Fahrschulwagen unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung verkaufen.
Moin,
Kann ein Fahrschulbetreiber sein Schulungsfahrzeug als "Privatmann" unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung an Privat verkaufen, oder ist dieser rechtlich genauso gleichgestellt wie ein gewerblicher Autoverkäufer, der eine Gewährleistung beim Verkauf an einer Privatperson nicht ausschließen kann?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@k-hm schrieb am 26. Juni 2015 um 11:51:39 Uhr:
Jeder kann PRIVATE (!) Dinge verkaufen, ohne dass das gewerblich relevant ist.
Denn jeder Gewerbetreibende kann auch als Privatperson auftreten.
Es muss nur zwischen den Parteien KLAR geregelt sein. Und natürlich vor dem Finanzamt.
Der Teufel steckt da im Detail.Grundsätzlich stehen dem Privat-Käufer alle Rechte des BGB zu.
Verkauft ein Gewerbtreibender/Unternehmer (wie z.B. ein Fahrlehrer) sein Gewerbe-Fahrzeug, dann kann er z.B. auf zwei Weisen vorgehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):1. Er entnimmt das Fahrzeug offiziell aus dem Firmenvermögen und führt es dem Privatvermögen zu. Damit ist es nicht mehr gewerblich genutzt (Nachweis bzw. Belege sollten vorhanden sein) und kann als Privat-Fahrzeug über das BGB verkauft werden.
Der Verkäufer tritt damit nicht als gewerblicher Fahrlehrer, sondern als Privatmann auf. Das muss klipp und klar im Vertrag stehen! - Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).2. Es wird über den Betrieb offiziell als Gebraucht-Fahrzeug eines gewissen Alters an einen privaten Käufer verkauft und die Gewährleistung im Vertrag wirksam (!) ausgeschlossen. Das kann als Verkäufer haarig werden, da würde ich vorher einen Rechtsanwalt fragen, um sicher zu sein, dass ich nichts falsch mache.
...
k-hm
zu1: Die Entnahme asu dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen mag zwar steuerlich ohne Probleme machbar sein. Der Ausschluß der Gewährleistung kann allerdings unwirksam sein, wenn erkennbar ist dass nur zu diesem Zweck privat verkauft wird.
Umgehung der Gewährleistung.zu2: m.W kann ein gewerbl. Verkäufer an Privat eben nicht einfach so die Gewährleistung wirksam ausschliesen, allenfalls reduzieren. Höchstens als Schrott-/Bastlerfahrzeug - aber dann muss es auch tatsächlich eins sein.
Aber wie so oft bei dem Thema: wo kein Kläger- da kein Richter
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Zitat:
@madbros_bln schrieb am 30. Juni 2015 um 14:52:33 Uhr:
Heißt das, dass ich zum Beispiel als Freiberufler mein (zwangsläufig) auch gewerblich genutztes privates Auto nur noch an (Fähnchen)Händler mit den entsprechenden Einbußen im zu erzielenden Preis verkaufen darf?
Wieso Einbußen?
Da Du mit mindestens einjähriger Sachmangelhaftung verkaufst, kann Du doch für den Wagen mehr verlangen, als für den ohne eine Sachmangelhaftung realisierbar wäre?
Und dass man für Dinge, die man nicht leistet, dann auch Abschläge in Kauf nehmen muss, sollte einem als Unternehmer nicht unbekannt sein.
Das als Nachteil darstellen, weil man ganz bewusst die massiv vorhandenen Vorteile aus der vorhergehenden gewerblichen Nutzung weg lässt, ist unseriös. Rechne mal nach, ob das von Dir angeprangerte "Minusgeschäft" tatsächlich eines ist.
Ansonsten: nicht in den Betrieb rein nehmen, dann entgeht man auch allen "Nachteilen".
Zitat:
@madbros_bln schrieb am 30. Juni 2015 um 14:52:33 Uhr:
Heißt das, dass ich zum Beispiel als Freiberufler mein (zwangsläufig) auch gewerblich genutztes privates Auto nur noch an (Fähnchen)Händler mit den entsprechenden Einbußen im zu erzielenden Preis verkaufen darf?
Kommt drauf an, ob es ein Privat- oder ein Firmenfahrzeug ist.
Ein Firmenfahrzeug ist es , wenn es in den Büchern auftaucht (also abgeschrieben wird oder wurde und damit zum Firmenvermögen gehört) und z.B. umsatzsteuerbegünstigt erworben wurde.
Ein Privatfahrzeug ist es, wenn es NICHT begünstigt erworben wurde und NICHT als Vermögen in den Büchern auftaucht.
Höchstens wird z.B. eine Kilometer-Pauschale für die Nutzung eines Privat-Fahrzeuges abgerechnet, doch das ist eben auch ein Privat-Fahrzeug, das nur zeitweise der Firma zur Verfügung gestellt wird.
Über das Nicht-Vorhandensein in den Büchern kann man jederzeit nachweisen, dass es sich um ein Privatfahrzeug handelt.
k-hm
Zitat:
@k-hm schrieb am 1. Juli 2015 um 09:02:54 Uhr:
Ein Privatfahrzeug ist es, wenn es NICHT begünstigt erworben wurde und NICHT als Vermögen in den Büchern auftaucht.
und nicht geschäftlich genutzt wurde.
Zitat:
Höchstens wird z.B. eine Kilometer-Pauschale für die Nutzung eines Privat-Fahrzeuges abgerechnet, doch das ist eben auch ein Privat-Fahrzeug, das nur zeitweise der Firma zur Verfügung gestellt wird.
Das ist seit einer BGH-Entscheidung leider wieder sehr strittig geworden, da dort schon eine geschäftliche Nutzung als Kriterium für einen nicht mehr möglichen Gewährleistungsausschluss genannt wird.
Hier gibt es in einem ->Nebenthread einen Link zu einem ->Anwalt, der explizit auf genau diesen Umstand hinweist:
"W i c h t i g ist jedoch, dass auch solche Personen, die Ihr Fahrzeug geschäftlich genutzt haben, nach BGH VIII ZR 215/10 die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Ebenso gilt das für Freiberufler, Handelsvertreter u.ä."
Ok, habe ich nicht gelesen.
Bin davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug, das zu mehr als 50% (also überwiegend) geschäftlich genutzt wird, ja ins Geschäftsvermögen wandern MUSS und daher klar ist, was geschäftlich ist und was nicht.
Wenn der BGH tatsächlich meint, dass ein Privatfahrzeug schon als Geschäftsfahrzeug zu gelten hat, wenn es auch nur einmal geschäftlich genutzt wurde, dann kann ich das nicht ändern, aber es ist schlicht völlig unrealistisch.
Es gibt genug Anfänger und Nebenerwerbs-Selbstständige, die ein Privatfahrzeug besitzen, das sie ab und zu geschäftlich nutzen MÜSSEN, weil kein anderes Fahrzeug vorhanden ist.
Es wurde weder begünstigt noch können sie dafür eine Abschreibung geltend machen, und dennoch dürfen sie es (durch einmalige geschäftliche Nutzung?) NIE WIEDER ohne Gewährleistung verkaufen?
Glaube ich nicht. Das KANN einfach nicht sein, das ist kompletter Schwachsinn.
Das Urteil muss etwas anderes meinen oder ich verstehe das falsch...
k-hm
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Zitat:
@k-hm schrieb am 1. Juli 2015 um 11:05:36 Uhr:
Wenn der BGH tatsächlich meint, dass ein Privatfahrzeug schon als Geschäftsfahrzeug zu gelten hat, wenn es auch nur einmal geschäftlich genutzt wurde, dann kann ich das nicht ändern,
Das BGH hat die Grenzbestimmung am Verbraucherschutz fest gemacht: Im Zweifel gibt es Gewährleistung.
Zitat:
aber es ist schlicht völlig unrealistisch.
...
Diese Diskussion kann man machen, aber so vom Grundsatz wird das nie zu einem "da ist es richtig" führen.
Eine Grenzziehung beinhaltet immer eine gewisse Anzahl von "Gewinnern" und "Verlierern", das ist die grundsätzliche Eigenschaft einer Grenze, allein aus deren Existenz heraus, unabhängig davon, wo auch immer eine Grenze gezogen wird.
Eine Gruppe von Benachteiligten ist unvermeidbar immer vorhanden, bei der Grenzfestlegung müssen daher primär zwei Dinge beachtet werden,
- dass man keine zu großen Lücken schafft, durch denen sich welche aus ihren "gerechtfertigten" Pflichten herausdrücken können,
- dass eine Regelung existiert, die im Zweifel angewendet werden muss, wenn die Situation nicht ganz so klar zu bestimmen ist und am Schutzzweck einer Bestimmung beantwortet werden muss.
Bei einer allgemeinen Ausrichtung auf den Verbraucherschutz, ist die Richtung schon ziemlich eindeutig, was bei einem "im Zweifel" gelten muss. So überraschend war die BGH-Entscheidung nach juristischen Gesichtspunkten eigentlich nicht. 😉
Zitat:
@Dramaking schrieb am 30. Juni 2015 um 16:32:46 Uhr:
Da Du mit mindestens einjähriger Sachmangelhaftung verkaufst, kann Du doch für den Wagen mehr verlangen, als für den ohne eine Sachmangelhaftung realisierbar wäre?
Zudem können bei Verkauf eines Geschäftswagens auch anfallende Gewährleistungsverpflichtungen steuerlich geltend gemacht werden.
Ob dies auch bei freiberuflichen Tätigkeiten möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
O.