Extremschleicher auf der Autobahn - was würdet ihr tun?

Hallo zusammen,

ich würde gerne mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:

Ich bin jeden morgen zur gleichen Uhrzeit (+- 5 Minuten) ein kurzes Stück auf der A5 DA Richtung HD unterwegs.

Seit letzter Woche fällt mir dabei fast täglich immer das gleiche Fahrzeug auf, das zur gleichen Uhrzeit unterwegs ist. Es handelt sich um einen älteren französischen Kleinwagen, der mit Strich 60km/h auf der rechten Spur fährt. Dies führt natürlich dazu, dass es selbst den LKW-Fahrern zu langsam geht, weshalb die ihn reihenweise überholen. Dadurch werden jeden morgen gefährliche Situationen provoziert und der Verkehr massiv behindert. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, da eine Rückleuchte defekt ist.

Ich bin normalerweise sehr gelassen, was solche Situationen im Straßenverkehr angeht, aber bei dem Typ geht mir echt der Hut hoch. Vor allem, weil er diese Show offenbar jeden morgen abzieht. Ich habe schon ernsthaft in Erwägung gezogen, ihn anzuzeigen (wäre das erste Mal, das ich sowas mache), mache mir aber keine große Hoffnung, dass die Polizei das ernst nimmt.

Wie denkt ihr darüber, was würdet ihr tun?

Beste Antwort im Thema

§ 3 StVO - Geschwindigkeit
Straßenverkehrs-Ordnung

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

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Zitat:

nach gültiger rechtsprechung liegt kein verstoss gegen § 3 StVO Absatz 2 vor, wenn mindestens 60% der zulässigen höchstgeschwindigkeit gefahren werden bzw. der autobahnrichtgeschwindigkeit (also78km/h).

alles langsamere ist behinderung, natürlich unter der beücksichtigung der verkehrsverhältnisse.

es ist aber kaum anzunehmen, dass sich der betreffende in einer mit seinem fahrzeug wandernden nebelbank oder ähnlichem bewegt.

Nach 10 (!) Seiten endlich etwas mit "Hand und Fuß". Dafür mal den Knopf gedrückt 😉

Wenn du jetzt noch einen Link dazu hättest, könnte man ja eigentlich fast dicht machen hier.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


nach gültiger rechtsprechung liegt kein verstoss gegen § 3 StVO Absatz 2 vor....

...was du sicherlich mit einem Link zu einem entsprechenden Urteil belegen kannst...

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Nach 10 (!) Seiten endlich etwas mit "Hand und Fuß". Dafür mal den Knopf gedrückt 😉

Mitnichten, mitnichten,

bisher sind das nicht mehr als die geistigen Ergüsse eines MT-Users, die durch Nichts belegt werden.

MfG Zille

Naja, vielleicht kommen ja jetzt noch handfeste Belege....😉

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Zitat:

Original geschrieben von zille1976



Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Nach 10 (!) Seiten endlich etwas mit "Hand und Fuß". Dafür mal den Knopf gedrückt 😉
Mitnichten, mitnichten,

bisher sind das nicht mehr als die geistigen Ergüsse eines MT-Users, die durch Nichts belegt werden.

MfG Zille

Du musstest natürlich mein Zitat schon kürzen, damit dein Kommentar darauf überhaupt Sinn machte 😉. Nach einem Beleg habe ich ja auch gefragt. Aber wenn jemand behauptet, dass etwas "gültige Rechtsprechung" sei, gehe ich erstmal davon aus, dass er diese Rechtsprechung auch kennt. 😉

Eben.

Deshalb ist es schon komisch, daß er seine Quellen nicht direkt offenlegt.

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Du musstest natürlich mein Zitat schon kürzen, damit dein Kommentar darauf überhaupt Sinn machte 😉. Nach einem Beleg habe ich ja auch gefragt.

Kürzen? Was für ein negativ-behaftetes Wort. Ich nenne das "künstlerische Freiheit" 😁

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Aber wenn jemand behauptet, dass etwas "gültige Rechtsprechung" sei, gehe ich erstmal davon aus, dass er diese Rechtsprechung auch kennt. 😉

Hmmm, mag sein. Allerdings könnte das auch der verzweifelte Versuch gewisser Leute sein, ihren Standpunkt durchzusetzen, nachdem alle anderen Argumente sich in wohlgefallen aufgelöst haben 😛

Aber ich will da nicht vorverurteilen und werde mal gespannt warten, was da noch kommen mag.

MfG Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Allerdings könnte das auch der verzweifelte Versuch gewisser Leute sein, ihren Standpunkt durchzusetzen, nachdem alle anderen Argumente sich in wohlgefallen aufgelöst haben...

Wenn dann die entsprechenden Belege nicht geliefert werden können, geht der Schuß allerdings erst recht nach hinten los....

büdde, eins von vielen

Zitat:

Fährt ein Kraftfahrer auf der Autobahn mit seinem Pkw grundlos mit einer Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h, verstößt er gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Fährt ein anderer Kraftfahrer, der wegen eines schneller fahrenden Verkehrsteilnehmers kurz vorher auf die rechte Fahrspur wechseln musste, auf den langsam Fahrenden auf, trifft diesen ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent.

genommen weils mit den 60km/h so gut passte zu 'unserem' schleicher und man gleich sieht, was solchen spinnern blüht

aber nach was googlen, was nicht in den kram passt, und dann auch noch was zu finden, wäre ja auch zu peinlich 😛

ps: das mit den 60% (oder 4/5) steht in einem dicken wälzer verkehrsrecht.
wenn ihr sammelt und 30 euro bearbeitungsgebühr zusammenbekommt, stell ichs hier rein als jpg😁

schweigen im walde?
wessenschuß geht gleich nach hinten los?
😁😁😁😁

Hmmm, schönes Urteil. Hat nur leider wenig mit unserem Thema hier zu tun.

Du bezogst dich doch darauf, der TE würde ohne Grund den Verkehr behindern (§3 Abs. 2 StVO)

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


nach gültiger rechtsprechung liegt kein verstoss gegen § 3 StVO Absatz 2 vor, wenn mindestens 60% der zulässigen höchstgeschwindigkeit gefahren werden bzw. der autobahnrichtgeschwindigkeit (also78km/h).

alles langsamere ist behinderung, natürlich unter der beücksichtigung der verkehrsverhältnisse.

Nun bezieht sich dein Urteil aber auf §1 der StVO. Desweiteren hat das Gericht weder eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt, noch durchblicken lassen, dass es verboten wäre auf der BAB 60km/h zu fahren.

Das einzige was das Urteil aussagt ist, dass der Fahrer des langsame Wagen eine Teilschuld erhält, wenn ihm ein anderer (schnellerer) Verkehrsteilnehmer hinten rein "rauscht".
Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Fahrer des schnelleren Fahrzeugs ebenfalls 50% Schuld hat, weil er sich unangemessen schnell einer Verkehrssituation genähert hat, die er nicht richtig einschätzen konnte.

Damit wären auch die an den Haaren herbeigezogenen Argument nach "gültiger Rechtssprechung" widerlegt, dass man mit 60km/h eine Gefahr sei, weil andere Autofahrer nicht damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn so langsam fahren würde. Wäre das Gericht dieser Ansicht, hätte es dem Fahrer des langsamen Autos 100% der Schuld zugesprochen.

Die Sitzung ist geschlossen. Dann warten wir jetzt auf den nächsten Fall 😁

MfG Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Hmmm, schönes Urteil. Hat nur leider wenig mit unserem Thema hier zu tun.

Du bezogst dich doch darauf, der TE würde ohne Grund den Verkehr behindern (§3 Abs. 2 StVO)

Eben.

Davon abgesehen handelt es sich hierbei nur um das Urteil eines Amtsgerichtes. Das kann in einer anderen Gemeinde schon wieder anders ausfallen....

ach, aber zumindest geht daraus unstrittig hervor, das 60 für BAB zu wenig sind 😛

ag gemünden
müssen auf leicht kurviger strecke bei erlaubten und vertretbaren 100 km/h mehrere fahrzeuge auf 3 km hinter einem ohne triftigen grund nur 50 km/h fahrenden pkw herfahren, so verletzt dessen fahrer § 3/II.

olg karlsruhe:
wer auf 6 km mit 65 km/h fährt, obwohl 100 km/h möglich und zulässig sind, unterliegt der pflicht des § 5/VI" (rechts ran fahren und fahrzeugschlange [mind. 3 fahrzeuge] vorbei lassen)
-anm. also auch zu langsam sogar mit 65

wer weniger als die hälfte der zulässigen höchstgeschwindigkeit ohne triftigen, objektiven grund fährt, verstößt gegen § 3/II.

60 jähriger schleicher zahlt

Zitat:

olg karlsruhe:
wer auf 6 km mit 65 km/h fährt, obwohl 100 km/h möglich und zulässig sind, unterliegt der pflicht des § 5/VI" (rechts ran fahren und fahrzeugschlange [mind. 3 fahrzeuge] vorbei lassen)
-anm. also auch zu langsam sogar mit 65

Heißt für unseren Schleicher also ab auf die Standspur 😕

Zitat:

wer weniger als die hälfte der zulässigen höchstgeschwindigkeit ohne triftigen, objektiven grund fährt, verstößt gegen § 3/II.

Bei Autobahnen ohne TL schwierig. Was ist das die Höchstgeschwindigkeit 😕 Okay, gehe mal von Richtgeschwindigkeit aus in diesem Fall.

Zitat:

Original geschrieben von sukkubus


60 jähriger schleicher zahlt

Dieser Herr fuhr

weniger

als 60 km/h. Daher kann man dieses Urteil nicht als Vergleich heranziehen.

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