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Escort Tacho - Gercihtsverfahren am Hals - Hilfe !!!

Ford Escort Mk7 (GAA, GAL, GAL 4, ALL, AVL)

Hallo, muss mal was ernstes loswerden, sonst kann ich die nächsten Wochen nicht mehr schlafen.
Bin sebstständig und hab vor 3 Monaten meinen Ford Escort Bj. 1995 mit 154.000km an einen Privatmann für 2.300€ verkauft.
Beim Anschauen des Autos habe ich ihn nochmal darauf hingewiesen,dass der Escort nur einen 5stelligen Tach hat, und der Escort nicht 54.000km (wie abzulesen) sondern 154.000 kmrunter hat.
Im Serviceheft stehen auch die Inspektionen bis 120.000km drin, auf der AU stehen 144.000 und auch auf dem Ölwechselzettel und dem TÜV-Bericht. Hab dem Kunden auch alles ausgehändigt. Warum auch nicht. Auf dem Kaufvertrag war ein Feld :

"abgelesener Kilometerstand laut Tacho" !!

Dort trug ich (eigentlich korrekt) 54.000km ein, denn das ist der abgelesene Kilometerstand. Von Gesamtlaufleistung stand da nix.

Jetzt verklagt mich der Sack! Angeblich hätte ich ihm gesagt, das Auto hat erst org. 54.000 km Gesamtlaufleistung. Was ich aber nie behauptet habe.
( Org. 54.000 km für 2.300€ wäre auch viel zu billig )

Mein Anwalt sieht die Rechtslage recht kompliziert und macht mir nicht gerade Hoffnung. Ich muss ja auch noch Gewährleistung übernehmen, weil ich selbstständig bin.

Wer hat da Erfahrung oder kann mir irgendwelche ähnlichen Urteile nennen.

Will mich nicht einfach kampflos ergeben. Denn der Typ wußte ganz genau, dass mein Escort 154.000km runter hatte. Darauf hat der nur spekuliert. Jetzt will er sein Geld zurück und will mir die Karre wieder hinstellen (total versaut die Karre jetzt). Einigungen sind gescheitert.
Was kann ich nur tun??

36 Antworten

Nein nix neues, ich warte immer noch auf den Gerichtstermin. Der alte Termin wurde verschoben, ein neuer Termin noch nicht verkündet.
Ich unterrichte euch auf jeden Fall.

is doch klarer fall!

egal ob er die servicehefte hat oder nicht. wenn du reinschreibst 54000km is es schlecht für dich! "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"
Auf was Du ihn hingewiesen hast, interessiert keine sau. nur das was du schriftlich hast!
und ob der wagen für 54000km zu billig wäre interessiert ebenfalls nicht.
wenn glück hast, kommt ein vergleich dabei raus. Du kannst allerdings Nutzungsgebühren kassieren. Also musst nicht den vollen Kaufbetrag zurückerstatten. Weil er hat ja das Auto über eine gewisse Zeit genutzt und is demnach auch ...km gefahren.
Hatte auch mal nen Fall, hatte unwissend nen Unfallwagen gekauft. Hätte den Wagen zurückgeben können, hätte aber mehrere hundert euro weniger zurückbekommen weil ich inzwischen 12000km gefahren bin.
Vielleicht überlegt er es sich dann nochmal!

Drück Dir auf jeden Fall die Daumen!!

mmhhh... so blöd kann man ja gar net denken, wie`s manchmal in der parxis zugeht.

also: da der wagen von einem gewerblichen an privat verkauft wurde, und bestimmt keine weiteren aussagen zu garantie (garantieausschluß wäre ungültig) etc. getroffen wurden, hat der depp (käufer) die gesetztl. vorgesehenen 2 jahre garantie. Händler verkürzen diese meíst auf 1 jahr, es muss aber halt schriftlich geregelt werden. Auf weitere tricks möchte ich nicht näher eingehen. Schon allein aus diesem grund, ist es wohl eher ratsam, den wagen wieder zurück zu nehmen- unter abzug der nutzung (dafür gibt es eine formel für die errechnung). Eventuelle schäden, welche das fahrzeug zwischenzeitlich erlitten hat, müssten auf die kappe des käufers gehen... wie gesagt, müssten... wie genau, kann dir hoffentlich dein anwalt sagen. Für diesen diff. betrag bringst du das fahrzeug wieder auf vordermann und bist um eine erfahrung reicher.

bei dem km-stand ist echt schwierig.. wie bereits hier erwähnt wurde, hast du ja die bescheinigungen tüv/asu und scheckheft ausgehändigt und dies im kv erwähnt. Daraus lässt sich die tatsächliche laufleistung nachvollziehen (darum hat man ja sowas). Andernfalls könnte der käufer ja gar nicht wissen, das die 54tkm nicht stimmen. Da er es weiß, ist also der beweis, das er dir 1. zu gehört hat und 2. die unterlagen gelesen hat und es sich somit 3. bei dem abgelesenen km-stand nicht um die gesamtlaufleistung handelt. Wie da der gegnerische anwalt argumentieren möchte, würde mich echt interessieren. Hier wurde ja nichts verschleiert etc. .. da kann ich beim besten willen keine arglist erkennen.

aber wie gesagt, das problem würde ich eher bei meinem 1. absatz sehen... weil es könnte ein schrecken ohne ende werden.

halte uns bitte auf dem laufenden

eine guten rutsch an alle ford fahrer

also ich sehe keine Probleme, wenn der Käufer die Gutachten mit den 154 TKM erhalten hat. Im Zweifel könnte man ihn vereidigen lassen, ob er von den 154 TKM wusste bzw. ob er die Gutachten hat. (macht er ne Falschaussage, hat er mächtig Probleme!).

du könntest als Verkäufer ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass du ihm die 154 TKM mitgeteilt hast.

Zu den 2 Jahren Garantie sag ich nur so viel , dass das eine Gewährleistung ist und ab dem 7. Monat nach Kauf muss der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Kauf vorhanden war.

Also ich persönlich würde, da ich eine Rechtsschutzversicherung habe (hoffe du hast auch eine), mir keine großartigen Sorgen machen und lieber auf das Geschäft konzentrieren!

Berichte uns wieder!

Gruss

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Wandlung:
Hat ein Wagen erhebliche Mängel oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, dann kann man den Kauf wandeln, d.h. der Wagen wird gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. Dem Verkäufer muß vorher aber die Möglichkeit gegeben werden den Mangel zu beseitigen. Dafür hat er, abhängig von der Schwere des Mangels, 2 bis 3 Versuche. Vom Kaufpreis wird auf jeden Fall eine Nutzungspauschale von 0.3 - 0.5% des Kaufpreises pro 1000 Kilometer abgezogen. Man sollte sich also nicht zu lange hinhalten lassen. Die Wandlung ist nur möglich, wenn sich der Wagen noch im Originalzustand befindet. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert sich anwaltlich beraten zu lassen. Lt. einem Gerichtsurteil des OVG Köln kann man dem Händler auch die Kapitalbindungszinsen in Rechnung stellen.

so hab ichs grad gefunden ;-)

Sollte der Käufer hier den Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen wollen, stünde dem wohl § 442 I BGB entgegen, da (wenn der Verkäufer eine Kenntnis des Käufers vom "Mangel" nicht beweisen kann) eine Unkenntnis des Käufers zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhen dürfte. Das gilt natürlich nur, wenn der Verkäufer diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat (was vom Käufer darzulegen und ggf. zu beweisen wäre) und keine Beschaffenheitsgarantie diesbezüglich vom Verkäufer übernommen worden ist.

Bedingung hierbei ist aber, dass der Käufer schon bei Vertragsschluss eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Mangel hatte. Wurde also bspw. der Vertrag unterschrieben, und erst am nächsten Tag bei der Abholung auf die Wartungsunterlagen hingewiesen bzw. Möglichkeit zur Einsicht gewährt, reicht dies nicht aus.

Da sollte also weder Minderung oder gar Rücktritt ("Wandelung"😉 laufen...

Vielmehr ist schon fraglich, ob am Wagen überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Dazu müsste die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweichen. Die Soll-Beschaffenheit ist hier ja der Streitgegenstand, der Verkäufer behauptet Soll-Beschaffenheit seien 154.000km Laufleistung, der Käufer behauptet es wurden 54.000km Laufleistung vereinbart. Schwer zu sagen, wem der Richter glaubt 😁

Anderseits stehen Gebrauchtwagenhändler gleich hinter Anlage- und Immobilienberater auf der Richter-Skala 😁

In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist auf jeden Fall der Verkäufer in der Nachweispflicht! Nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer den Sachmangel nachweisen.
Und ich geh mal davon aus, dass der Käufer dem Verkäufer eine arglistige Täuschung vorwerfen wird oder will!

Hatte selbst schon so einen Fall! Hab mir April 2005 nen Golf gekauft! Unfall und Mängelfrei! 5Monate später stellte sich raus, dass der hintere Rechte Kotflügel lackiert worden war, da der lack abblätterte!
Das ganze war dann zwar ein hin und her, aber nach Rücksprache mit einem Anwalt des Verkehrsrechtschutz wars ein klarer Fall.
Der Händler, der vom Vorschaden angeblich nichts wusste, musste mir die komplette hintere rechte Seite neu lackieren + neue hintere Seitenscheibe + Dichtgummis die zum lackieren ausgebaut werden mussten + Ersatzwagen für 3 Tage + Mittelarmlehne als Bonbon.
Hierbei handelte es sich um einen versteckten Mangel, unabhängig ob es der Händler wusste oder nicht. Da die Nachweispflicht in den ersten 6 Monaten bei Händler liegt gabs da auch nichts zu rütteln.
Der Anwalt wies mich sogar drauf hin, dass wenn ich mit dem Wagen nicht zufrieden wäre, ihn jetzt ohne weiteres wieder zurück geben könnte, da nun erhebliche Zweifel einer unfallfreiheit und mängelfreiheit besteht. Jedoch bei Rückgabe, die oben schon erwähnten Kilometerabzüge bei Wandlung entstehen.

Mir wars im Enddefekt auch scheissegal ob die es wussten oder nicht. Bei meinem Wagen wurde bei Inzahlungnahme mit nem Lackdichtemessgerät auch geprüft, also hätten sie es wissen müssen. Und im Vertrag Stand Unfall-/Mangelfrei. Also war dass Ausschlaggebend was im Vertrag steh!
Und im obigen fall stehen die 50tkm drin und nicht 150tkm. Mir stellt sich halt die Frage:
Wenn der Käufer den tatsächlichen Stand wirklich wusste, warum reklamiert er jetzt? Is an dem Auto vielleicht sonst irgendwas und er nutzt halt nun dieses "Hintertürchen"?

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