Fahrlässiges Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (PKW)?

Hallo, ich habe eine etwas komplexe Frage an die zuständigen Fachleute. Ich hatte am 11.07.17 um 15:00 Uhr mein Fahrzeug veräußer, da ich mein Auto verkauft hatte. Am selben Tag um 17:10 Uhr wurde der Käufer beim falsch Parken (Bußgeld 20€) erwischt (Bußgeldbescheid ging am 26.07.17 bei mir ein). Der Käufer bekam von seinem Zulassungsdienst die Nachricht, dass die Ummeldung fehlgeschlagen ist, da er ausstehende KfZ-Steuer hat, die er nicht bezahlt hatte (bei seinem Zulassungsdienst angerufen, die haben es mir bestätigt).

Ich musste den Kauf daher rückgängig machen. Da ich das Auto nicht verkaufen konnte, habe ich das Auto am 13.07.17 verschrotten lassen und am 20.07.17 abgemeldet.

Als ich das Auto abholen war, hat er mir mitgeteilt, dass er sowieso keinen Führerschein hat, da er sein Führerschein abgeben musste. Leider habe ich nicht nach einem Führerschein gefragt, als ich das Fahrzeug veräußert habe. Ich habe der Bußgeldstelle heute mitgeteilt, dass ich nicht der Fahrer war, sondern der Käufer. Eine Veräußerungsanzeige habe ich unterschreiben lassen, aber leider nicht nach seinem Führerschein gefragt.

Was wird auf mich zukommen? Ich bitte um ernst gemeinte Antwort, danke!

Beste Antwort im Thema

Ich würde sagen nix, zum Autokauf braucht man keinen Führerschein. Wenn der Käufer 18 ist dann ist er für ein Handeln selbst verantwortlich.

Wieso hast du das Auto überhaupt wieder zurück genommen?

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Die Definition des Halters richtet sich nach § 7 StVG i.V.m. § 833 BGB. Danach ist Kfz-Halter, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht (st.Rspr., u.a. BGH NJW 83, 1492). Nicht entscheidend ist das Eigentum am Fahrzeug (OLG Karlsruhe DAR 96, 417).

Überträgt der Halter Eigentum bzw. Besitz an dem Kfz an eine Person, die die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder mit einem Fahrverbot belegt ist, begründet dies keine Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen "Zulassens". In Betracht kommen kann jedoch eine Haftung wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 79, 2309).

Quelle:http://www.iww.de/.../...ters-worauf-verteidiger-achten-muessen-f45778

Nach dieser Definition ist der Käufer ab Kauf der neue Halter und der alte Halter nicht mehr Strafbar nach § 21.

Das stimmt auch. Es ergibt sich ganz einfach aus Fahrzeugzulassungsverordnung 13, Halterwechsel. Wechselt der Halter, ist es der ehemalige Halter nicht mehr. Egal, wie er an anderer Stelle definiert wird.

TE, dein Vorgehen (Auto zurücknehmen) ist zwar etwas ungewöhnlich, aber es hat sicherlich etlichen Stress gespart bei diesem mehrfach problematischen Käufer. Auch ich rate dir: Bezahle das Falschparken (war doch sicherlich Verwarnungsgeld, kein Bußgeld) und gut. Mehr wird nicht auf dich zukommen.

Kleine Nebenbemerkung: Ich bin gerade sehr stolz auf die lieben V&S-Foristen. Wir sind schon auf der zweiten Seite dieses Threads, und es kam noch kein Schlaumeier der Sorte "man sollte Fahrzeuge nur abgemeldet verkaufen". 😎

@Erwachsener
Oder der auch gern gegebene Ratschlag: "Nimm unbedingt einen Anwalt und verklag den in Grund und Boden..." wurde noch nicht auf den Tisch gebracht.... einfach Toll !

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Zitat:

@Erwachsener schrieb am 27. Juli 2017 um 13:53:35 Uhr:


TE, dein Vorgehen (Auto zurücknehmen) ist zwar etwas ungewöhnlich, aber es hat sicherlich etlichen Stress gespart bei diesem mehrfach problematischen Käufer. Auch ich rate dir: Bezahle das Falschparken (war doch sicherlich Verwarnungsgeld, kein Bußgeld) und gut. Mehr wird nicht auf dich zukommen.

...

Warum sollte er bezahlen? Er war nicht Fahrer des Pkws beim Verkehrsverstoß und hat der Bußgeldstelle den tatsächlichen Fahrer genannt. Insofern ist ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Bußgeldstelle noch auf ihn zukommt (mit einem Kostenbescheid, der dann auch nicht teuer wäre).

Ich hab vor etlichen Jahren mal den obdachlosen Kumpel eines Kumpels in einem KFZ mit meinen roten Nummern dran pennen lassen. Dafür hab ich nicht den Führerschein kontrolliert.
Er meinte dann, er müsste mal kurz zur Tanke fahren, Bier holen.

Ergebnis...

500DM Strafe
Nachschulungskurs auch ca. 500DM

Kam echt super, im 1. Lehrjahr...

Das setzt voraus, dass der "Käufer" der Ordnungsbehörde wegen Fahrens ohne Führerschein aufgefallen ist.

Das scheint ja wohl nicht passiert zu sein. Sollte das so sein, bekommst Du von der zuständigen Kripo einen netten Brief mit Tatvorwurf und der exakten Paragraphennennung. Wir sind dann im Strafrecht. Das ist der Moment für den Anwalt.

Vorher Deckel drauf halten, Knöllchen zahlen und lächeln, denn es könnte schlimmer kommen...😁

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