ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fahren mit falschem Kennzeichen

Fahren mit falschem Kennzeichen

Themenstarteram 17. November 2013 um 16:23

Hallo,

Heute haben wir meinen unangemeldeten 525ix mit den Kennzeichen eines Kumpels (Angemeldet auf ihn) Probegefahren!

Wie es der Teufel Will hat uns die Polizei aufgehalten!

Mit was für folgen muss ich rechen, bzw. wie lange wird mein Lappen weg sein?

Und was kommt auf meinen Kumpel zu? (Mittäterschaft?)

Würde mich um eine SACHLICHE Antwort freuen!

Lg, Dennis

Beste Antwort im Thema

Ganz sachliche Antwort:

 

Wie bescheuert kann man sein?

 

Was wäre passiert, wenn Ihr bei der Aktion ein Kind angefahren hättet ?

Der Teufel will nämlich auch genau sowas...

 

Ansonsten wurde ja schon gesagt, dass das alles andere als ein Dumme-Jungen-Streich ist, sondern eine Straftat.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

37 weitere Antworten
Ähnliche Themen
37 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Klar ist, dass Du entweder einen Strafbefehl kassierst oder Du vor den Strafrichter darfst. Klar ist auch, dass Du mindestens ein Fahrverbot bekommst, vermutlich wird's aber auf einen Entzug der Fahrerlaubnis rauslaufen.

Falsch. Es könnte passieren, aber klar ist das keineswegs.

Wie das Strafmaß genau ausfallen wird, weiß im Grunde niemand. Der Rahmen ist je nach Vorbelastung ab 5 Tagessätze Geldstrafe aufwärts, 6 Punkte sind sicher, möglicherweise kommt ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis dazu.

Meehster,

ich weiß auf welcher Grundlage die Einschätzung von 212059 basiert. Auf welcher Grundlage fußt denn deine Einschätzung?

Grüße

Steini

am 18. November 2013 um 8:11

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Meehster,

ich weiß auf welcher Grundlage die Einschätzung von 212059 basiert. Auf welcher Grundlage fußt denn deine Einschätzung?

Grüße

Steini

@ Steini:

ich muss dem lieben Meehster "leider" recht geben.

Ich spreche aus Erfahrungen und kann sogar noch ergänzen, dass es durchaus auch zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen kann! = nix zahlen, nix FS/FE weg (im Strafverfahren wohlgemerkt)

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Meehster,

ich weiß auf welcher Grundlage die Einschätzung von 212059 basiert. Auf welcher Grundlage fußt denn deine Einschätzung?

Grüße

Steini

@ Steini:

ich muss dem lieben Meehster "leider" recht geben.

Ich spreche aus Erfahrungen und kann sogar noch ergänzen, dass es durchaus auch zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen kann! = nix zahlen, nix FS/FE weg (im Strafverfahren wohlgemerkt)

ich kenne zwar Eure Erfahrungen nicht, aber da wo ich gelernt habe (und die Aktenbände mit dem roten Fußstreifen gesehen und bearbeitet habe), ist eine Einstellung in solch einem Fall der Urkundenfälschung auch beim unbelasteten Ersttäter nicht denkbar, vor allem keine, bei der nicht einmal eine Auflage zu zahlen wäre. Die §§ 153/153a werden zwar gern genommen, aber in solch einem Fall nach meinen Erfahrungen nicht.

Den Fall, den ich in meinem PS geschildert hatte, war übrigens in der Verhandlung vor dem Strafrichter.

Viele Grüße

Peter

Zitat:

Original geschrieben von Rehbein93

Hallo,

Heute haben wir meinen unangemeldeten 525ix mit den Kennzeichen eines Kumpels (Angemeldet auf ihn) Probegefahren!

Wie es der Teufel Will hat uns die Polizei aufgehalten!

Mit was für folgen muss ich rechen, bzw. wie lange wird mein Lappen weg sein?

Und was kommt auf meinen Kumpel zu? (Mittäterschaft?)

Würde mich um eine SACHLICHE Antwort freuen!

Lg, Dennis

1.) Vg der Urkundenfälschung gem. § 267/I StGB - wurde ja bereits klar verdeutlicht.

2.) Vg nach dem PflVersG gem. § 6 PflVersG - hier sollte abgeklärt werden, inwieweit für den abgemeldeten BMW 525ix eventuell noch die Ruheversicherung besteht

3.) Vg der Steuerhinterziehung nach dem KraftStG i. V. m. § 370 AO - außer der PKW wurde erst vor Kurzem abgemeldet und die Steuerschuld ist beglichen!

4.) Diverse Owi´s

Da ihr beide die Taten gemeinsam begangen habt, ist hier die Mittäterschaft gem. § 25 StGB angesagt, also jeder ist "gleich schuld". Dies kann sich natürlich durch entsprechende Aussagen ändern!!

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Meehster,

ich weiß auf welcher Grundlage die Einschätzung von 212059 basiert. Auf welcher Grundlage fußt denn deine Einschätzung?

Das ist keine Einschätzung, sondern die untere Grenze des Möglichen wenn es zu einer Verurteilung kommt.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis kommen nicht zwingend, das weiß eigentlich jeder, der sich auch nur ein Bißchen damit auskennt. Zumal ich da auch etwas Erfahrung mitbringe: Ich hatte früher mal ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, bei dem der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wegen Geringfügigkeit unter den Tisch fiel. Es ging um einen frisierten Mofaroller, die Polizei hat seinerzeit 86 km/h gemessen und ich hatte für Zweiräder nur Führerscheinklasse M. Was kam vor Gericht heraus? 10 Tagessätze und die obligatorischen 6 Punkte. Kein Fahrverbot und kein Entzug der Fahrerlaubnis.

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Es ging um einen frisierten Mofaroller, die Polizei hat seinerzeit 86 km/h gemessen und ich hatte für Zweiräder nur Führerscheinklasse M.

ganz ehrlich, Roller frisieren ist schon ne andere Hausnummer als Schilder von einem Auto ans andere zu hängen und damit rumzugurken. Du hattest ja auch keine Urkundenfälschung dabei.

Viele Grüße

Peter

am 19. November 2013 um 0:47

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

...

2.) Vg nach dem PflVersG gem. § 6 PflVersG - hier sollte abgeklärt werden, inwieweit für den abgemeldeten BMW 525ix eventuell noch die Ruheversicherung besteht

3.) Vg der Steuerhinterziehung nach dem KraftStG i. V. m. § 370 AO - außer der PKW wurde erst vor Kurzem abgemeldet und die Steuerschuld ist beglichen!

...

N.T.

Was natürlich Schwachsinn ist:

zu 2.) Ruheversicherung spielt hier zu 0% eine Rolle = Verstoß § 6 PflVersG erfüllt

zu 3.) die Steuer wurde für den Tattat nicht bezahlt = Verstoß nach § 370 AbgO erfüllt

Zur Täterschaft nach § 25 StGB äußer ich mich dann auch mal lieber nicht, du führst jetzt bestimmt den Nachweis der Mittäterschaft für den Kumpel.

Zitat:

Das ist keine Einschätzung, sondern die untere Grenze des Möglichen wenn es zu einer Verurteilung kommt.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis kommen nicht zwingend, das weiß eigentlich jeder, der sich auch nur ein Bißchen damit auskennt. Zumal ich da auch etwas Erfahrung mitbringe: Ich hatte früher mal ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis..

Richtig,

vor Gericht wird festgestellt, ob bereits früher schon Eintragungen im Zentralregister gemacht werden mussten, wenn ja, warum, wenn nein, wie es dazu kam, sich auf den 6er einzulassen.

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bieten dem Richer einen möglichen Strafrahmen gegen den Sünder..

Es können 6 Punkte und ein Bußgeld verhängt werden, was drüber hinausgeht ist reine Spekulation.

Spekulieren kann teuer werden, das wissen wir nicht erst, seit dem die Lehmann Brothers- Blase geplatzt ist...

Nachtrag, nach Einführung der Punktereform bleiben nur 3 Punkte stehen.. :)

Zitat:

Original geschrieben von 212059

ganz ehrlich, Roller frisieren ist schon ne andere Hausnummer als Schilder von einem Auto ans andere zu hängen und damit rumzugurken. Du hattest ja auch keine Urkundenfälschung dabei.

Klar, daß Du auf die wichtige Aussage meine Beitrages nicht eingegangen bist. Nämlich die, daß es keineswegs gesetzt ist, daß Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt wird.

Hartgummifelge hat es völlig richtig zusammengefaßt.

We ist es jetzt? Zeigst Du mir jetzt die Stelle im Gesetzestext, wonach zwingend eine der beiden Maßnahmen als Folge vorgeschrieben ist? Hibst du zu, daß D daneben liegst und Du keinerlei Erfahrung oder Fachwissen auf diesem Gebiet hast? Oder willst Du Dich hier völlig zur Lachnummer machen?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StPO geregelt.

In den dortigen Katalogtaten erfolgt sie zwingend als Nebenfolge.

In anderen Fällen, wie hier, muss zusätzlich im Verfahren festgestellt werden, dass der Täter zum Führen eines KFZ ungeeignet ist.

So wie er sich hier aufgeführt hat, ist die Wahrscheinlichkeit aber nur knapp unter 100 %... 

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von meehster

We ist es jetzt? Zeigst Du mir jetzt die Stelle im Gesetzestext, wonach zwingend eine der beiden Maßnahmen als Folge vorgeschrieben ist? Hibst du zu, daß D daneben liegst und Du keinerlei Erfahrung oder Fachwissen auf diesem Gebiet hast? Oder willst Du Dich hier völlig zur Lachnummer machen?

und wenn Du noch so rumtobst, sind die von mir geschilderten Folgen der Regelfall. Schau' mal in § 69 StGB, da steht soweit alles drin. Im Fall des TE ist es nach meinen Erfahrungen sicher, dass der Lappen weg ist. Somit liege ich richtig.,

Was ich weiß, weiß ich selber und wenn ich mir Deinen Beitrag so anschaue, nehme ich stark an, dass mein Fachwissen und meine Erfahrung weit über Deinen Kenntnissen liegt.

Viele Grüße

PS: Wer sich hier zur Lachnummer macht, wird man dann noch sehen.

Hallo,

es kommt auf den Richter bzw. die Richterin an, wie der Fall, anhand er Umstände des Einzelfalles, bewertet wird.

Für mich ist, allein aus dem hier vorliegenden Kennzeichenmißbrauch, nicht ersichtlich, daß der TE zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Damit will ich sein Verhalten keineswegs rechtfertigen, aber es gibt sicherlich deutlich schlimmere Vergehen und wie sollen die denn dann bestraft werden, wenn man hier schon die große Keule raus holt.

Es sollte auch nicht vergessen werden, daß glücklicherweise kein Schaden entstanden ist.

IMO wären sechs Punkte und eine angemessene Geldstrafe ausreichend, außer er wäre ein unbelehrbarer Wiederholungstäter.

Liebe Grüße

Herbert

Naja, im Strafrecht ist der Entzug der Fahrerlaubnis weiß Gott nicht die große Keule, sondern eher eine Kleinigkeit.

 

Es zeigt sich aber, dass diese Sanktion vielen Leuten viel mehr weh tut, als z.B. eine Geldstrafe.

 

Von daher ist es aus strafrechtlicher Sicht durchaus sinnvoll, "die Keule" zu schwingen, wo immer es angebracht ist, wenn damit mehr Wirkung erzielt wird.

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Zitat:

Original geschrieben von meehster

We ist es jetzt? Zeigst Du mir jetzt die Stelle im Gesetzestext, wonach zwingend eine der beiden Maßnahmen als Folge vorgeschrieben ist? Hibst du zu, daß D daneben liegst und Du keinerlei Erfahrung oder Fachwissen auf diesem Gebiet hast? Oder willst Du Dich hier völlig zur Lachnummer machen?

und wenn Du noch so rumtobst, sind die von mir geschilderten Folgen der Regelfall. Schau' mal in § 69 StGB, da steht soweit alles drin. Im Fall des TE ist es nach meinen Erfahrungen sicher, dass der Lappen weg ist. Somit liege ich richtig.,

Was ich weiß, weiß ich selber und wenn ich mir Deinen Beitrag so anschaue, nehme ich stark an, dass mein Fachwissen und meine Erfahrung weit über Deinen Kenntnissen liegt.

Viele Grüße

PS: Wer sich hier zur Lachnummer macht, wird man dann noch sehen.

Ja, Du hast es geschafft.

Tip: Wenn man wie Du offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat, dann sollte man die Klappe nicht aufreißen und Falsches behaupen, sondern lieber schweigen.

Entgegen Deiner wiederholten und inzwischen als böswillige Absicht zu unterstellenden Lüge ist es nämlich keineswegs zwingend, daß die Fahrerlaubnis entzogen oder auch nur ein Fahrverbot verhängt wird.

Also: Laß Deine dummdreisten Lügen! Du hat offensichtlich keinen Plan von der Materie und meinst jetzt, groß rumzutönen :rolleyes:

Solange Du jetzt nicht den Nachweis bringst, daß meine nie entzogene Fahrerlaubnis mehrfach und zwar in den Jahren 2000 (§6 PflVG) , 2002 (§6 PflVG) und 2005 (§21 StVG) entzogen wurde, dann hast Du Dich als völliger Dummschwätzer dargestellt. Zumal ich Dich direkt aufgefordert habe, die entsprechende Stelle im Gesetz zu zeigen und Dir eine Tür zum Zurückrudern offengelassen habe.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fahren mit falschem Kennzeichen