Fahrschulwagen unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung verkaufen.

Moin,

Kann ein Fahrschulbetreiber sein Schulungsfahrzeug als "Privatmann" unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung an Privat verkaufen, oder ist dieser rechtlich genauso gleichgestellt wie ein gewerblicher Autoverkäufer, der eine Gewährleistung beim Verkauf an einer Privatperson nicht ausschließen kann?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@k-hm schrieb am 26. Juni 2015 um 11:51:39 Uhr:


Jeder kann PRIVATE (!) Dinge verkaufen, ohne dass das gewerblich relevant ist.
Denn jeder Gewerbetreibende kann auch als Privatperson auftreten.
Es muss nur zwischen den Parteien KLAR geregelt sein. Und natürlich vor dem Finanzamt.
Der Teufel steckt da im Detail.

Grundsätzlich stehen dem Privat-Käufer alle Rechte des BGB zu.
Verkauft ein Gewerbtreibender/Unternehmer (wie z.B. ein Fahrlehrer) sein Gewerbe-Fahrzeug, dann kann er z.B. auf zwei Weisen vorgehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Er entnimmt das Fahrzeug offiziell aus dem Firmenvermögen und führt es dem Privatvermögen zu. Damit ist es nicht mehr gewerblich genutzt (Nachweis bzw. Belege sollten vorhanden sein) und kann als Privat-Fahrzeug über das BGB verkauft werden.
Der Verkäufer tritt damit nicht als gewerblicher Fahrlehrer, sondern als Privatmann auf. Das muss klipp und klar im Vertrag stehen! - Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).

2. Es wird über den Betrieb offiziell als Gebraucht-Fahrzeug eines gewissen Alters an einen privaten Käufer verkauft und die Gewährleistung im Vertrag wirksam (!) ausgeschlossen. Das kann als Verkäufer haarig werden, da würde ich vorher einen Rechtsanwalt fragen, um sicher zu sein, dass ich nichts falsch mache.

...

k-hm

zu1: Die Entnahme asu dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen mag zwar steuerlich ohne Probleme machbar sein. Der Ausschluß der Gewährleistung kann allerdings unwirksam sein, wenn erkennbar ist dass nur zu diesem Zweck privat verkauft wird.

Umgehung der Gewährleistung.

zu2: m.W kann ein gewerbl. Verkäufer an Privat eben nicht einfach so die Gewährleistung wirksam ausschliesen, allenfalls reduzieren. Höchstens als Schrott-/Bastlerfahrzeug - aber dann muss es auch tatsächlich eins sein.

Aber wie so oft bei dem Thema: wo kein Kläger- da kein Richter

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Warum.

DU verkaufst PKW als gewerblicher direkt nach dem er aus den Büchern ist für Preis X, musst aber das Risiko der Gewährleistung tragen, dann machst du eine Garantieversicherung die der Käufer auch noch zahlt, einen TèV-Check bei der Übergabe und schliesst bestehende Mängel von der Gewährleistung aus (bzw. die Versicherung). Kostet den Käufer viel, bringt ihm wenig.

Du bzw. ein Kollege verkauft den PKW nach 6-7 Monaten zu X-kleinem Abschlag, aber als privater ohne Risiko. Was macht wohl mehr Sinn?

In D ist alles per Gesetz bestimmt und überreguliert. Irgendwann hat man sich tod reguliert.

Das beste ist: Verkaufe den PKW an einen Fähnchenhändler, allerdings zahlen die sehr schlecht.

Zitat:

@martinde001 schrieb am 28. Juni 2015 um 13:40:12 Uhr:


...,

Ich kann es nur immer wiederholen:

Wenn es eine ach so tolle Idee ist, warum kaufst Du den Wagen nicht jetzt zu einem für beide Seiten guten Preis, stellst ihn bei Dir hin, kannst ihn schön aufpolieren und verkaufst ihn in 6 Monaten, also ziemlich genau zwischen Weihnachten und Neujahr?

Wäre vielleicht auch ein Geschäftsmodell, so eine Zwischenfutzi-App. Du kaufst die Fahrzeuge zu einem für die Verkäufer fairen Netto-Preis (zuzüglich der Mehrwertsteuer) und verpflichtest Dich keine Gewährleistungsansprüche zu stellen.

Polierst die auf (hast ja 6 Monte Zeit) lässt vor dem Verkauf die HU machen inkl. der Mängelbeseitigung und verkaufst den Wagen dann zu einem marktüblichen Preis als privater Verkäufer.

Warum sollte ich das tun? Die Preise sind im Keller und die nächste Kriese kommt.

ICH kaufe meine Autos als gewerblicher in Deutschland für Export, egal wie alt.

In der CH werden die dann importiert, aufgehübscht oder fachgerecht instand gesetzt, je nach Verwendungszweck.

Dann werden sie entweder privat oder gewerblich "ab Platz" (ohne Garantie usw, Vorschäden interessieren eh nicht, Unfallfrei bedeutet dass das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt keinen aktuellen Unfallschaden aufweist), verkauft zum niedrigen Preis oder zum "guten" Preis ab MFK (TÜV) und alles über eine Online-Plattform.

Verbraucherschutz existiert hier nahezu nicht, selbst nicht bei einem Neuwagen, wie ich selbst bei Toyota erfahren musste.

Zitat:

@martinde001 schrieb am 28. Juni 2015 um 13:40:12 Uhr:


Warum.

DU verkaufst PKW als gewerblicher direkt nach dem er aus den Büchern ist für Preis X, musst aber das Risiko der Gewährleistung tragen, dann machst du eine Garantieversicherung die der Käufer auch noch zahlt, einen TèV-Check bei der Übergabe und schliesst bestehende Mängel von der Gewährleistung aus (bzw. die Versicherung). Kostet den Käufer viel, bringt ihm wenig.

Du bzw. ein Kollege verkauft den PKW nach 6-7 Monaten zu X-kleinem Abschlag, aber als privater ohne Risiko. Was macht wohl mehr Sinn?

Das Auto einfach an einen Gewerbetreibenden (Autohändler) zu verhöhern.

Du hast jetzt zwar so weit konstruiert, dass das rechtlich vermutlich als privat durchgeht, wirtschaftlich aber locker so viel Geld frisst, dass es die obere Lösung weniger Arbeit macht und weniger Geld kostet.

Und dass in der Schweiz andere Bedingungen vor liegen ... mag sein ... ist aber nicht das Thema hier.

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Zitat:

@martinde001 schrieb am 28. Juni 2015 um 01:55:13 Uhr:


Im übrigen ist ein FzG nicht unbedingt erst nach 6 Jahren abgeschrieben es kommt da auf einige Faktoren an, zumindest war es vor 11 Jahren noch so als ich mit dem D Finanzamt noch zu tun hatte, ich habs geschafft ein Fzg nach 2 Jahren legal abzuschreiben...

Ja, Du bist der große Held.

In der aktuellen AfA-Tabelle für PKW steht zwar, dass die Finanzverwaltung für neue PKW generell eine Abschreibedauer von 6 Jahren ansetzt aber das muss ja nicht für alle gelten.

🙄

Außerdem ging es hier primär um den Ausschluss der Gewährleistung.

Zitat:

@martinde001 schrieb am 28. Juni 2015 um 13:40:12 Uhr:



In D ist alles per Gesetz bestimmt und überreguliert. Irgendwann hat man sich todt reguliert.

Vielleicht, damit gewisse Gebrauchtwagenhändler lieber in die Schweiz gehen und dort ihr Unwesen treiben?

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 26. Juni 2015 um 11:40:12 Uhr:


Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?

Das glaubt dir kein Richter, das eine Fahrschule keinen Bezug zum KFZ hat. Neben dem Fahren werden vom Fahrlehrer auch technische Grundkenntnisse und Zusammenhänge an den Fahrschüler vermittelt.

Was im Umkehrschluß bedeutet, das der Fahrlehrer schon technisch versiert sein muss, zumindest theoretisch.

Viele Grüße
Thomas

Zitat:

@Schraubermeister Tom schrieb am 30. Juni 2015 um 09:40:25 Uhr:



Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 26. Juni 2015 um 11:40:12 Uhr:


Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?
Das glaubt dir kein Richter, das eine Fahrschule keinen Bezug zum KFZ hat. Neben dem Fahren werden vom Fahrlehrer auch technische Grundkenntnisse und Zusammenhänge an den Fahrschüler vermittelt.
Was im Umkehrschluß bedeutet, das der Fahrlehrer schon technisch versiert sein muss, zumindest theoretisch.

Viele Grüße
Thomas

Unsinn. Niemand verlangt von einem Fahrlehrer, dass er den grundlegenden technischen Zustand eines Kfz beurteilen können muss. Da kann er ja gleich eine Werkstatt aufmachen. Verdient er wahrscheinlich auch mehr. Jeder Mechatronik-Lehrling kann dem Fahrlehrer mehr über das Fahrschulauto erzählen als der Fahrlehrer selbst. Oder ist es neuerdings Pflichtstoff in der Fahrschule, eine komplette Inspektion selbst machen zu können?

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 26. Juni 2015 um 11:40:12 Uhr:


Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?

Das ist vollkommen unerheblich.

Das war vor der Reform 2002 eine riesen Lücke, mit der sich viele Verkäufer aus der Gewährleistung herausgeklemmt haben. Wie mein selbstständig tätiger Buchhalter, der einen recht lukrativen Gebrauchtwagenhandel nebenbei geführt hat.

War es nur eine Nebentätigkeit, konnte man immer Gewährleistungsforderungen über ein "keine Haftung, weil nur Nebentätigkeit und keine Ahnung über das Produkt" abweisen.

Seit 1.2.2002 gilt, dass man für alles, was man im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anderen berechnet, auch die Sachmangelhaftung zu tragen hat.

Egal ob Ware oder Dienstleistung, egal ob das die eigentliche (Haupt-)Geschäftstätigkeit ist, eine bewusst ausgeführte Nebentätigkeit, oder als "unausweichliche Folge" gilt: dem Verkauf des Firmenwagens eines Architekten oder auch nur dessen alten Tintenstrahl-Druckers aus dem Bürobestand.

Heißt das, dass ich zum Beispiel als Freiberufler mein (zwangsläufig) auch gewerblich genutztes privates Auto nur noch an (Fähnchen)Händler mit den entsprechenden Einbußen im zu erzielenden Preis verkaufen darf?

Zitat:

@madbros_bln schrieb am 30. Juni 2015 um 14:52:33 Uhr:


Heißt das, dass ich zum Beispiel als Freiberufler mein (zwangsläufig) auch gewerblich genutztes privates Auto nur noch an (Fähnchen)Händler mit den entsprechenden Einbußen im zu erzielenden Preis verkaufen darf?

Ist es dein privates Auto oder gehört es zum Betriebsvermögen?

Da liegt der entscheidende Unterschied.

@madbros_bln

Nö, geht auch mit Gewährleistung an Privat. 🙂

Wenn es ein Firmenfahrzeug ist, dann nicht!

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 30. Juni 2015 um 15:10:12 Uhr:


Wenn es ein Firmenfahrzeug ist, dann nicht!

Wieso? Mit Gewährleitung an privat kann er immer verkaufen, da gibt es kein Einschränkung.

Ups, schlecht gelesen.
Klar, nur mit Gewährleistung geht das.

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