Extremschleicher auf der Autobahn - was würdet ihr tun?
Hallo zusammen,
ich würde gerne mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:
Ich bin jeden morgen zur gleichen Uhrzeit (+- 5 Minuten) ein kurzes Stück auf der A5 DA Richtung HD unterwegs.
Seit letzter Woche fällt mir dabei fast täglich immer das gleiche Fahrzeug auf, das zur gleichen Uhrzeit unterwegs ist. Es handelt sich um einen älteren französischen Kleinwagen, der mit Strich 60km/h auf der rechten Spur fährt. Dies führt natürlich dazu, dass es selbst den LKW-Fahrern zu langsam geht, weshalb die ihn reihenweise überholen. Dadurch werden jeden morgen gefährliche Situationen provoziert und der Verkehr massiv behindert. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, da eine Rückleuchte defekt ist.
Ich bin normalerweise sehr gelassen, was solche Situationen im Straßenverkehr angeht, aber bei dem Typ geht mir echt der Hut hoch. Vor allem, weil er diese Show offenbar jeden morgen abzieht. Ich habe schon ernsthaft in Erwägung gezogen, ihn anzuzeigen (wäre das erste Mal, das ich sowas mache), mache mir aber keine große Hoffnung, dass die Polizei das ernst nimmt.
Wie denkt ihr darüber, was würdet ihr tun?
Beste Antwort im Thema
§ 3 StVO - Geschwindigkeit
Straßenverkehrs-Ordnung
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
218 Antworten
50% für denjenigen, dem hinten reingefahren wurde, finde ich ehrlich gesagt schon ziemlich viel und ein ziemlich deutliches Signal für ein erhebliches Fehlverhalten des Schleichers.
Apropos, habt ihr etwa den Volltext des Urteils gelesen? Ich hab es in zwei kostenpflichtigen Rechtsdatenbanken versucht, kriege es aber leider dort nicht. Mehr hab ich leider nicht zur Verfügung.
Übrigens werden die 60% (ich gehe nach wie vor davon aus, dass Sukkubus sie in einem Fachbuch und nicht in der Bild gelesen hat) sich ja nur auf das Merkmal des "langsam fahrens" beziehen. Hinzu kommen muss für § 3 Abs.2 ja noch, dass man dadurch den Verkehrsfluss behindert.
Im angesprochenen Urteil konnte dies nicht erfüllt sein, denn ein einzelnes Fahrzeug stellt keinen "Verkehrsfluss" dar.
Im hier vorliegenden Fall (EDIT: also dem, den der TE schildert) wird auch zumindest dann kein Verstoß gg. § 3 Abs. 2 StVO vorliegen, wenn ein gefahrloses Überholen möglich ist. Da kann man auch 50 fahren, denn man wird niemals den Verkehrsfluss behindern.
Sind aber (und das hab ich schon vor ein paar Seiten mal angemerkt) regelmäßig LKW mit 80 km/h unterwegs, so behindert der Schleicher sehr wohl den Verkehrsfluss. Denn dann sind entweder mehrere LKW gezwungen, langsam zu fahren (60 statt 80), oder der gesamte PKW-Verkehr wird für längere Zeit auf 80 eingebremst, da die LKW den Schleicher (zurecht) überholen.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Dieser Herr fuhr weniger als 60 km/h. Daher kann man dieses Urteil nicht als Vergleich heranziehen.Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
60 jähriger schleicher zahlt
Und fährt immer noch. Hat nur ein Bußgeld bezahlt. Sagt aber nichts darüber aus, ob er jetzt schneller auf der AB unterwegs ist.
LEUTE!!!
Will hier etwa jemand wirklich ernsthaft behaupten, man dürfe "einfach so, weil man gerade Lust dazu hat", auf einer stark befahrenen Autobahn 60 km/h fahren? Manchmal folgt die Gesetzgebung und erst Recht die Rechtsprechung auch einfach mal dem gesunden Menschenverstand. Das ist übrigens (außer vielleicht im Verwaltungs- und Steuerrecht) viel häufiger so, als man vermuten würde. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
Will hier etwa jemand wirklich ernsthaft behaupten, man dürfe "einfach so, weil man gerade Lust dazu hat", auf einer stark befahrenen Autobahn 60 km/h fahren?
Nein, natürlich nicht. Es geht IMHO hier mehr darum, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, mit denen man dieser Handlungsweise beikommen kann. Und da scheint es ja wohl keine eindeutige Lösung zu geben. Zumindest wurde diesbezüglich bis jetzt noch kein höchstrichterliches Urteil gepostet.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
LEUTE!!!Will hier etwa jemand wirklich ernsthaft behaupten, man dürfe "einfach so, weil man gerade Lust dazu hat", auf einer stark befahrenen Autobahn 60 km/h fahren? Manchmal folgt die Gesetzgebung und erst Recht die Rechtsprechung auch einfach mal dem gesunden Menschenverstand. Das ist übrigens (außer vielleicht im Verwaltungs- und Steuerrecht) viel häufiger so, als man vermuten würde. 😉
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschieden paar Schuhe. Das Problem ist folgendes: Gibt es eine Lösung, dieses regelmäßig auftretende "Verkehrshindernis" zu beseitigen? Da gibt es nur zwei Ansätze:
1. Der Typ fährt nicht mehr auf der Autobahn. Das zu erreichen dürfte auf legalem Wege eher schwer sein.
2. Man bringt den Typen dazu, mindestens ebenso schnell zu fahren wie ein LKW, damit der diese nicht zum Überholen "zwingt". Hier sind die Chancen größer, das auf legalem Wege zu erreichen. Aber keineswegs bei 100% 🙁.
Zitat:
Original geschrieben von sukkubus
ag gemünden
müssen auf leicht kurviger strecke bei erlaubten und vertretbaren 100 km/h mehrere fahrzeuge auf 3 km hinter einem ohne triftigen grund nur 50 km/h fahrenden pkw herfahren, so verletzt dessen fahrer § 3/II.olg karlsruhe:
wer auf 6 km mit 65 km/h fährt, obwohl 100 km/h möglich und zulässig sind, unterliegt der pflicht des § 5/VI" (rechts ran fahren und fahrzeugschlange [mind. 3 fahrzeuge] vorbei lassen)
Ist jetzt nur ne Vermutung, aber ist es möglich das sich die beiden Fälle auf einer Landstrasse abgespielt habe, wo die anderen Fahrzeuge nicht die Möglichkeit hatten zu überholen (da einspurig und unübersichtlich)? 🙄
Trotzdem schöner Versuch 😁
MfG Zille
Ein höchstrichterliches Urteil wird man wegen einer solchen Sache wohl nicht finden - denn dazu müsste ja erstmal jemand den Rechtsweg ausreizen. Zunächst sind nunmal die Amtsgerichte zuständig, wenn es um ein Verwarngeld geht, und mit deren Urteil hat es sich dann im Normalfall.
Wie ich schon weiter oben schrieb, geht es für § 3 Abs.2 StVO nicht NUR um die Geschwindigkeit, sondern um das zusammentreffen von niedriger Geschwindigkeit und einer Behinderung des Verkehrsflusses, die dadurch verursacht ist. Es gibt also 3 Tatbestandsmerkmale, von denen 2 "weich" sind. Das macht der Gesetzgeber bewusst, um dem Gericht die Möglichkeit zur Würdigung des konkreten Falles einzuräumen.
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Ist jetzt nur ne Vermutung, aber ist es möglich das sich die beiden Fälle auf einer Landstrasse abgespielt habe, wo die anderen Fahrzeuge nicht die Möglichkeit hatten zu überholen (da einspurig und unübersichtlich)?
Genau diese Vermutung habe ich aus dem Kontext heraus auch angestellt.
Die Vermutung wird auch stimmen. Zeigt aber, dass sogar auf Landstraßen nicht grundlos geschlichen werden darf. Gibt es nun einen Grund, warum das auf Autobahnen nicht so sein sollte? Klar muss hier noch eine gewisse Verkehrsdichte hinzukommen, sonst besteht ja eine gefahrlose Überholmöglichkeit und es fehlt somit an der Behinderung des Verkehrsflusses.
Zitat:
Original geschrieben von touranfaq
Seit letzter Woche fällt mir dabei fast täglich immer das gleiche Fahrzeug auf, das zur gleichen Uhrzeit unterwegs ist. Es handelt sich um einen älteren französischen Kleinwagen, der mit Strich 60km/h auf der rechten Spur fährt. Dies führt natürlich dazu, dass es selbst den LKW-Fahrern zu langsam geht, weshalb die ihn reihenweise überholen. Dadurch werden jeden morgen gefährliche Situationen provoziert und der Verkehr massiv behindert. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, da eine Rückleuchte defekt ist.Ich bin normalerweise sehr gelassen, was solche Situationen im Straßenverkehr angeht, aber bei dem Typ geht mir echt der Hut hoch. Vor allem, weil er diese Show offenbar jeden morgen abzieht. Ich habe schon ernsthaft in Erwägung gezogen, ihn anzuzeigen (wäre das erste Mal, das ich sowas mache), mache mir aber keine große Hoffnung, dass die Polizei das ernst nimmt.
Wie denkt ihr darüber, was würdet ihr tun?
Mahlzeit,
warum anzeigen? Bist du nicht in der Lage dich zu artikulieren? Fahr ihm doch hinterher, steig aus wenn er anhält, sag ihm sein Rücklicht wäre kaputt. Das sieht man als Fahrer leider so selten wenn man im Auto sitzt. Vielleicht ist deins ja auch kaputt. Möchtest du angezeigt werden? Du würdest zurecht nicht ernst genommen werden von der Polizei.
Weiter im Text. Die Mindestgeschwindigkeit um eine Autobahn zu befahren liegt in Deutschland bei 60 K/mH, in der Schweiz z. B. bei 80 K/mH. Der Fahrer macht also in dem Sinne rein gar nichts verkehrt. Die gefährlichen Situationen entstehen weil dritte mit solch einer Situation überfordert sind, sich stundenlang aufregen statt sich aufs Auto fahren zu konzentrieren oder blind die Spur wechseln. Für all dies kann der Kleinwagen nichts. Er fährt 60 und auf der rechten Spur. Stell dir vor er würde links fahren. Dann hättest du einen Grund dich aufzuregen, aber so? Fahr an dem Wagen vorbei und gut ist.
Was ich tun würde:
Vorbeifahren, nicht weiter beachten, hab andere Sorgen wenn ich Auto fahre als französische Kleinwagen mit kaputten Rücklichtern die 60 Fahren auf einer Spur wo ich aktuell nicht fahre.
@kamikaze schumi
Genauso sehe ich das auch. Mit deinem Beitrag hast du die "Problematik" auf den Punkt gebracht.
Es gibt aber in Deutschland keine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen - weder von 60 noch von 80 km/h 😉
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
Es gibt aber in Deutschland keine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen - weder von 60 noch von 80 km/h 😉
Zitat:
§18 Abs.1 StVO normiert hierzu: Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.
Und hättest du richtig gelesen, hättest du gesehen das die 80 in der Schweiz gelten 😉
@ Kami: Ich empfehle dir die letzten 2 Seiten. 😉
Richtig, man darf auf einer Autobahn nur mit Fahrzeugen fahren, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h haben. Das hat aber nichts mit der tatsächlich auf der Autobahn zu fahrenden Geschwindigkeit zu tun.
Es gibt aber ein Verbot, ohne triftigen Grund so langsam zu fahren, dass der Verkehrsfluss dadurch behindert wird (§ 3 Abs. 2 StVO). Und dies dürfte einschlägig sein, wenn der Verkehr so dicht ist, dass ständig LKW den Schleicher überholen (was sie ja dürfen, da sie deutlich schneller sind als der Schleicher).