Fahrer kann trotz Blitzerfoto nicht identifiziert werden - Drohung Fahrtenbuch

Hallo,

ich veröffentliche einmal folgendes Schreiben und 3 Fotos .

Frage: Wie jetzt verhalten, da ich den VW Golf Variant am 06.12.2024 verliehen hatte, und der Fahrer ja nicht erkennbar ist!

Blitzerphoto Anschreiben Fahrtenbuch
Blitzerphoto
Blitzerphoto Nahaufnahme
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304 Antworten

Zitat:

@Melosine schrieb am 18. Januar 2025 um 16:52:00 Uhr:



i, dass Behördengänge so unbeliebt sind.

Zwingt Dich doch keiner zu!

Und so wie Du hier auftrittst, vermisst bestimmt kein SB Deinen Auftritt.

Das war voll ins Schwarze.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 17. Januar 2025 um 19:58:04 Uhr:


Ich kann mich nicht entscheiden, entweder widersprechen sich diese beiden Sätze, oder sie ergeben absolut keinen Sinn.

YMMD.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. Januar 2025 um 11:56:29 Uhr:


Wenn Du Foto Papier wünschst, wird es halt extra teuer. Dann heulst Du auch wieder

Brauchte es ja nichtmal. Allein den Ausschnitt vergößert Ausdrucken geht auch auf normalpapier.

Es dürfte aber sicher auch wie in anderen Fällen sein: Zunächst wird, auus Personen/Datenschutzrechtlichen Gründen nicht höher aufgelöst. ist halt mist wenn meine Frau die post öffnet und "...."

... und wenn die Bilde vergrößert nur "halbscharf" sind, wird manch eienr versuchen 3 ähnlich aussehende Personen herbeizuschaffen ... der schluckt dann vllt. das Fahrverbot, behält aber u.u. den FS.

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Zitat:

Melosine schrieb am 18. Januar 2025 um 09:28:49 Uhr:


Ich freue mich für jeden, der seine Rechte kennt und diese auch durchsetzt.

Ich freue mich über jeden, der seine Pflichten kennt und diesen auch nachkommt.

Im vorliegenden Fall v.a.:

Zitat:

StVO schrieb:


§ 39 Verkehrszeichen
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
[...]
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

§ 41 Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Warum geht Ihr überhaupt auf das Geschreibsel von Melosine und Co hier ein ?

Lasst Sie doch ihre Geistigen Ergüsse hier absondern ohne darauf einzugehen.

Zitat:

@Melosine schrieb am 18. Januar 2025 um 16:52:00 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. Januar 2025 um 16:20:53 Uhr:



Sind Sie bei der Einstellung des TE doch eh alle.

Diese Arroganz und Überheblichkeit ist in unseren Ämtern leider allgegenwärtig und trägt maßgeblich dazu bei, dass Behördengänge so unbeliebt sind.

Verallgemeinerungen ist keine zielführende Aussage.

Zitat:

@harzmazda schrieb am 19. Januar 2025 um 09:36:31 Uhr:



Verallgemeinerungen ist keine zielführende Aussage.

Da hast du recht.
Ich korrigiere „allgegenwärtig“ nach „weit verbreitet“

Im Schreiben steht, dass der TE mehrfach angegeben hat der alleinige Fahrer zu sein. Interessant, dass das noch keinem aufgefallen ist. So viel zum Thema "verliehen".
Ich schreibe jetzt mal, was alle denken:
Es gab keine Leihe und der TE will sich hinter den unscharfen Photo vor der Zahlung drücken.
Bei dem Aufwand ein Fahrtenbuch zu führen, würde ich schnellstens zahlen, denn auch Behörden können denken und lassen sich nicht ewig veralbern. Irgendwann kommt das Fahrtenbuch.

Der Threadtitel wird der Sachlage auch nicht annähernd gerecht. Es wird nämlich kein Fahrtenbuch angedroht, sondern lediglich auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen.

Zitat:

@marakuhja schrieb am 19. Januar 2025 um 11:06:32 Uhr:


Interessant, dass das noch keinem aufgefallen ist.

Bei dem Aufwand ein Fahrtenbuch zu führen,

Ist mir gleich zu Beginn aufgefallen.

Das Fahrtenbuch zu führen ist kein Aufwand, nur ist es mit Gebühren verbunden, die deutlich höher sein dürften, als das Popelige Verwarngeldangebot.

Und in Zukunft kann sich der TE dann halt nicht mehr hinter seiner vermeintlichen Ahnungslosigkeit verstecken, wer die Kiste bewegt hat.
Die Fahrtenbuchauflage wird bei den Hinweisen beim KBA gespeichert und ist für jeden berechtigten erkennbar. Beim nächsten Verstoß lässt sich die Bußgeldstelle dann gleich das Fahrtenbuch vorlegen und ist auf die fehlende Mitwirkung des TE nicht angewiesen.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 19. Januar 2025 um 11:13:12 Uhr:


Der Threadtitel wird der Sachlage auch nicht annähernd gerecht. Es wird nämlich kein Fahrtenbuch angedroht, sondern lediglich auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen.

Richtig, im Verwarngeld Bereich wird üblicherweise noch keine Fahrtenbuchauflage erteilt, es sei denn der TE hat schon desöfteren sich mit unwissen vor der Verfolgung von OWIs gedrückt.

Die Vermutung des Sachbearbeiters ersetzt aber nicht die Beweisführung. Eigentlich müsste der Sachbearbeiter ein Verwarngeld zahlen, weil er ein unbrauchbares Foto zur Belästigung des Bürgers verwendet hat und er müsste für ein Jahr ein Raportbuch führen, wo er jeden Schritt seiner Amtswaltung nachweisbar dokumentiert und das selbstredend in der unbezahlten Freizeit anfertigt. Denn der Sachbearbeiter hat was falsch gemacht bei der Verwendung der unfehlbaren Meßtechnik, die bei richtiger Anwendung ein unfehlbares Beweisfoto erzeugt hätte. Da der Sachbearbeiter also gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen und dem Dienstherrn eine Mindereinnahme verursacht hat, müsste er für diesen Schaden gnadenlos bis zum letzten Hemd haften. Das müssen sich die entgegen halten lassen, die den TE hier für sein legitimes Anliegen so negativ anprangern. Law and order nach "gesundem Volksempfinden" muss man eben zuendedenken, bevor man die Moralkeule schwingt. Aber wem sag ich das ....

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