Einziehung des Fahrzeugs
Hallo Erfahrene,
mich würde mal interessieren, wie weit Behörden im Hinblick bei der Beschlagnahme des Farzeugs gehen dürfen, wenn mit dem PKW z.B. ohne Fahrerlaubnis oder Zulassung fährt. Und kann das Fahrzeug auch dann eingezogen werden, wenn es einem anderen Familienmitglied gehört?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Die Einziehung ist allgemein in § 74 StGB geregelt.
§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis gibt es eine Sonderregelung in § 21 Abs. 3 StVG:
§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
31 Antworten
Hallo, AS60,
Zitat:
Original geschrieben von AS60
So lange wie ich mit der Materie zu tun habe, und das sind jetzt fast 35 Jahre, habe ich solch eine Einziehung des Fahrzeugs erst ein einziges Mal erlebt.
Muss aber nichts heißen. Liegt ja auch an der jeweiligen Sta und am Richter.
in erster Linie liegt es an dem Polizeibeamten, der den Fall bearbeitet.
Dieser sollte sich umgehend mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bzgl. einer Einziehung des Fahrzeugs in Verbindung setzen, denn Monate später, wenn der Strafbefehl oder das Urteil kommt, ist diese Maßnahme kaum noch zu rechtfertigen.
Erfährt der Staatsanwalt noch gleich am Tattag von dem Vorfall, kann er die Einziehung umgehend anordnen und vom zuständigen Richter bestätigen lassen (die Voraussetzungen wurden ja schon genannt).
Es kommt allerdings auch noch auf den Wert des Fahrzeugs an.
Einen alten Hobel, der nichts mehr wert ist, wird man kaum einziehen, denn damit erreicht man keinen "Lerneffekt" beim Fahrer, bzw. Halter.
Bei höherwertigen Fahrzeugen ist die Wahrscheinlichkeit der Einziehung schon größer (man muss sie nur anregen).
Wichtig dabei: Man muss dem Eigentümer des Fahrzeugs umgehend über die Staatsanwaltschaft ein Veräußerungsverbot bekanntgeben.
Viele Grüße,
Nachteule
Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
Hallo Erfahrene,mich würde mal interessieren, wie weit Behörden im Hinblick bei der Beschlagnahme des Farzeugs gehen dürfen, wenn mit dem PKW z.B. ohne Fahrerlaubnis oder Zulassung fährt. Und kann das Fahrzeug auch dann eingezogen werden, wenn es einem anderen Familienmitglied gehört?
Grüße
Das Fahrzeug kann auf jeden Fall an Ort und Stelle still gelegt werden und das ist auch gut so.
Zitat:
Original geschrieben von uhu110
Hallo, AS60,Es kommt allerdings auch noch auf den Wert des Fahrzeugs an.
Einen alten Hobel, der nichts mehr wert ist, wird man kaum einziehen, denn damit erreicht man keinen "Lerneffekt" beim Fahrer, bzw. Halter.
Bei höherwertigen Fahrzeugen ist die Wahrscheinlichkeit der Einziehung schon größer (man muss sie nur anregen).
ganz klar ich fahre mal die neue S-Klasse ohne Versicherungsschutz und die Staatsanwaltschaft darf sich deswegen auf
§ 6 PflVG berufen und den Wagen einziehen😰
Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
ganz klar ich fahre mal die neue S-Klasse ohne Versicherungsschutz und die Staatsanwaltschaft darf sich deswegen aufZitat:
Original geschrieben von uhu110
Hallo, AS60,Es kommt allerdings auch noch auf den Wert des Fahrzeugs an.
Einen alten Hobel, der nichts mehr wert ist, wird man kaum einziehen, denn damit erreicht man keinen "Lerneffekt" beim Fahrer, bzw. Halter.
Bei höherwertigen Fahrzeugen ist die Wahrscheinlichkeit der Einziehung schon größer (man muss sie nur anregen).
§ 6 PflVG berufen und den Wagen einziehen😰
S-Klasse ist eher minderwertig. 😁
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Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
....
ganz klar ich fahre mal die neue S-Klasse ohne Versicherungsschutz und die Staatsanwaltschaft darf sich deswegen auf
§ 6 PflVG berufen und den Wagen einziehen😰
Das wäre doch eine völlig korrekte und vor allem auch sinnvolle Maßnahme.
Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
ganz klar ich fahre mal die neue S-Klasse ohne Versicherungsschutz und die Staatsanwaltschaft darf sich deswegen aufZitat:
Original geschrieben von uhu110
Hallo, AS60,Es kommt allerdings auch noch auf den Wert des Fahrzeugs an.
Einen alten Hobel, der nichts mehr wert ist, wird man kaum einziehen, denn damit erreicht man keinen "Lerneffekt" beim Fahrer, bzw. Halter.
Bei höherwertigen Fahrzeugen ist die Wahrscheinlichkeit der Einziehung schon größer (man muss sie nur anregen).
§ 6 PflVG berufen und den Wagen einziehen😰
Auf dicke Hose machen, aber nirgendwo mit klarkommen nennt sich das...
Hallo, lockmaster,
Zitat:
Original geschrieben von lockmaster
ganz klar ich fahre mal die neue S-Klasse ohne Versicherungsschutz und die Staatsanwaltschaft darf sich deswegen auf
§ 6 PflVG berufen und den Wagen einziehen😰
Unsinn.
Es geht hier einzig und allein um vorsätzliche und fortgesetzte Taten.
Solltest Du immer wieder mit einem nicht versicherten Fahrzeug fahren, kann es allerdngs tatsächlich eingezogen werden.
Viele Grüße,
Uhu110
Was mag da wohl vorgefallen sein, wenn jemand so eine Frage stellt? Da hat wohl ein Betroffener die Hosen voll, auf diese Weise zum Fußgänger werden zu müssen😁