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Einziehung des Fahrzeugs

Themenstarteram 20. März 2013 um 13:15

Hallo Erfahrene,

mich würde mal interessieren, wie weit Behörden im Hinblick bei der Beschlagnahme des Farzeugs gehen dürfen, wenn mit dem PKW z.B. ohne Fahrerlaubnis oder Zulassung fährt. Und kann das Fahrzeug auch dann eingezogen werden, wenn es einem anderen Familienmitglied gehört?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Die Einziehung ist allgemein in § 74 StGB geregelt.

§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis gibt es eine Sonderregelung in § 21 Abs. 3 StVG:

§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

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Zitat:

Original geschrieben von lockmaster

 Und kann das Fahrzeug auch dann eingezogen werden, wenn es einem anderen Familienmitglied gehört?

Na hoffentlich.

Denn das ist Vorsatz.

Dazu müsste das Familienmitglied mehrmals jemanden ohne Fahrerlaubnis dies gestatten, dann kann eine Enteignung zum Schutz der Allgemeinheit stattfinden.

http://www.motor-talk.de/.../...-der-staat-das-auto-holt-t4343301.html

Zu solch einer Massnahme muss ein Richter zustimmen. So einfach ist eine Einziehung nicht durchzuführen.

Die Einziehung ist allgemein in § 74 StGB geregelt.

§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis gibt es eine Sonderregelung in § 21 Abs. 3 StVG:

§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Zitat:

Original geschrieben von AS60

Zu solch einer Massnahme muss ein Richter zustimmen. So einfach ist eine Einziehung nicht durchzuführen.

Dies wird der Richter wenn der entsprechende Fall Fahren ohne Fahrerlaubnis verhandelt wird im Urteil dann schon bekanntgeben ;-)

So lange wie ich mit der Materie zu tun habe, und das sind jetzt fast 35 Jahre, habe ich solch eine Einziehung des Fahrzeugs erst ein einziges Mal erlebt.

Muss aber nichts heißen. Liegt ja auch an der jeweiligen Sta und am Richter.

am 20. März 2013 um 13:42

Zwischen einer Beschlagnahme zur vorübergehenden Sicherstellung und einer Enteignung gibts aber einen riesen Unterschied.

Die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr

Da die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf es auch einer Eingriffsbefugnis. Diese ist in den Polizeigesetzen der Länder enthalten. Hiernach können die Polizei und die Ordnungsbehörden (eingeschränkt) u. a. eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, ..."

 

2.22 Werden im öffentlichen Verkehrsraum

zulassungspflichtige, nicht mehr zugelassene Fahr­zeuge oder

zulassungsfreie, offensichtlich betriebsunfähige oder längere Zeit nicht mehr benutzte Fahrzeuge

festgestellt, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden (Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsbehörde) unverzüg­lich zu unterrichten. Geht von dem Fahrzeug eine gegen­wärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so trifft die Polizei die notwendigen unaufschiebbaren Maßnah­men und unterrichtet die zuständige Behörde.

Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung sind völlig verschiedene Dinge... :rolleyes: ;)

Die Einziehung ist das letzte, endgültige... da ist die Karre dann weg.

Die Überschrift des Threads spricht von der Einziehung des Fahrzeug und nur davon reden wir hier. Die Einziehung findet natürlich auch zur Gefahrenabwehr statt, ist aber von Dauer.

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