Fahrerkarte Werkstattmonteur Probe und Überführungsfahrten
Schönen guten Abend.
Vorweg, ich bin gerade dabei meinen C/CE Schein zu machen und habe 2 von 3 Prüfungen bestanden. Nun steht die 3 Prüfung ins Haus. Auch habe ich ein wenig in der Suche gestöbert, also bitte seht es mir nach sollte ich etwas übersehen haben.
Im Grunde geht es um folgendes:
Um den richtigen Umgang mit einer Fahrerkarte als Werkstattmitarbeiter.
Unterteilen will mich meine Fragen wie folgt:
1. Probefahrten zur Mängelfeststellung oder zu Endkontrolle
2. Überführungsfahrten von Neufahrzeugen bzw noch nicht zugelassenen Fahrzeugen
3. Überführungsfahrten mit zugelassenen Fahrzeugen (zb. vom bzw. zum Kunden)
4. Privatfahrten
Soweit ich bis jetzt gelesen habe sind Nummer 1 und 2 nicht Fahrerkartenpflichtig und der Tacho ist auf OUT zu stellen. Ist das so korrekt?
Wie sieht das bei Punkt 3 und 4 aus? Ich vermute dort sollte eine Karte gesteckt werden.
Das nächste ist:
Da sich die Fahrten in Grenzen halten werden:
Sollte ich einen Nachtrag bei der nächsten Benutzung der Karte machen? Muss ich als Monteur die Zeit zwischen den Fahrten bei einer Kontrolle nachweisen? Wenn ja, wie soll ich das anstellen? Muss ich die Fahrerkarte regelmäßig auslesen lassen?
Wie ihr seht fehlt mir da noch etwas die Ahnung. Zwar habe ich auch mit meinem Fahrlehrer darüber gesprochen, jedoch war er sich in einigen Sachen nicht sicher. Auch haben Kollegen welche den Führerschein bereits mehrere Jahre besitzen zu manchen Dingen gegenteilige Meinungen abgegeben. Schön wäre es wenn jemand Verlinkungen zu entsprechenden Gesetzestexten hätte.
Was mir gerade noch einfällt:
Wie ist das eigentlich im Falle einer Probefahrt wenn das Fahrzeug beladen ist, da ich die Grundqualifikation nicht besitze. Darf ich solch ein Fahrzeug Probefahren bzw. überführen?
Vielen Dank.
37 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von RS4-92
Auch kommt es durchaus vor das an Sonn und Feiertragen Pannenfälle abgearbeitet werden.Ein Beispiel:
Letzes Jahr zum Vatertag nahm ein Holländer ein Wildschein auf der Bahn mit. Dementsprechend kurz und klein war die Front. Jedoch hatte er Blumen geladen und musste somit weiter. Nach einer Reparatur in diesem Ausmaß sollte eben eine Probefahrt durchgeführt werden. Mein Gedanke war lediglich ob dies dann zulässig ist bzw. ob ICH als Monteur die Probefahrt durchführen darf oder eben nicht.
Für den Holländer bestand zu 100% zwar das Sonntagsfahrverbot, den in § 30 STVO steht als Ausnahme davon eben nicht "...verderbliche Blumen..."! In der Praxis wird der Mann in Blau ihn aber vielleicht weiter fahren lassen.
Die Reparatur aber war gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 15 Arbeitszeitgesetz erlaubt (...zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen...)! Die Probefahrt natürlich nicht, denn für das Fahrzeug bestand ja ein Sonntagsfahrverbot.
Aber die Repatarur eines Kippers, der, nur weil er am Montag wieder eingesetzt werden soll, am Sonntag repariert werden soll, ist für Arbeitnehmer gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz illegal.
Zitat:
Original geschrieben von worti32
Selbstverständlich zählen Blumen besonders Schnittblumen zu den schnell verderblichen Gütern.
Ich habe nichts anderes geschrieben. Aber das Fahrzeug mit Schnittblumen unterliegt trotzdem Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 STVO.
Ausgenommen vom Sonntagsfahrverbot sind nur die folgenden Fahrzeuge (Auszug aus § 30, Abs. 3 STVO):
Zitat:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. .....2.die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
... da steht nun mal nichts von Blümelein!
Was da steht sind nur Beispiele.Es gibt sogar bestimmte Sorten von Humus die als schnell verderblich gelten da die Bakterien in xy Stunden sterben.
Und Blumen habe ich selbst schon Sonntags gefahren incl Kontrolle.Die gelten selbstverständlich als schnell verderblich.Anders als zb.TK Ware die darf Sonntags nicht transportiert werden.
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Zitat:
Original geschrieben von worti32
Was da steht sind nur Beispiele....
Das ist aber anders zu sehen. Die Vorgaben in einer Verordnung sind bindend und nicht nur Beispiele! Es ist bestimmt einfacher, wenn du mal die Rechtsquelle für deine Ausführungnen, dass Blumen nicht dem Sonntagsfahrverbot unterliegen, nennen könntest.
hallo
Es gibt auch andere Ausnahmen der Sonntagstfahrregelung sogar dauerhafte. §46 stvo.
Diese kann man bei der straßen verkehrsbehörde beantragen und bezahlen !!.
denke da zb an Tankstellenversorgung .
Grüße
Blumen unterliegen dem Sonntagsfahrverbot!
Ausnahmegenehmigungen sind abhängig vom zuständigen Ordnungsamt - so meine persönlichen Erfahrungen.
In meinem Zulassungsbezirk keine Chance (Originalton des zuständigen Sachbearbeiters: "Blumen sind keine Lebensmittel. Oder essen Sie Blumen?"😉.
Nebenan wurde es früher ebenso gehandhabt. Selbst ein weltweit organisierter Blumenimporteur hatte keine Befreiung erhalten; wir fuhren dann alles mit 7,5-Tonner aus, bis dann vor ca. 10 Jahren eine einzige Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (Rest wurde weiterhin mit 7,5-Tonner verteilt).
Zitat:
Original geschrieben von motorina
Blumen unterliegen dem Sonntagsfahrverbot!
Ausnahmegenehmigungen sind abhängig vom zuständigen Ordnungsamt - so meine persönlichen Erfahrungen.
Danke, so sehe ich das auch! Ausnahmegenehmigungen werden sehr restrikiv gehandhabt.