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Fällt dies unter die Gebrauchtwagen Garantie ?

Ford Focus Mk2, Ford
Themenstarteram 10. März 2014 um 8:14

Guten Tag ,

Ich habe mir vor etwa 1 Monat einen Ford Focus 1.8 bei einem Händler gebraucht Gekauft.

Jetzt ist mir unerklärlicher weise das Ausrücklager kaputt gegangen.

Meine Frage : Fällt dieser schaden unter die Gebrauchtwagen Garantie , da es ja nicht sein kann das so ein Ausrücklager nach 4 Wochen Fahren Kaputt gehen kann ?

MfG

Beste Antwort im Thema

Unabhängig von einer separat abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantie hat jeder gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher (Privater Käufer) eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von mind. 12 Monaten. Das wird gerne in einen Topf geworfen, sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge. Die Gewährleistung umfasst alle Fahrzeugteile - auch Verschleißteile, wenn nicht nur Verschließ vorliegt - eine Garantie umfasst nur die Teile, die vereinbart sind. Ein Ausrücklager hält in der Regel ein Autoleben lang und ist deshalb kein Verschleißteil. Verschleißteile sind z.B. Bremsbeläge/-scheiben, Reifen, Stoßdämpfer. Händler versuchen immer gerne sich damit rauszureden, dass die betroffenen Teile nicht in der Versicherung stehen, wegen der Laufleistung nur eine anteilige Übernahme möglich ist, man das unterschrieben hätte etc. Das ist alles unerheblich, weil man gesetzlich höhere Ansprüche hat.

In den ersten 6 Monaten nach Kauf gilt eine umgekehrte Beweislast, d.h. der Verkäufer müsste dir nachweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorlag. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist im übrigen nicht möglich, außer er bezieht sich auf vorhandene Mängel, die im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt sind.

Im Zweifel dem Händler einfach mal ein paar Paragraphen um die Ohren hauen (BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln, § 476 Beweislastumkehr, § 439 Nacherfüllung).

Mein Tipp: Erstmal einen Blick in den Vertrag werfen. Was steht dort zur Gewährleistung bzw. Gewährleistungsausschlüssen. Falls dort Ausschlüsse zu finden sind, diese hier noch mal posten. Wenn keine Ausschlüsse zu finden sind zur Werkstatt fahren und freundlich auf den aufgetretenen Mangel hinweisen. Wenn der Händler eine Regulierung ablehnt auf die oben genannten Punkte und Paragraphen hinweisen. Ich würde mich vom Händler nicht auf irgendeine Garantie-Versicherung verweisen lassen - ich habe gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer, soll er sich das geld von der versicherung wiederholen.

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Und was war das für ein Händler? Ford?

Wenn du eine Gebrauchtwagengarantie erhalten hast, dann steht in den Vertragsbedinungen ob das Ausrücklager enthalten ist oder nicht. Ich würde sagen nein, weil es ein Verschleißteil ist.

Unabhängig davon hat dir der Händler aber auch Gewährleistung zu geben, hast du Ihn darauf schon angesprochen?

Themenstarteram 10. März 2014 um 8:28

Es war ein kleiner Händler mit Werkstatt.

Auf die Gewährleistung habe ich ihn noch nicht angesprochen , da ich mich erst erkundigen wollte.

Wie ist das den mit der Gewährleistung ?

Fällt das Ausrücklager auch drunter ?

Danke für die Schnelle Antwort

MfG

Unabhängig von einer separat abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantie hat jeder gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher (Privater Käufer) eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von mind. 12 Monaten. Das wird gerne in einen Topf geworfen, sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge. Die Gewährleistung umfasst alle Fahrzeugteile - auch Verschleißteile, wenn nicht nur Verschließ vorliegt - eine Garantie umfasst nur die Teile, die vereinbart sind. Ein Ausrücklager hält in der Regel ein Autoleben lang und ist deshalb kein Verschleißteil. Verschleißteile sind z.B. Bremsbeläge/-scheiben, Reifen, Stoßdämpfer. Händler versuchen immer gerne sich damit rauszureden, dass die betroffenen Teile nicht in der Versicherung stehen, wegen der Laufleistung nur eine anteilige Übernahme möglich ist, man das unterschrieben hätte etc. Das ist alles unerheblich, weil man gesetzlich höhere Ansprüche hat.

In den ersten 6 Monaten nach Kauf gilt eine umgekehrte Beweislast, d.h. der Verkäufer müsste dir nachweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorlag. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist im übrigen nicht möglich, außer er bezieht sich auf vorhandene Mängel, die im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt sind.

Im Zweifel dem Händler einfach mal ein paar Paragraphen um die Ohren hauen (BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln, § 476 Beweislastumkehr, § 439 Nacherfüllung).

Mein Tipp: Erstmal einen Blick in den Vertrag werfen. Was steht dort zur Gewährleistung bzw. Gewährleistungsausschlüssen. Falls dort Ausschlüsse zu finden sind, diese hier noch mal posten. Wenn keine Ausschlüsse zu finden sind zur Werkstatt fahren und freundlich auf den aufgetretenen Mangel hinweisen. Wenn der Händler eine Regulierung ablehnt auf die oben genannten Punkte und Paragraphen hinweisen. Ich würde mich vom Händler nicht auf irgendeine Garantie-Versicherung verweisen lassen - ich habe gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer, soll er sich das geld von der versicherung wiederholen.

Und trete bitte bestimmt bei deinem Recht (kein Wunsch!) nach Nachbesserung auf.

Der Händler hat komplett kostenlos nach zu bessern. Ohne Wenn und Aber nach einem Monat.

Die Banditen vera*** die Kunden gerne.

 

Es sei denn er hat den Wagen "im Auftrag" (einer anderen Privatperson) verkauft und so auf diesem Wege die gesetzlich Gewährleistung ausgeschlossen.

Zitat:

Original geschrieben von Focus-CC

Es sei denn er hat den Wagen "im Auftrag" (einer anderen Privatperson) verkauft und so auf diesem Wege die gesetzlich Gewährleistung ausgeschlossen.

Verkauf im Auftrag wird gerne reingschrieben. Im Zweifel den Vorbesitzer kontaktieren und fragen ob dem wirklich so war. Es gibt ja schon einige Urteile dazu. Wenn du mit dem Händler über den Preis verhandeln konntest ohne dass er Rücksprache mit dem Verkäufer halten musste, handelt es sich nicht mehr um einen Verkauf i.A.

Am Besten der Fragesteller äußert sich mal, was im Vertrag steht...

Themenstarteram 12. März 2014 um 8:26

Habe mal in den kauf vertrag geschaut , dort steht :

"Zwischen den vorbezeichneten Vertragspartnern ist heute dieser Kaufvertrag geschlossen worden: Der Verkäufer verkauft

hiermit das nachstehende Näher beschriebene Fahrzeug an den Käufer , im gebrauchten

Zustand , nach Probefahrt und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Gekauft wie gesehen.

Der Verkäufer ist als An-u. Verkauf: Gebrauchtwagen eingetragen.

ich habe ihn gestern angerufen um eine abmachung zu vereinbaren , dass ich das Teil bezahle

und er es Kostenlos Repariert , jedoch sagte er mir das er es nicht machen will

und ich die Hälfte der Kosten übernehmen solle.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von TPaco

...und ich die Hälfte der Kosten übernehmen solle.

ruf den händler an und sag folgendes:

*wie sie wissen, können sie gegenüber einem privaten käufer die sachmängelhaftung NICHT ausschließen, sondern lediglich auf ein jahr verkürzen - dadurch das sie dies nicht getan haben, sind sie volle 24monate schadensersatzpflichtig!*

sollte er dann immernoch nicht einlenken, drohe mit wandlung des kaufvertrages, wodurch weitere kosten auf den händler zukommen!

Themenstarteram 12. März 2014 um 9:30

Danke für die Antwort , werde dies heute tun.

Gebe euch dann mal bescheid was bei rausgekommen ist.

MfG

Er darf die GESETZLICHE Gewährleistung nicht ausschließen !!!!!!!

Wie ich schon erwähnte, Banditen, Verarsc.....

Und du fällst voll drauf rein :rolleyes:

Er hat ALLES zu zahlen, rede ich spanisch ?

Lass ihn Nachbessern, beim Abholen zahlst du nicht, er wird die Kröte dann schon schlucken.

Lass ihn doch auflaufen. Soll er doch ne Rechnung schicken :D

Hab mal einen Ar*** in der Hose .

Laber nicht rum, stell ihm die Karre hin und sag: "machen" .

Jegliches mdl. Gelaber ist eh VÖLLIG unrelevant. Wenn er zickt bekommt er ein entsprechend formuliertes Einschreiben mit Rückschein.

Wenn er dann noch weiter zickt gehst du zum Ra und der fordert dann mit gutem Recht seine Kosten bei Ihm ein. Plötzlich wird der Händler ganz geschmeidig ....

9 von 10 Händlern verstehen nur diese Sprache.

Im Gesetzt steht nichts von 50:50!

Gerade die Tatsache, dass der Händler mal wieder einer von denen ist, die versuchen die Gewährleistung im Vertrag völlig zu umgehen, schreit doch danach, dafür zu sorgen, dass er alles zahlt. Kompletter Ausschluss ist nach BGB §475 (2) nämlich nicht möglich.

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ wird von Gerichten eigentlich auch nicht als wirklich gültiger Ausschluss der Gewährleistung angesehen. Vielmehr wird nur die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei der Besichtigung auch erkennbar waren. Mängel, die nur für einen Fachmann sichtbar gewesen wären, fallen nicht darunter. Deshalb sollte man als Privat-Verkäufer niemals diese Klausel hinzufügen - sie verwässert juristisch einen von privat möglichen kompletten Ausschluss.

Und wie sieht es mit gesetzliche Gewährleistung aus mit Autos die man ohne TÜV kauft? :D

Was ist an dem deutlich formulierten Verbraucherschutzgesetz nicht zu verstehen ?

12 Monate Ges. Gewährleistung

6 Monate Beweislastumkehr

Egal ob Kaffemaschine, "Sportgerät" Crossmaschine ohne Strassenzulassung oder Auto mit oder ohne TÜV.

Wie ich bereits erwähnte, den Verbrauchern wird seitens der Händler aber gerne erklärt die Erde wäre ne Scheibe. Und es funktioniert sogar weil viele Kunden keinen Ar*** in der Hose haben solchen Banditen mit einem Ra zu kommen.

Schließt ein Händler die ges. Gewährlseistung komplett aus, so ist diese Klausel nichtig und der Kunde hat 24 Monate Gewährleistung, wobei an sich nur die ersten 6 Monate absolut wasserdicht sind.

Ein Händler kann konkrete bestehende Mängel im Kaufvertrag aufzählen. Diese sind dann bekannt und der Kauf erfolgt mit diesen Mängeln, die von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Das könnte z.B. lauten: Das Fahrzeug hat keinen TÜV aufgrund von abgefahrenen Reifen, defekten Stoßdämpfern und Ölverlust am Motor.

Zitat:

@lenny77 schrieb am 12. März 2014 um 17:28:31 Uhr:

Im Gesetzt steht nichts von 50:50!

Gerade die Tatsache, dass der Händler mal wieder einer von denen ist, die versuchen die Gewährleistung im Vertrag völlig zu umgehen, schreit doch danach, dafür zu sorgen, dass er alles zahlt. Kompletter Ausschluss ist nach BGB §475 (2) nämlich nicht möglich.

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ wird von Gerichten eigentlich auch nicht als wirklich gültiger Ausschluss der Gewährleistung angesehen. Vielmehr wird nur die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei der Besichtigung auch erkennbar waren. Mängel, die nur für einen Fachmann sichtbar gewesen wären, fallen nicht darunter. Deshalb sollte man als Privat-Verkäufer niemals diese Klausel hinzufügen - sie verwässert juristisch einen von privat möglichen kompletten Ausschluss.

Der satz zählt nicht, war eine Marotte. Haste denn eine Rechtschutz, lass den das machen, und deine Nerven bleiben heile.

Denn egal was er dir vrsucht auf zu Tischen , denn als Händler hat er die Arschkarte.

mfg

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