Fahrerkarte Werkstattmonteur Probe und Überführungsfahrten

Schönen guten Abend.

Vorweg, ich bin gerade dabei meinen C/CE Schein zu machen und habe 2 von 3 Prüfungen bestanden. Nun steht die 3 Prüfung ins Haus. Auch habe ich ein wenig in der Suche gestöbert, also bitte seht es mir nach sollte ich etwas übersehen haben.

Im Grunde geht es um folgendes:

Um den richtigen Umgang mit einer Fahrerkarte als Werkstattmitarbeiter.

Unterteilen will mich meine Fragen wie folgt:

1. Probefahrten zur Mängelfeststellung oder zu Endkontrolle
2. Überführungsfahrten von Neufahrzeugen bzw noch nicht zugelassenen Fahrzeugen
3. Überführungsfahrten mit zugelassenen Fahrzeugen (zb. vom bzw. zum Kunden)
4. Privatfahrten

Soweit ich bis jetzt gelesen habe sind Nummer 1 und 2 nicht Fahrerkartenpflichtig und der Tacho ist auf OUT zu stellen. Ist das so korrekt?

Wie sieht das bei Punkt 3 und 4 aus? Ich vermute dort sollte eine Karte gesteckt werden.

Das nächste ist:

Da sich die Fahrten in Grenzen halten werden:

Sollte ich einen Nachtrag bei der nächsten Benutzung der Karte machen? Muss ich als Monteur die Zeit zwischen den Fahrten bei einer Kontrolle nachweisen? Wenn ja, wie soll ich das anstellen? Muss ich die Fahrerkarte regelmäßig auslesen lassen?

Wie ihr seht fehlt mir da noch etwas die Ahnung. Zwar habe ich auch mit meinem Fahrlehrer darüber gesprochen, jedoch war er sich in einigen Sachen nicht sicher. Auch haben Kollegen welche den Führerschein bereits mehrere Jahre besitzen zu manchen Dingen gegenteilige Meinungen abgegeben. Schön wäre es wenn jemand Verlinkungen zu entsprechenden Gesetzestexten hätte.

Was mir gerade noch einfällt:

Wie ist das eigentlich im Falle einer Probefahrt wenn das Fahrzeug beladen ist, da ich die Grundqualifikation nicht besitze. Darf ich solch ein Fahrzeug Probefahren bzw. überführen?

Vielen Dank.

37 Antworten

Das mit dem Abschleppen ist nur ein Beispiel.... (von der BAG selbst... stand mal anders da...)
Im Prinzip ist nur wichtig ob du ständig nur am fahren bist oder nicht...

Gruß

hier der §1 des BKrFQG

Klick

Erstmal vielen Dank an alle.

Ich habe mir die Sachen mal durchgelesen, bin aber noch nicht ganz dahinter gestiegen.

So habe ich das aufgefasst:

Probefahrten - keine Karte
Überführungsfahrten Neufahrzeug - keine Karte
Überführungsfahrten zugelassenes bzw schonmal zugelassenes Fzg - Karte notwendig
Hol und Bringservice auf direktem Weg - keine Karte

Ist das so korrekt?

Ist als "Anfänger" gar nicht so leicht da durch zu steigen.

Ich habe vom BAG bereits 2 Antworten bekommen. Da ich mich per Mail an sie gewandt habe und aus technischen Gründen die Email in 2 unterteilen musste, bekam ich auch 2 Antworten.

Die erste kam von einem freundlichen Mitarbeiter der mich bat ihm die Fragen aus der ersten Mail zu schicken, da er nur die 2 erhalten hatte. Leider habe ich bis jetzt nichts weiter von ihm gehört.

Die zweite kam ein einer Mitarbeiterin. Sie teilte mir mit das sie meine Anfrage an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Auch davon habe ich noch nichts weiter gehört.

Ich hoffe das da noch was nach kommt. Sollte ich mehr wissen werde ich es hier online stellen.

Zitat:

Original geschrieben von RS4-92


Hol und Bringservice auf direktem Weg - keine Karte

Da brauchst du ganz sicher eine Karte.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von MAN-Elektriker



Zitat:

Original geschrieben von RS4-92


Hol und Bringservice auf direktem Weg - keine Karte
Da brauchst du ganz sicher eine Karte.

Mir wurde telefonisch vom BAG gesagt, dass bei Hol- und Bringdienst keine Karte notwendig ist, sofern der Fahrzeugführer auch die Reparatur durchführt, bzw. beteiligt ist.

Ich habe Antwort von der zuständigen Stelle erhalten:

Sehr geehrter Herr ******,

zur Frage 1 und 2 ist die Ausnahme im Art 3 Buchstabe g der VO EG 561 /2006 aufgeführt hier: Fahrzeuge , mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur -und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neu oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

Bei den Probefahrten möchte ich anführen, dass wenn diese Fahrten ohne Fahrerkarte durchgeführt werden (was zulässig ist) die Fahrt im Massenspeicher des Fahrzeuges als Fahrt ohne Karte hinterlegt wird. Dies führt bei Kontrollen im Ausland zu Problemen, da oftmals dem jeweiligen Fahrer die Fahrten zugeordnet werden bzw. diesem ein nicht ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgerätes unterstellt werde.

Zur Frage 3
Bei Überführungsfahrten mit zugelassenen Fahrzeugen sind die Sozialvorschriften in vollem Umfang zu erfüllen, dh. die Fahrerkarte ist zu stecken und die 28 Vortage sind zu belegen.

Zur Frage 4 :

Gem. Art 3 Buchstabe h der VO Eg 561/2006 sind Fahrten für private Zwecke bis 7,5 t ausgenommen. Ratsam ist es für die Zeit der privaten Nutzung eine Überlassungsvertrag zu erstellen, da im Falle der Kontrolle ansonsten die Weiterfahrt unterbunden werden kann.

Zum Thema auslesen der Karte:

Nach der ersten Benutzung der Fahrerkarte ist diese alle 28 Tag durch den Verantwortlichen auszulesen.

Zum Thema Nachweisen der letzten 28 Tage:

Anbei die Bescheinigung gem.§ 20 FPersV nach EU - Norm.

Sie können auch eine eigene Bescheinigung erstellen , aus der hervorgeht, dass der Fahrer an den Vortagen " aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt hat" wichtig ist nach nationalen Recht, das die Bescheinigung maschinenschriftlich erstellt wird und vom Verantwortlichen und dem Fahrer unterzeichnet werden muss.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
************

Regierungspräsidium Gießen
Dez. 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Fachzentrum Sozialrecht im Strassenverkehr
- Zentrale Ahndungsstelle -
Gymnasiumstr. 4
D-65589 Hadamar

Das ganze nimmt Bezug auf Werkstattpersonal.

das ist die Sichtweise von Hadamar und die sollte wirklich befolgt werden.... jedenfalls was den Bereich von Hadamar betrifft

bezüglich dem Thema auslesen der FK gibt es noch eine andere Sichtweise, welche auch im Leitfaden Sozialvorschriften so drin steht

Zitat:

Der Fahrer hat dem Unternehmen zum Herunterladen der Daten die Fahrerkarte zur Verfügung
zu stellen.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten spätestens alle 28 Tage nach einem aufgezeichenten
Ereignis zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Wird eine Karte nach der Speicherung der darauf erfassten Daten im Betrieb nicht mehr verwendet,
muss die „leere“ Karte nicht alle 28 Kalendertage ausgelesen werden. Die Verpflichtung zum
Auslesen tritt erst 28 Kalendertage nach der erneuten Speicherung eines Ereignisses auf der Karte
ein.

Hadamar möchte es aber anders

Zitat:

Nach der ersten Benutzung der Fahrerkarte ist diese alle 28 Tag durch den Verantwortlichen auszulesen.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, das es sich lohnt bei der zuständigen Stelle (nicht BAG) wegen deren Sichtweise nachzufragen

Zitat:

Original geschrieben von roadheini


Aus den Hinweisen: ....Wird eine Karte nach der Speicherung der darauf erfassten Daten im Betrieb nicht mehr verwendet, muss die „leere“ Karte nicht alle 28 Kalendertage ausgelesen werden. Die Verpflichtung zum Auslesen tritt erst 28 Kalendertage nach der erneuten Speicherung eines Ereignisses auf der Karte ein.
Hadamar möchte es aber anders.

Die Regelung, wie sie in den Hinweisen steht (und das waren die Chefs der Leute vor Ort, auch dem aus Hadamar), würde ich als verbindlicher ansehen, als die nun mitgeteilte Meinung des Sachbearbeiters.

Im Zweifelsfall müsste man es also bei einem Bussgeld gerichtlich klären lassen, ob das gilt, was der Sachbearbeiter entgegen den Hinweisen, die ja auch für ihn gelten, als Meinung vertritt.

Zitat:

Das ist nur ein Beispiel von vielen, das es sich lohnt bei der zuständigen Stelle (nicht BAG) wegen deren Sichtweise nachzufragen

Das kann aber auch verwirren und eben keine Klärung sein, wenn der Sachbearbeiter entgegen den Verfahrenshinweisen eine andere Meinung hat. Vielleicht hat er auch nur die allgemeine Pflicht zum Auslesen gemeint und nicht den Sonderfall, eine nichtbenutzte Karte auszulesen.

Aber ich frage mich immer, weshalb soll man es sich schwerer machen, als nötig. Im Falle der Überführungsfahrt würde doch der Sinn der EG-Sozialverordnung (Schutz des Fahrers und die Verkehrssicherheit) wohl kaum berührt.

Das scheint mir doch wieder mal deutsche Erbsenzählerei zu sein. Mir fällt dazu nur mal als Beispiel das Protokoll des EU-Parlaments zur Neufassung der Handwerkerregung ein. In den anderen EU-Ländern sieht man die ganz locker und es wäre eine Erweiterung auf 150 km drin gewesen. Aber mit deutscher Gründlichkeit erfolgt eine Erweiterung auf 100 km.

Es ist doch eine Frage der Defintion:
Wer sagt denn, dass eine Probefahrt immer in der Werkstatt und nicht beim Kunden enden muss, wenn keine Mängel festgestellt wurden? Das wäre auch weitaus wirtschaftlicher, als zuerst eine Probefahrt zu machen und dann zusätzlich eine Überführungsfahrt.

Im Falle einer Kontrolle wäre es halt immer eine Probefahrt. Wenn der Fahrzweck eine Probefahrt ist, stellt sich die Frage nach dem Fahrziel wohl kaum noch.

Zitat:

Im Zweifelsfall müsste man es also bei einem Bussgeld gerichtlich klären lassen, ob das gilt, was der Sachbearbeiter entgegen den Hinweisen, die ja auch für ihn gelten, als Meinung vertritt.

Beim Amtsgericht Hadamar braucht man das nicht versuchen..... die sehen es genauso wie die Sachbearbeiter des Arbeitsschutzes in Hadamar..... 😉

Zitat:

Original geschrieben von roadheini


Beim Amtsgericht Hadamar braucht man das nicht versuchen..... die sehen es genauso wie die Sachbearbeiter des Arbeitsschutzes in Hadamar..... 😉

Gibt es da in Hessen nicht eine Gerichtsreform, in deren Rahmen kleinere Gerichte aufgelöst werden sollen? 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Deutz_Agrotron



Zitat:

Original geschrieben von MAN-Elektriker


Da brauchst du ganz sicher eine Karte.

Mir wurde telefonisch vom BAG gesagt, dass bei Hol- und Bringdienst keine Karte notwendig ist, sofern der Fahrzeugführer auch die Reparatur durchführt, bzw. beteiligt ist.

Hm, mir hat das auch einer von "denen" gesagt - anscheinend sind sich die auch nicht so richtig einig. 😁

So, da das nun weitgehenst geklärt ist stellt sich mir nun schonwieder eine neue Frage.

Da ich auktuell 1 Woche Bereitschaft habe und heut Mittag auf der A7 einen Pannenfall hatte kam mir folgender Gedanke: Generell ist ja Sonntags ohne Genehmigung Fahrverbot.

Was wäre in folgendem Fall: Fahrverbot sowie Fahrzeit des Fahrers ausgereizt, das Fahrzeug müsste aber in die Werkstatt. Darf ich das Fahrzeug Sonntags in die Werkstatt bewegen? Bzw werden Reparaturen teilweise auch Sonntags und an Feiertagen ausgeführt. Ist danach eine Probefahrt zulässig?

Dessweiteren hat mir das BAG nochmals per Telefon kontaktiert. Sie haben sich sogar die Mühe gemacht die Telefonnummer meiner Firma raus zu suchen, da sie nur den Namen der Firma hatten und wollte meine Fragen telefonisch klären, da wie bereits gesagt, meine Anfrage aus technischen Gründen in zwei geteilt wurde und diese bei 2 Sachbearbeitern geladet sind. Laut dem freundlichen Mann meldet sich wohl nochmal jemand per Mail bezüglich meiner Frage der Probefahrt mit Ladung.

Zitat:

Original geschrieben von RS4-92


Da ich auktuell 1 Woche Bereitschaft habe und heut Mittag auf der A7 einen Pannenfall hatte kam mir folgender Gedanke: Generell ist ja Sonntags ohne Genehmigung Fahrverbot.

Was wäre in folgendem Fall: Fahrverbot sowie Fahrzeit des Fahrers ausgereizt, das Fahrzeug müsste aber in die Werkstatt. Darf ich das Fahrzeug Sonntags in die Werkstatt bewegen? Bzw werden Reparaturen teilweise auch Sonntags und an Feiertagen ausgeführt. Ist danach eine Probefahrt zulässig?

Man kann bestimmt unrealistischere Szenarien konstruieren. Warum konnte der LKW am Sontag mit Panne liegenblieben (vielleicht weil er erlaubter Weise unterwegs war und eine Ausnahmegenehmigung hatte oder Ware transportierte, für die das Sonntagsfahrverbot nicht gilt)? Wie ist denn das Fahrzeug auf die Straße gekommen und warum soll der Fahrer plötzlich im Rahmen der Panne festgestellt haben, dass er seine Fahrzeit ausgereitzt haben soll? Was wäre denn mit dem Transport passiert, wenn der Fahrer keine Panne gehabt hätte? Er wäre doch wohl weiter gefahren. Also kann er es auch in die Werkstatt bewegen.

Unabhängig von irgend welchen rechtlichen Verboten, Fahrzeuge an Sonn- und Feiertagen zu bewegen, hat es sich doch um einen Notfall im öffentlichen Straßenverkehr gehandelt. Um die Sicherheit an dieser Stelle, wo das Pannenfahrzeug liegen geblieben ist, wieder herzustellen, muss es wohl von dort entfernt werden können. Es handelt sich um einen Abschleppvorgang als Notfall bis zur nächsten Werkstatt.

Im übrigen gibt es keine Ausnahme an Sonn- und Feiertagen für Probefahrten. Es gilt für diese Tage sogar eine generelles Arbeitsverbot - auch für Werkstätten. Also die Reparatur von Fahrzeugen an diesen Tagen, für die keine Ausnahmebegründung geben kann ist nicht erlaubt. Wenn es sich aber um einen Notfall gehandelt hat, weil ein Fahrzeug leicht verderbliche Lebensmittel geladen hat und es deshalb repariert werden muss, darf auch eine Probefahrt gemacht werden; auch entgegen einem Sonntagsfahrverbot. Das Fahrzeug ist ja durch seine Ladung davon ausgenommen.

Hinsichtlich des Kontakts mit dem BAG wäre es schön, deren Auslegung und Meinung hier zu lesen.

Unrealistisch? Na dann will ich es mal anders formulieren. Der Pannenfall von gestern hat mich mehr oder weniger nur auf den Gedanken gebracht. Dessweiteren waren dies die Aussagen des Fahrers und nicht meine. Ich habe mir weiter keine Gedanken darüber gemacht, warum auch? Im Prinzip wollte er sich auf die Weiterfahrt vorbereiten, was eben nicht ging. Desshalb der Einsatz. Um die Reparatur richtig durchzuführen hätte er in die Werkstatt gemusst. Jedoch durfte er aufgrund des Sonntagsfahrverbots sowie der ausgereizten Fahrzeit nicht fahren.

Es stand völlig außer Frage das ich den Zug in die Werkstatt bewege, lediglich der Gedanke dazu kam später auf. Mehr nicht!

Auch kommt es durchaus vor das an Sonn und Feiertragen Pannenfälle abgearbeitet werden.

Ein Beispiel:

Letzes Jahr zum Vatertag nahm ein Holländer ein Wildschein auf der Bahn mit. Dementsprechend kurz und klein war die Front. Jedoch hatte er Blumen geladen und musste somit weiter. Nach einer Reparatur in diesem Ausmaß sollte eben eine Probefahrt durchgeführt werden. Mein Gedanke war lediglich ob dies dann zulässig ist bzw. ob ICH als Monteur die Probefahrt durchführen darf oder eben nicht.

Mir ist keine Ausnahme bekannt die es uns (Mechanikern) gestattet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu missachten....

(außer schleppen und bergen aber das ist ja ein anderes Thema)

Gruß

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