Erweiterte Smartphoneanbindung vs. CarPlay
Hallo zusammen,
wir haben letzte Woche unseren F45 LCI bestellt und leider bleibt mir bei einem Ausstattungsmerkmal etwas unklar:
Was kann die erweiterte Smartphoneanbindung wirklich mehr?
Laut Konfigurator:
"Erweiterte Freisprecheinrichtung ermöglicht die Verbindung von bis zu zwei Mobiltelefonen und einem Audioplayer gleichzeitig über Bluetooth mit dem Fahrzeug. Die Bedienung der gekoppelten Endgeräte erfolgt über die Bedienelemente des Fahrzeugs.
Erweiterte USB-Schnittstelle mit Anschlussmöglichkeit für MP3-Player, Apple iPhone/iPod oder USB-Speichersticks zum Abspielen von Audiodateien über das Audiosystem des Fahrzeugs (zusätzliches Mikrophon auf der Beifahrerseite). Spracheingabesystem: Bedienung von Fahrzeugausstattungen wie z. B. Telefon, Navigationssystem, Radio oder Fahrzeugeinstellungen über gesprochene Kommandos."
Dann gibt es noch die Telefonie mit Wireless Charging.
Sind da die Funktionen gleich?
CarPlay ändert nichts an der kleinen FSE?
Gehen damit per Kabel auch die Apps wie ConnectedDrive?
Momentan haben wir CarPlay bestellt, aber ich tendiere doch nochmal zu einer Umbestellung auf die erweiterte Smartphoneanbindung.
Danke euch!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gt2er schrieb am 31. Dezember 2017 um 15:43:06 Uhr:
In den Preislisten steht "Irrtümer und Änderungen bei den Angaben bleiben vorbehalten."
Man wird sich halt in den Preislisten geirrt haben.
...
Ich glaube persönlich nicht, dass man juristisch eine Chance hat Geld zu bekommen. In Deinem Vertrag mit dem Händler steht vermutlich auch, dass Irrtümer und Änderungen bei den Angaben vorbehalten bleiben.
Ich bin kein Berufsjurist, habe aber von Berufs wegen viel mit solchen Themen zu tun. Meine Meinung zu dem oben zitierten:
Änderungen und Irrtümer vorbehalten:
Eine solche Klausel im Prospekt soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben, im persönlichen Gespräch den Kunden darauf hinweisen zu können, falls etwas im Prospekt nicht stimmt. Wenn aber der Käufer unter Hinweis auf den Katalog die Ware bestellt, wird der Katalog zum Vertragsbestandteil. Da im Kaufvertrag nur die Codes aus der Preisliste stehen, ist die Preisliste somit auch Vertragsbestandteil.
Zum Nachlesen siehe hier.
Juristisch keine Chance:
In den BMW Verkaufsbedingungen für neue Automobile steht unter
"IV. Lieferung und Lieferverzug
...
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind..."
Hier geht es also um Änderungen während der Lieferzeit. Bei dem genannten Problem handelt es sich aber um keine Änderung, und schon gar nicht während der Lieferzeit. Der Prospekt war von vornherein falsch, also schon vor Vertragsunterzeichnung. Somit greift diese Klausel nicht, und es gilt ganz normal §434 BGB:
"... Zu der Beschaffenheit ... gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers ... oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann."
Und falls das immer noch nicht reicht, hier ein relativ aktuelles Urteil dazu.
Insofern glaube ich sehr wohl, dass man hier juristisch eine Chance hat. Das sollte auch jedem sofort einleuchten: Wo kämen wir denn da hin, wenn bei Bestellungen von Zig-Tausend-Euro-Produkten der Händler liefern könnte, was er wollte.
Viele Grüße
Schmidt32
P.S.: Ein gutes Jahr 2018 Euch allen...
35 Antworten
In der Preisliste Juli 2017 ist der 2.USB-Anschluss unter Wireless Charging erwähnt. In der Auftragsbestätigung steht ja nur Wireless Charging, ohne weitere Erläuterung.
Dafür ist das kleine Navi besser als gedacht (ohne Plastikrahmen und mit Touchscreen).
Zitat:
@maddin2306 schrieb am 30. Dezember 2017 um 22:19:51 Uhr:
In der Preisliste Juli 2017 ist der 2.USB-Anschluss unter Wireless Charging erwähnt. In der Auftragsbestätigung steht ja nur Wireless Charging, ohne weitere Erläuterung.
Dafür ist das kleine Navi besser als gedacht (ohne Plastikrahmen und mit Touchscreen).
Die 2. Schnittstelle steht in beiden Preislisten (Juli + November) bei der Option Wireless Charging. In meiner AB steht natürlich nicht mehr der ganze Text sondern nur der Bestellcode. Und der entspricht der Preisliste.
Mich ärgert ja nicht nur die fehlende Schnittstelle an sich sondern auch die Tatsache, dass in der Automobilbranche so was i.d.R. ungestraft durchgeht. In anderen Branchen (z.B. Finanzprodukte, aber auch Consumer-Elektronik) hagelt es dann gleich Abmahnungen wegen der falschen Angaben im Prospekt.
Wie Schmidt32 schon geschrieben hat: Beim X3 kostet die Option das gleiche. Hier bekommt man aber auch das bestellte. Wär ja OK, wenn die Option beim F45 100€ günstiger wäre wegen des eingesparten Hubs und der Buchse und es nicht falsche Prospektangaben geben würde. Aber so kommt man sich schon ein bißchen vera... vor.
Da gebe ich dir recht. Schreibe vielleicht doch mal meinem Verkäufer einen 3-Zeiler. Je mehr Kunden sich beschweren, desto besser...
In den Preislisten steht "Irrtümer und Änderungen bei den Angaben bleiben vorbehalten."
Man wird sich halt in den Preislisten geirrt haben.
Ich würde mal direkt bei BMW nachfragen, wo die zweite USB-Schnittstelle zu finden ist bzw. ob in den Preislisten ein Fehler ist.
Ich glaube persönlich nicht, dass man juristisch eine Chance hat Geld zu bekommen. In Deinem Vertrag mit dem Händler steht vermutlich auch, dass Irrtümer und Änderungen bei den Angaben vorbehalten bleiben.
Ich vermute eher, dass der Händler irgendwann keine Lust mehr auf die Diskussionen hat und Dir etwas anbietet. z.B. einen USB-Ladeadapter für die 12V-Steckdose.
Fehler scheinen häufiger in den Preislisten vorzukommen. Gravierender finde ich die Angaben in der österreichischen Preisliste des F45 (Active Tourer) und F46 (Grand Tourer) gültig ab Juli 2017, in der ein radarbasiertes System aufgeführt ist:
Zitat:
Active Geschwindigkeitsregelung mit Stop&Go-Funktion 5FD ---,--
kamera- und radarbasiertes Fahrerassistenzsystem
nur in Verbindung mit "5AT" Driving Assistant Plus
sowie
Zitat:
Driving Assistant Plus 5AT 1260,-
kamera- und radarbasiertes Fahrerassistenzsystem: Driving Assistant und
Aktive Geschwindigkeitsregelung
Das hätte ich auch gerne bei meinem F45....
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In der Tat ist dieser Fehler (radarbasierend) in der Preisliste deutlich gravierender. Es geht aber auch ums Prinzip.
An BMW hatte ich kurz vor Weihnachten geschrieben. Ein bißchen Zeit werden die brauchen, die sind sicher zwischen den Jahren unterbesetzt. Wenn Ende nächster Woche keine Antwort da ist dann sende ich noch mal eine Erinnerung und danach ist der Händler dran.
Ich habe übrigens auch erst mal ganz dumm gefragt, wo denn die im Prospekt so genau beschriebene 2. USB-Schnittstelle sich befindet, da mein Sohn sein IPad daran laden will. Mal sehen, was da als Antwort kommt.
Zitat:
@gt2er schrieb am 31. Dezember 2017 um 15:43:06 Uhr:
In den Preislisten steht "Irrtümer und Änderungen bei den Angaben bleiben vorbehalten."
Man wird sich halt in den Preislisten geirrt haben.
...
Ich glaube persönlich nicht, dass man juristisch eine Chance hat Geld zu bekommen. In Deinem Vertrag mit dem Händler steht vermutlich auch, dass Irrtümer und Änderungen bei den Angaben vorbehalten bleiben.
Ich bin kein Berufsjurist, habe aber von Berufs wegen viel mit solchen Themen zu tun. Meine Meinung zu dem oben zitierten:
Änderungen und Irrtümer vorbehalten:
Eine solche Klausel im Prospekt soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben, im persönlichen Gespräch den Kunden darauf hinweisen zu können, falls etwas im Prospekt nicht stimmt. Wenn aber der Käufer unter Hinweis auf den Katalog die Ware bestellt, wird der Katalog zum Vertragsbestandteil. Da im Kaufvertrag nur die Codes aus der Preisliste stehen, ist die Preisliste somit auch Vertragsbestandteil.
Zum Nachlesen siehe hier.
Juristisch keine Chance:
In den BMW Verkaufsbedingungen für neue Automobile steht unter
"IV. Lieferung und Lieferverzug
...
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind..."
Hier geht es also um Änderungen während der Lieferzeit. Bei dem genannten Problem handelt es sich aber um keine Änderung, und schon gar nicht während der Lieferzeit. Der Prospekt war von vornherein falsch, also schon vor Vertragsunterzeichnung. Somit greift diese Klausel nicht, und es gilt ganz normal §434 BGB:
"... Zu der Beschaffenheit ... gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers ... oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann."
Und falls das immer noch nicht reicht, hier ein relativ aktuelles Urteil dazu.
Insofern glaube ich sehr wohl, dass man hier juristisch eine Chance hat. Das sollte auch jedem sofort einleuchten: Wo kämen wir denn da hin, wenn bei Bestellungen von Zig-Tausend-Euro-Produkten der Händler liefern könnte, was er wollte.
Viele Grüße
Schmidt32
P.S.: Ein gutes Jahr 2018 Euch allen...
Dann bin ich mal gespannt auf die juristischen Erfolge. Hier geht es ja nicht darum, dass der Händler etwas falsches ausliefert, sondern der Hersteller falsche Angaben in der Preisliste gemacht hat.
Zitat:
@gt2er schrieb am 1. Januar 2018 um 11:36:35 Uhr:
Dann bin ich mal gespannt auf die juristischen Erfolge. Hier geht es ja nicht darum, dass der Händler etwas falsches ausliefert, sondern der Hersteller falsche Angaben in der Preisliste gemacht hat.
Kein Händler wird sich bei so einer klaren Lage auf irgendwelche juristischen Streitereien einlassen. Insofern stellt sich die Frage nach den "juristischen Erfolgen" nicht. Zumal es hier nicht um die Rückgabe des Fahrzeugs geht, sondern um eine Wertminderung von geschätzt 200,- Euro. Das sind Peanuts. Das Geld werden die Händler sich dann schon von BMW wiederholen.
Im übrigen habe ich bis jetzt zwei Fahrzeuge "gewandelt", und bei beiden bin ich ohne Anwalt ausgekommen. Insofern denke ich, dass ich weiß, was geht und was nicht.
Mir ging es um die juristische Position.
Klar, wenn du das ohne Anwalt gemacht hast. Ohne Anwalt geht einiges, weil die Händler Angst um den juristischen Aufwand haben. Mich würde mal interessieren wie ein Gericht bei so einer für die Funktion des Autos nebensächlichen Sache wir ein fehlender USB-Ladeanschluss entscheidet, den man für wenige Euro nachrüsten kann.
Zitat:
@gt2er schrieb am 1. Januar 2018 um 14:34:08 Uhr:
Mich würde mal interessieren wie ein Gericht bei so einer für die Funktion des Autos nebensächlichen Sache wir ein fehlender USB-Ladeanschluss entscheidet, den man für wenige Euro nachrüsten kann.
Wenn es nur ein USB-
Ladeanschluss wäre, dann würde ich dir zustimmen. Es ist aber ein "richtiger" zweiter USB-Anschluss. Deshalb braucht man ja auch den USB-Hub. Der ist aber eben beim F45/F46 nicht verbaut und laut den von mir weiter oben erwähnten Stromlaufplänen auch nicht vorgesehen, weshalb eben auch Nachrüsten nicht geht.
Durch den höheren Ladestrom ginge vermutlich sogar eine USB-Festplatte für die Musiksammlung. Mit dem "normalen" USB-Anschluss geht ja nur USB-Stick wegen des Stromverbrauchs.
Letztlich ist die SA 6NW dafür da, zwei Telefone gleichzeitig nutzen zu können: Es gibt zwei Mikrofone für die FSE, man kann beide Telefone gleichzeitig über Bluetooth koppeln, und man könnte auch beide Telefone gleichzeitig über USB verbinden. Die Betonung liegt hier auf verbinden und nicht auf laden.
Mit nur einem USB ist das eben nur eine verkrüppelte Lösung...
Woraus erkennst Du, dass es zwei vollwertige USB-Anschlüsse sind?
Wo hast Du das gelesen?
Ich kann nur in der Preisliste folgendes finden:
Zitat:
– 2 USB-Anschlüsse mit 2,1 A Ladestrom für kürzere Ladezeiten von Smartphones
und Tablets
Das erfüllt auch eine zweite USB-Schnittstelle mit Ladefunktion 2,1A ohne USB-Hub.
Zitat:
– 2 Handys und 1 Audio-Player gleichzeitig per Bluetooth koppelbar
Kopplung per Bluetooth und nicht per USB.
Ich kann nicht erkennen, dass in der Preisliste versprochen wird, dass man zwei Handys gleichzeitig per USB koppeln kann.
Was habe ich übersehen? Wo steht etwas davon, dass man zwei Handies per USB koppeln kann?
Zitat:
@gt2er schrieb am 1. Januar 2018 um 18:16:16 Uhr:
Zitat:
– 2 Handys und 1 Audio-Player gleichzeitig per Bluetooth koppelbar
Kopplung per Bluetooth und nicht per USB.Ich kann nicht erkennen, dass in der Preisliste versprochen wird, dass man zwei Handys gleichzeitig per USB koppeln kann.
Was habe ich übersehen? Wo steht etwas davon, dass man zwei Handies per USB koppeln kann?
Korrekt. Es wird nicht versprochen, dass beide Smartphones gleichzeitig per USB gekoppelt werden können. Per BT geht, zumindest bei IPhones. Dies ändert aber nichts an der falschen Prospektangabe.
Die übrig gebliebene USB-Schnittstelle kann übrigens anscheinend nur ca. 1,2 A, getestet mit elektronischer Last. Darüber bricht die Spannung langsam zusammen. Also nix mit 2,1 A. Das ist auch kein Wunder, wegen dem eingesparten Hub fehlt hier wohl schlicht die Power. Kennen wir ja auch von PCs. Externe Hubs mit eigenem Netzteil sind da im Vorteil bei der Stromleistung.
Zitat:
@tsiegler schrieb am 1. Januar 2018 um 19:13:45 Uhr:
Zitat:
@gt2er schrieb am 1. Januar 2018 um 18:16:16 Uhr:
Kopplung per Bluetooth und nicht per USB.Ich kann nicht erkennen, dass in der Preisliste versprochen wird, dass man zwei Handys gleichzeitig per USB koppeln kann.
Was habe ich übersehen? Wo steht etwas davon, dass man zwei Handies per USB koppeln kann?
Korrekt. Es wird nicht versprochen, dass beide Smartphones gleichzeitig per USB gekoppelt werden können.
Eine Preisliste muss nicht alles beschreiben, was selbstverständlich ist:
Wenn du einen Laptop mit zwei USB-Anschlüssen kaufst, und bei den beiden Anschlüssen steht keinerlei Einschränkung, dann wirst du als Käufer wohl mit Fug und Recht erwarten, dass beide USB-Anschlüsse nicht nur zum Laden geeignet sind, sondern auch zur Datenübertragung. Ebenso wirst du erwarten, dass beide Anschlüsse gleichzeitig zum Daten übertragen verwendet werden können.
Ich empfehle in diesem Zusammenhang mal das Lesen des §434 BGB. Da wird in einer absteigenden Hierarchie die Mängelfreiheit beschrieben. Und die letzte Stufe ist die, wo eine explizite Regelung fehlt. In diesem Fall ist eine Sache mängelfrei, wenn sie "eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Wäre das im Gesetz nicht so geregelt, müsste man wirklich alles haarklein in der Preisliste und/oder im Vertrag beschreiben. Aber durch diese Passus braucht es das nicht, weil einfach die große Mehrheit der Bevölkerung unter einem USB-Anschluss genau das versteht, was man eben drunter versteht. Die Einwände von gt2er finde ich jedenfalls konstruiert.
In der Preisliste steht
"– 2 USB-Anschlüsse mit 2,1 A Ladestrom für kürzere Ladezeiten von Smartphones"
Ich lese da keinerlei Einschränkung, wie z.B. "nur ladefähig" o.ä. Ganz im Gegenteil: Es wird betont, dass beide Anschlüsse mehr können, als sie eigentlich müssten, nämlich über die USB-Spezifikation hinaus mit 2,1A laden.
Und zu dem Begriff "Koppelung":
Koppeln ist ein Begriff aus der Bluetooth-Welt, der auf USB überhaupt nicht übertragbar ist.
Im übrigen bin ich jetzt raus hier. Meine Zeit ist mir für solche Diskussionen zu schade. Ich hatte die technischen Hintergründe hier genau beschrieben. Wäre mein Posting gelesen worden, dann hätte man sich einiges an Diskussionen hier sparen können, weil die technische Umsetzung genau zu der Beschreibung der Preisliste passt (außer beim F45/F46).
Hallöchen,
und zu guter letzt erübrigt sich die ganze Diskussion wenn man rein formell und juristisch betrachtet die Textpassage unter dem Inhaltsverzeichnis der Preisliste des F45 sowie des F46 etwas genauer durchlesen würde!
Denn damit ist der Anbieter recht schnell von irgend welchen etwaigen Ansprüchen eines Bestellers befreit.😁
Zitat:
@Safran258 schrieb am 1. Januar 2018 um 22:15:47 Uhr:
Hallöchen,
und zu guter letzt erübrigt sich die ganze Diskussion wenn man rein formell und juristisch betrachtet die Textpassage unter dem Inhaltsverzeichnis der Preisliste des F45 sowie des F46 etwas genauer durchlesen würde!
Denn damit ist der Anbieter recht schnell von irgend welchen etwaigen Ansprüchen eines Bestellers befreit.😁
Vor dem Posten die bisherigen Beiträge eines Threads zu
lesenhilft ungemein...
Für alle anderen (insbesondere @tsiegler als Leidensgenosse):
Ich habe heute meinen neuen GT bekommen, und die von mir angepeilten 200,- Euro Kaufpreisminderung wegen des fehlenden zweiten USB-Anschlusses wurden vom Autohaus klaglos akzeptiert. Damit ist das Thema für mich erledigt, und ich bin raus aus diesem Thread.
Viele Grüße
Schmidt32