Fahren ohne Tachoscheibe
hallo zusammen,
ich bin im juni 2009 von hamburg nach flensburg untwerwegs gewesen, fahrzeugkombi über 7,5 t, ohne scheibe, wurde angehalten und bekomme jetzt (9 Monate später) die Anhörung dazu. Verstoß: Kein Schaublatt benuzt.
An dem Tag war ich privat mit dem lkw unterwegs, hatte motorräder im anhänger. Urlaubsnachweis für den Tag vom AG hab ich. Ich wusste nicht dass ich eine Scheibe hätte haben müssen, bei der Strecke hätte ich gegen keine ruhezeiten verstoßen.
meine frage, ich hab im netz bisher noch nichts gefunden:
ist es normal dass sie sich 9 Monate später erst melden?
was kommt an strafe auf mich zu?
vielen dank im voraus!
gruß heidi
15 Antworten
hallo heidi-626
also ab 3,5t musst du,sobald ein kontrollgerät drin ist auch ein schaublatt einlegen....ich glaub da gibt es nur sehr sehr wenige ausnahmen....leider kann ich nicht sagen was kostet,aber zeit lassen die sich allemal...im dezember 2008 hatte ich eine kontrolle....jetzt im mai habe ich wegen dem gerichtstermin....
schön abend,gruß glatze wolle
warst du schon bei einem Anwalt?
@ Glatze nicht bei Privatfahrten UNTER 7,5 Tonnen
ab 7,5 Tonnen gibt es keine "Privat"Fahrten da ist alles aufzuzeichnen
was auf den TE zukommt? nunja je fehlende Tachoscheibe sind so 150,-€ fällig
Hast du damit dann auch noch gegen die Tages oder Wochenruhezeit verstoßen kanns natürlich teurer werden
Warum sollen die es eilig haben? sie haben dich doch Live angehalten und dir vorgehalten was du getan hast, darüber hast du vor Ort ein Protokoll erhalten also herscht für die keine Zeitnot
habe gerade gelesen, 150 sinds bei fahrlässigkeit, 250 bei vorsatz. ich glaub nich dass es fahrlässig ist, ich hab ja wissentlich keine scheibe eingelegt, ich dachte ja nur ich muss es nicht.
meine anderen nachweise sind komplett. deswefgen ärgert es mich, weil ich es nicht wusste...hätt ich einfach mal aus routine eine benutzt...
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Ich weiß das es verboten ist und tue es trotzdem = Vorsatz
😉Zitat:
Original geschrieben von heidi-626
meine anderen nachweise sind komplett. deswefgen ärgert es mich, weil ich es nicht wusste...hätt ich einfach mal aus routine eine benutzt...
Art. 4 VO (EWG) 3820/85 "Sozialvorschriften und § 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) regeln abschließend, welche Beförderungen von den Sozialvorschriften freigestellt sind und somit keine Kontrollgeräte einsetzen müssen.
das hab ich mal gefunden.....evtl in diese verordnung schauen
nein Glatze es gibt KEINE ausnahme für Privaten Umzug oder Ähnliches über 7,5 Tonnen, nur die Möglichkeit mit Karte zu fahren aber auf OUT zu stellen bei manchen Ausnahmen oder eben mit Scheibe und darauf auf der Rückseite vermerken dass es eine rein private Fahrt war - ums Aufzeichnen kann man sich nicht drücken (außer Rettungsdienst, Arbeitsmaschinen, Zirkus etc.)
Alle Fahrten über 7,5 sind aufzuzeichnen, selbst wenn man mit der Zugmaschine zum Einkaufen fährt muss dies aufgezeichnet und zur Lenkzeit gerechnet werden.
Sozialministerium, Landesbehörden, Bundesverkehrsministerium und BAG haben das so festgelegt
es gibt zwar in der VO den Punkt 12 "Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Gueterbefoerderung fuer private Zwecke verwendet werden" -dazu gehört aber folgende Aussage: "Es ist nicht entscheidend, ob ein Fahrzeug zur Beförderung verwendet wird oder nicht, sondern ob es grundsätzlich dazu geeignet ist. Ausnahmen gelten nur für nicht gewerblich eingesetzte LKW bis 7,5 Tonnen sowie für Nutzfahrzeuge, die als historisch eingestuft werden"
Zitat:
Original geschrieben von heidi-626
habe gerade gelesen, 150 sinds bei fahrlässigkeit, 250 bei vorsatz. ich glaub nich dass es fahrlässig ist, ich hab ja wissentlich keine scheibe eingelegt, ich dachte ja nur ich muss es nicht.meine anderen nachweise sind komplett. deswefgen ärgert es mich, weil ich es nicht wusste...hätt ich einfach mal aus routine eine benutzt...
genau das ist fahrlässig
@Glatze wolle, die Verordnung von 1985 ist nicht mehr gültig.
Verweise hiermit auf mein post vor einigen Tagen.
Grüsse, motorina.
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
was auf den TE zukommt? nunja je fehlende Tachoscheibe sind so 150,-€ fällig
Heißt also im Umkehrschluss, das wenn man zu oft viel zu schnell unterwegs war und sich auch rein garnicht an die Ruhezeit gehalten hat und man in eine Kontrolle kommt,besser behauptet man hat die Scheibe vergessen? Das wär ja quasi ein Freibrief! Kommt mir verdammt billig vor, denn die von mir genannten Vergehen auf einem Schaublatt kämen sicher viel treuer evtl sogar mit Fahrverbot!
Da es sich auf jeden Fall um eine Ordnungswiedrigkeit handelt, sollte diese verjährt sein.
Geh zum Anwalt.
Bei Ordnungswidrigkeiten ist nach Ablauf bestimmter Fristen eine Ahndung nicht mehr möglich.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 EURO bedroht sind, nach drei Jahren,
nach zwei Jahren bei solchen Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß von mehr als 2.500 EURO bis zu 15.000 EURO bedroht sind,
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße von mehr als 1.000 EURO bis zu 2.500 EURO bedroht sind,
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
( § 31 I, II Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG )
„Etwas anderes" bestimmt das Gesetz zum Beispiel im Hinblick auf § 24 OWiG - Verkehrsordnungswidrigkeiten. § 26 III OWiG setzt hier die Verjährungsfrist auf drei Monate fest, solange wegen der Ordnungswidrigkeit noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
na da hast dir ein Ding eingehandelt! Früher waren dies mal 40 Mark doch dies ist schon fast nicht mehr wahr.
Was sie dir nun vorwerfen können ist, einen gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, so wie bewußte Unterdrückung der Aufzeichnung einer Urkunde ( Urkundenfälschung )- die stellt nämlich so ein Schaublatt dar - vielleicht geht es auch klimpflich ab was mir sehr unwahrscheinlich erscheinen würde.
Früher war dies ein kleines Delikt und heutzutage sieht es viel schlechter aus.
Ich würde dir raten, schnellstens einen kompetenten Rechtsbeistand hinzu zu ziehen, denn ohne wirst da nicht mit nur einem kleinen, blauen Auge rauskommen.
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Da es sich auf jeden Fall um eine Ordnungswiedrigkeit handelt, sollte diese verjährt sein.
Geh zum Anwalt.
Bei Ordnungswidrigkeiten ist nach Ablauf bestimmter Fristen eine Ahndung nicht mehr möglich.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 EURO bedroht sind, nach drei Jahren,
nach zwei Jahren bei solchen Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß von mehr als 2.500 EURO bis zu 15.000 EURO bedroht sind,
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße von mehr als 1.000 EURO bis zu 2.500 EURO bedroht sind,
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
( § 31 I, II Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG )
„Etwas anderes" bestimmt das Gesetz zum Beispiel im Hinblick auf § 24 OWiG - Verkehrsordnungswidrigkeiten. § 26 III OWiG setzt hier die Verjährungsfrist auf drei Monate fest, solange wegen der Ordnungswidrigkeit noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Zitat:
Original geschrieben von Gast5000
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Da es sich auf jeden Fall um eine Ordnungswiedrigkeit handelt, sollte diese verjährt sein.
Geh zum Anwalt.
Bei Ordnungswidrigkeiten ist nach Ablauf bestimmter Fristen eine Ahndung nicht mehr möglich.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 EURO bedroht sind, nach drei Jahren,
nach zwei Jahren bei solchen Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß von mehr als 2.500 EURO bis zu 15.000 EURO bedroht sind,
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße von mehr als 1.000 EURO bis zu 2.500 EURO bedroht sind,
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
( § 31 I, II Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG )
„Etwas anderes" bestimmt das Gesetz zum Beispiel im Hinblick auf § 24 OWiG - Verkehrsordnungswidrigkeiten. § 26 III OWiG setzt hier die Verjährungsfrist auf drei Monate fest, solange wegen der Ordnungswidrigkeit noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Gesetzestexte und Verjährung:
Es handelt sich hierbei um keine OWiG ( Ordnungswidrigkeit ) dies ist eine Straftat ( StGB § 267 Urkundenfälschung mit Vorsatz und dabei spielt es keine Rolle ob das Schaublatt unausgefüllt eingelegt, vergessen wurde einzulegen oder es aus Unwissenheit nicht eingelegt wurde. Ein Schaublatt ist eine Urkunde. - Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht) !
Bei einem Jugendlichen bis 14 Jahren würde man so argumetieren können, dieser ist nämlich strafunmündig, dafür hat er ja seine Eltern( Eltern haften für ihre Kinder )
Die Verjährung wird mit Zustellung unterbrochen- Beginn des Verfahrens und die Verjährung wird ausgesetzt und dazu gibt es auch noch genugend Sonderregelungen und dies gilt insbesondere für die BAG.
Geringste Verjährungsfrist 6 Monate( siehe Mautprellung) und dies wäre in einem geringen, finanziellen Rahmen eine QWiG und kann mit einer Selbstanzeige noch mal einwenig gerade gebogen werden.