doch nur innerhalb eines Jahres nicht 2x mit Punkt geblitzt werden?

bitte nicht belehren, dass man sich nur an die regeln halten muss, dann passiert auch nix .. ich fahre seit 12 Jahren, seit 4 jahren 40.000km+ p.a. hab jetzt eben leider 2x "verkackt"

vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@reCCCCtoor schrieb am 15. Juni 2020 um 11:04:03 Uhr:



Zitat:

@onzlaught schrieb am 15. Juni 2020 um 11:00:28 Uhr:


Kommt das Fahrverbot denn aus dem "2x drüber in einem Jahr" oder direkt aus dem zweiten Treffer mit 31 drüber ausserhalb geschlossener Ortschaft?

wegen dem 2x innerhalb eines Jahres - falls die Frist ab dem Tag beginnt, wo ich das erste Blitzerticket gezahlt habe wäre die sache erklärt, auch wenn das den Umständen um den ersten Bußgeldbescheid herum natürlich super bitter wäre ...

Nutze die Bußgeldrechner und du wirst erkennen, dass das Fahrverbot schon rein aus den 31km/h entsteht.😁

23 weitere Antworten
23 Antworten

Zitat:

@AlanMonk schrieb am 15. Juni 2020 um 10:40:09 Uhr:


Seit dem 28. April ist es nun Gesetz: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts werden ab 21 km/h, außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft. Bislang galt: Wer innerhalb einer Stadtgrenze 31 km/h zu schnell war, verlor die Fahrerlaubnis für einen Monat – abseits kommunaler Wege erst ab 41 km/h.

Zitat:

@ktown schrieb am 15. Juni 2020 um 11:17:37 Uhr:



Nutze die Bußgeldrechner und du wirst erkennen, dass das Fahrverbot schon rein aus den 31km/h entsteht.😁

@ktown
Ich würde wenigstens den Grinse-Smiley an deiner Stelle ganz schnell löschen. Das ist erst seit dem 28.04.20 so. Siehe oben.

Grüße vom Ostelch

Ich steh zu meinen Fehlern.😁 Ärgerlich, wenn bei einer Googlesuche mit dem Jahr 2019 trotzdem Rechner aus 2020 angezeigt werden. 😠
Also es stimmt. Das Fahrverbot wäre nur mit der 1. Jahresregel.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 11:14:01 Uhr:


die Rechtskraft tritt spätestens 14 Tage nach Datum auf dem Bescheid ein-

Sofern kein Widerspruch eingelegt wird. IMHO mit Bezahlung sogar früher.

Mich würde interessieren (das würde ich nachfragen) wann der erste Bescheid (mit welcher Begründung) rechtskräftig wurde.

Ich bleibe dabei, daß hier etwas nicht stimmt und das 1 Jahr um sein müsste.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Juni 2020 um 11:34:19 Uhr:


Sofern kein Widerspruch eingelegt wird. IMHO mit Bezahlung sogar früher.

Nö. Mit Rechtsmittelverzicht schon, mit Zahlung nicht.

hier diskutiert und begründet: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=105636

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Juni 2020 um 11:34:19 Uhr:


Ich bleibe dabei, daß hier etwas nicht stimmt und das 1 Jahr um sein müsste.

ich stimme Dir zu. Am besten bei der Bußgeldstelle nachfragen oder einfach den Einspruch aufrecht erhalten.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 12:00:12 Uhr:


Nö. Mit Rechtsmittelverzicht schon, mit Zahlung nicht.

Steht das nicht im Kleingedruckten daß man mit Zahlung auf Rechtsmittel verzichetet (macht anders ja auch keinen Sinn, also erst Zahlen und dann Widersprechen)?

Gruß Metalhead

Nein, da gibt es keinen Automatismus. Anders als bei Verwarnungen, da ist die Zahlung gleich dem Akzeptieren.

Die Zeitspanne "1 Jahr" ist nicht in Stein gemeißelt. Es geht vielmehr um den "beharrlichen Pflichtverstoß", und den kann ein Sachbearbeiter wohl auch sehen, wenn die Delikte etwas mehr als 12 Monate auseinander liegen.

Im § 4 BKatV heißt es auch nur ".. ein Fahrverbot kommt IN DER REGEL in Betracht, wenn..."

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 12:00:12 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Juni 2020 um 11:34:19 Uhr:


Sofern kein Widerspruch eingelegt wird. IMHO mit Bezahlung sogar früher.

Nö. Mit Rechtsmittelverzicht schon, mit Zahlung nicht.

hier diskutiert und begründet: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=105636

und wie sieht es mit der Begründung dieses Gerichtes aus?

LG Neuruppin, Beschluss vom 13.06.2006 - 13 Qs 80/06

Dieses sagt:

Zitat:

Die vollständige Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße nebst Verfahrenskosten kann dann als Einspruchsrücknahme gewertet werden, wenn nicht erkennbar ist, was der Betroffene mit der Zahlung sonst bewirken wollte; maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Heißt für mich. Zahlung ohne Anmerkungen für die Ordnungsbehörde = Rechtskraft bei Zahlung

Meines Erachtens ist bei der Zahlung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ob es Anhaltspunkte gibt die ergeben, dass der Betroffene mit der Zahlung der Geldbuße einen Willen zum Ausdruck bringt, keinen Einspruch einreichen zu wollen oder ob er mit der Zahlung etwas anderes zum Ausdruck bringen will.

In den meßten Fällen ist da das Ergebnis eindeutig.😁

Interessant, dass bei dem "beharrlichen Pflichtverstoß" auf die Rechtsgültigkeit des ersten Verstoßes abgestellt wird - bei der Löschung von Punkten ist es ja nicht so, die kommen genau am Tag des Verstoßes aufs Konto und nicht etwa am Tag der Rechtsgültigkeit, und werden genau 2,5 oder 5 oder 10 Jahre später wieder gelöscht. Man kann also nicht durch taktische Einsprüche den entscheidenden 8. Punkt so lange hinauszögern, bis ein älterer Punkt gelöscht wurde oder so.

Deine Antwort
Ähnliche Themen