Fahrerflucht mit Carsharing-Auto

Hallo,

ich habe vor einigen tagen leider ziemliche Kacke gebaut. Bin mit einem carsharing-wagen in ein geparktes auto gefahren und habe nicht die polizei gerufen. die schäden sind schon erheblich, aber ich war wie in einer art schock und bin einfach weitergefahren und habe das auto in der nähe von meinem zu hause abgestellt.

Am nächsten Tag habe ich dann das Unternehmen angerufen und die Polizei. Die haben mir dann nur ein Aktenzeichen gegeben und wollten nichts weiter wissen, was mich schon gewundert hat.

Jetzt frage ich mich nur, welche Versicherungen hier aktiv werden und ob diese überhaupt zahlen.

Es ist ja ein Schaden an dem Carsharing-Wagen und an dem anderen Wagen entstanden. Die Fahrzeuge sind Vollkasko-Versichert, ich selbst habe kein eigenes Auto und nur eine Haftpflicht. Erhält der Fahrzeughalter auf jeden Fall Geld? Ich will natürlich, dass der auf nichts sitzen bleibt.

Was ich mich auch frage: Erhält der Fahrzeughalter meine Kontaktdaten oder klärt der das alles mit der Autovermietung? Irgendwie habe ich angst davor, dass der Besitzer irgendwann vor meiner Tür steht... auch wenn das vielleicht etwas paranoid ist.

Könnt ihr mir weiterhelfen?

Beste Antwort im Thema

@ te
Die Versicherung ist bei dieser Obliegenheitsverletzung Dir gegenüber von der Leistung frei und kann Dich bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000,-- in Regress nehmen.
Im Übrigen wünsche ich Dir nie einen wirklichen Schock zu erleiden.
Klaus

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Deine Privathaftpflichtversicherung wird nicht für den Schaden eintreten, da dort das Führen von zulassungspflichten KFZ grundsätlich ausgeschlossen ist.

Da wir hier nicht die Mietverträge und deren Inhalt kennen, kann wohl auch keiner sagen, was auf Dich zu kommt.

Unerlaubtes entfernen vom Unfallort ist strafbar, ob Schock oder nicht.

@ te
Die Versicherung ist bei dieser Obliegenheitsverletzung Dir gegenüber von der Leistung frei und kann Dich bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000,-- in Regress nehmen.
Im Übrigen wünsche ich Dir nie einen wirklichen Schock zu erleiden.
Klaus

Zitat:

Original geschrieben von frdbecker



Könnt ihr mir weiterhelfen?

Ja und zwar solltest du dir dringend einen Anwalt nehmen.

hinzu kommt natürlich noch der Regress aus dem Kaskoschaden.

Die Obliegenheitsverletzung geht nämlich in der Kasko nicht zu Lasten des VN (Vermietfirma); der Kaskoversicherer holt sich das Geld aber von Dir wieder; und dies im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung unbegrenzt, weil der Kaskoversicherer nicht an die Begrenzung des § 5 III KfzPflVV gebunden ist.

gruß

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Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent


hinzu kommt natürlich noch der Regress aus dem Kaskoschaden.

Die Obliegenheitsverletzung geht nämlich in der Kasko nicht zu Lasten des VN (Vermietfirma); der Kaskoversicherer holt sich das Geld aber von Dir wieder; und dies im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung unbegrenzt, weil der Kaskoversicherer nicht an die Begrenzung des § 5 III KfzPflVV gebunden ist.

gruß

100% Zustimmung.

Viele Vermieter schließen für ihre Fahrzeuge keine VK ab, sondern tragen das Risiko alleine gegen den Mehrbeitrag.

Schon alleine das Nichthinzuziehen der Polizei beinhaltet ja schon eine Vertragsverletzung.

Klaus

Also kann ich wenn ich das richtig verstehe von folgendem ausgehen:

- Bis max. 5000€ für das beschädigte, fremde Fahrzeug
- die kompletten Kosten der Reparatur vom Carsharing-Wagen
- Strafzahlung wegen Fahrerflucht

Ich danke schon mal für die Antworten... ich gehe nächste Woche dann zu einem Anwalt.

Nicht zu vergessen die Punkte und die Tatsache, dass der TE in der nächsten Zeit mangels Führerschein keinen Car-Sharingwagen mehr brauchen wird.

Theoretisch könnte nach Absatz 4 von einer Bestrafung durch das Gericht abgesehen werden.

Die Frage wäre, ob es dann die Versicherung immer noch was wiederholen könnte.

Punkte würden trotzdem erhalten bleiben.

Zitat:

- Bis max. 5000€ für das beschädigte, fremde Fahrzeug

Zuzüglich die Selbstbeteiligung für den Haftpflichtschaden.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2



Zitat:

- Bis max. 5000€ für das beschädigte, fremde Fahrzeug

Zuzüglich die Selbstbeteiligung für den Haftpflichtschaden.

Erläuterst du bitte, was du damit meinst?

Die 5.000 EUR Regress aus der Haftpflicht wurden ja bereits gelistet und sind etwas anderes als eine SB.

Ist es bei Carsharing Verträgen üblich, Ersatz für z. B. eventuelle Hochstufungen nach einem Schaden zu verlangen?

Absatz 4 wird wohl nicht ziehen ("außerhalb fliießender Verkehr" und "unerheblicher Schaden"😉.

Ein Höherstufungsschaden wird es wohl nicht geben, da Flotten i.d.R. nicht auf SFR-Basis eingestuft werden.

I.d.R. gibt es in der Haftpflichtversicherung keinen Selbstbehalt. Im gewerblichen Bereich gibt es in der Tat ein absolute Minderanzahl an Verträgen, die einen solchen vorsehen; strittig ist allerdings, ob solch ein Selbstbehalt erlaubt ist. Im privaten Breitengeschäft gibt es glaube ich schon ein Urteil, das ein SB in der Haftpflicht untersagt; aber da bin ich mir nicht sicher.

Zitat:

Original geschrieben von situ


Absatz 4 wird wohl nicht ziehen ("außerhalb fliießender Verkehr" und "unerheblicher Schaden"😉.

Sind geparkte Autos nicht ruhender Verkehr?

Und erheblich oder unerheblich können wir schlecht einschätzen von hier aus.

Soweit ich mich belesen habe ist "erheblich" ja ab 1300€...

Bei beiden Fahrzeugen war der Spiegel ab, die Türen sehr stark beschädigt und noch die Stoßstangen usw....

Ich kenne mich nicht aus, aber ich denke das wird richtig teuer.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher



Zitat:

Original geschrieben von situ


Absatz 4 wird wohl nicht ziehen ("außerhalb fliießender Verkehr" und "unerheblicher Schaden"😉.
Sind geparkte Autos nicht ruhender Verkehr?

Und erheblich oder unerheblich können wir schlecht einschätzen von hier aus.

Ich kann nicht einschätzen, ob es sich um einen Parkrembler handelt oder ob der TE mit Karacho reingerumst ist (Letzteres vermute ich, denn ein Parkremler verursacht beim Fahrer in der Regel keinen Schock, der ihn mehrere Stunden hindert, seinen Pflichten nachzukommen).

Den Schaden kann ich auch nicht schätzen. Der TE, der das vielleicht besser kann, beschrieb ihn als erheblich. Parkrembler führen im Allgemeinen nicht zu erheblichen Schäden, dachte ich so. Kann natürlich auch anders sein.

Der Richter wird es wissen.

Gruß situ

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