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Einspruch beim Bußgeldbescheid

Guten Tag liebes Forum,

mir ist letztens ein kleines Missgeschick passiert und ich habe mich mit meinem Auto überschlagen.
Ich habe in einer scharfen Linkskurve in den 3. Gang geschalten und habe ausversehen die Kupplung zu schnell losgelassen und es gab ein schlag wobei ich mein Lenkrad ruckartig verzogen habe.
Dabei rutschte mein Auto mit dem Heck gegen einen Bordstein und ich habe mich überschlagen.
Jetzt wird mir vorgeworfen:
"Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall."
"§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, §49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;"
"§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG"

Für mich in meiner Probezeit würde es bedeuten Verlängerung der Probezeit + 1 Punkt in Flensburg und ein Aufbauseminar.
Der Polizist hat vor Ort direkt nach dem Unfall als ich noch voller Schock war so einen Bußgeldbescheid gemacht und ich habe ihn direkt unterschrieben weil ich wollte dass ich erstmal nach Hause komme und alles vorbei sein sollte.
Jetzt geht es darum Einspruch einzulegen und wollte mal fragen ob es überhaupt ein versuch Wert ist und wie ich das ganze Formulieren sollte damit ich nicht mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.
Ich hoffe einer von euch kann mir helfen.

Mit freundlichen Grüßen 🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@User723585 schrieb am 25. Juli 2020 um 15:24:35 Uhr:



mir ist letztens ein kleines Missgeschick passiert und ich habe mich mit meinem Auto überschlagen.
Ich habe in einer scharfen Linkskurve in den 3. Gang geschalten und habe ausversehen die Kupplung zu schnell losgelassen und es gab ein schlag wobei ich mein Lenkrad ruckartig verzogen habe.
Dabei rutschte mein Auto mit dem Heck gegen einen Bordstein und ich habe mich überschlagen.

Bordstein hört sich nach Ortschaft an.

Scharfe Linkskurve in Ortschaft hört sich danach an, dass man deutlich unter 50 km/h fahren sollte.

Wenn das Fahrzeug sich durch Berührung der Hinterreifen mit dem Bordstein überschlägt hört sich das nicht nach maximal 25 km/h an, die man in einer scharfen Linkskurve innerorts fahren sollte.

Angepasste Geschwindigkeit heißt übrigens nicht nur angepasst an die örtlichen Verhältnisse, sondern auch angepasst an die eigenen Fähigkeiten. Schön langsam durch die Kurve und nicht in der Kurve kuppeln oder schalten. Für mich klingt das Bußgeld schlüssig.

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Zitat:

@User723585 schrieb am 25. Juli 2020 um 16:04:35 Uhr:


Fahrzeug wurde direkt am nächsten Tag zuerst nach Hause gefahren und dann wurde er zwei Tage später von einem Schrotthändler abgeholt.

Bestand denn nicht die Möglichkeit, die Abgabe an den Schrotthändler so lange zu verschieben, bis der Fall vollständig geklärt ist?

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 26. Juli 2020 um 12:13:05 Uhr:


Diese Schilderung des TE kann auch mit einem technischen Defekt im Einklang stehen.
Eine sachlich nüchterne Schilderung ist im Rückblick nicht zu erwarten.
Warum wird hier über Geschwindigkeit spekuliert?

Edit: Wenn‘s schnippig klingen sollte, es war nicht so gemeint 🙂

Edit2: Falsche Schaltfläche erwischt.

Wir spekulieren hier überhaupt nicht über die Geschwindigkeit. Überleg doch mal, worum es hier im Thread geht. 😉

Zitat:

@User723585 schrieb am 25. Juli 2020 um 15:24:35 Uhr:



mir ist letztens ein kleines Missgeschick passiert und ich habe mich mit meinem Auto überschlagen.
Ich habe in einer scharfen Linkskurve in den 3. Gang geschalten und habe ausversehen die Kupplung zu schnell losgelassen und es gab ein schlag wobei ich mein Lenkrad ruckartig verzogen habe.
Dabei rutschte mein Auto mit dem Heck gegen einen Bordstein und ich habe mich überschlagen.

Bordstein hört sich nach Ortschaft an.

Scharfe Linkskurve in Ortschaft hört sich danach an, dass man deutlich unter 50 km/h fahren sollte.

Wenn das Fahrzeug sich durch Berührung der Hinterreifen mit dem Bordstein überschlägt hört sich das nicht nach maximal 25 km/h an, die man in einer scharfen Linkskurve innerorts fahren sollte.

Angepasste Geschwindigkeit heißt übrigens nicht nur angepasst an die örtlichen Verhältnisse, sondern auch angepasst an die eigenen Fähigkeiten. Schön langsam durch die Kurve und nicht in der Kurve kuppeln oder schalten. Für mich klingt das Bußgeld schlüssig.

Ähnliche Themen

Kurve und Verlust der Haftreibung durch Fehlbedienung oder technische Gründe zieht starkes Übersteuern nach sich, das zum Überschlag führen kann.

Daher meine frühere Frage an unsere Rechtsschaffenden: Ist der Überschlag allein ausreichend um den Tatvorwurf „Geschwindigkeit“ zu erhärten. Uwe schrieb ja, er sieht da Chancen.

Da das Tatfahrzeug ohne schuldhaftes Handeln des TE für die Beweisführung nicht mehr zur Verfügung steht, bleibt es eine Geschmacksfrage ob der Widerspruch mit oder ohne anwaltliche Unterstützung erfolgt.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 26. Juli 2020 um 12:04:56 Uhr:



Zitat:

@Drahkke schrieb am 26. Juli 2020 um 11:04:54 Uhr:


Bei Ursache 3 ist das nicht mehr möglich, da das Fahrzeug bereits verschrottet wurde.

Darf das Problem des TE sein? In dubio pro reo.

Ganz so einfach ist es (zum Glück) nicht.

Die Staatsanwaltschaft muss beim auf frischer Tat ertappten Einbrecher ja auch nicht davon ausgehen, dass der sich nur in der Tür geirrt hat oder dem Ladendieb, dass das teure Parfüm unglücklich aus dem Regal direkt in seine Manteltasche gefallen ist.

Der Anschein spricht nunmal gegen den TE. Jetzt müsste er sich entlasten, das dürfte aber schwierig werden. Zumal er die Geschichte mit dem Fahrzeugdefekt wohl selber nicht glaubt, das kam ja auch nicht von ihm...

... jo, das mit dem Defekt kam von mir.
Weil man bei den Erinnerungen und damit Schilderungen des TE unter den gegebenen Umständen Abstriche machen muss. Unmittelbar nach dem Überschlag dürfte die Qualität der Einlassung kaum besser gewesen sein.

Zitat:

@400.000km schrieb am 26. Juli 2020 um 12:37:51 Uhr:



Zitat:

@User723585 schrieb am 25. Juli 2020 um 15:24:35 Uhr:



mir ist letztens ein kleines Missgeschick passiert und ich habe mich mit meinem Auto überschlagen.
Ich habe in einer scharfen Linkskurve in den 3. Gang geschalten und habe ausversehen die Kupplung zu schnell losgelassen und es gab ein schlag wobei ich mein Lenkrad ruckartig verzogen habe.
Dabei rutschte mein Auto mit dem Heck gegen einen Bordstein und ich habe mich überschlagen.

Bordstein hört sich nach Ortschaft an.

Scharfe Linkskurve in Ortschaft hört sich danach an, dass man deutlich unter 50 km/h fahren sollte.

Wenn das Fahrzeug sich durch Berührung der Hinterreifen mit dem Bordstein überschlägt hört sich das nicht nach maximal 25 km/h an, die man in einer scharfen Linkskurve innerorts fahren sollte.

Angepasste Geschwindigkeit heißt übrigens nicht nur angepasst an die örtlichen Verhältnisse, sondern auch angepasst an die eigenen Fähigkeiten. Schön langsam durch die Kurve und nicht in der Kurve kuppeln oder schalten. Für mich klingt das Bußgeld schlüssig.

Folgendes... es war eine Rechtskurve (Mein Fehler...) und es gibt auch außerhalb geschlossener Ortschaften Bordsteine damit das Wasser abläuft. Es ging bergab. Ja es war außerhalb.. Wäre es innerhalb passiert hätte ich meinen Führerschein direkt abgegeben...

Ich bin von der Kupplung gerutscht da meine Schuhe noch Nass waren.. Es hatte vorher geregnet und die Fahrbahn war auch nass. Der Bordstein war auf der entgegenkommenden Fahrbahn.

Anstatt meine Fahrkenntnisse/Fähigkeiten zu beurteilen könntest du ja mal auf meine Fragen eingehen 🙂

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 26. Juli 2020 um 13:13:52 Uhr:


Kurve und Verlust der Haftreibung durch Fehlbedienung oder technische Gründe zieht starkes Übersteuern nach sich, das zum Überschlag führen kann.

Daher meine frühere Frage an unsere Rechtsschaffenden: Ist der Überschlag allein ausreichend um den Tatvorwurf „Geschwindigkeit“ zu erhärten. Uwe schrieb ja, er sieht da Chancen.

Da das Tatfahrzeug ohne schuldhaftes Handeln des TE für die Beweisführung nicht mehr zur Verfügung steht, bleibt es eine Geschmacksfrage ob der Widerspruch mit oder ohne anwaltliche Unterstützung erfolgt.

Bei unangepasster Geschwindigkeit hätte sich mein Fahrzeug bei Trockenheit überschlagen wenn ich die Kurve zu schnell durchgefahren wäre. Jetzt tritt nur folgendes Problem auf. Die Fahrbahn war nass und das Fahrzeug rutsch eher bevor es einen Überschlag macht. Dadurch dass es mein Fehler war da ich das Lenkrad verzogen habe und das Fahrzeug ins rutschen kam und gegen den Bordstein der Gegenfahrbahn stoßte habe ich mich überschlagen.

-> Fahrfehler nicht unangepasste Geschwindigkeit.

Wie sollte ich es jetzt am besten Formulieren ohne mich selbst zu belasten? Müsste den Einspruch bis zum Samstag gesendet haben.

Der Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit passt doch? 😕
Spielt überhaupt keine Rolle, ob es trocken oder wie jetzt plötzlich (😁) nass war.

Was willste da formulieren? 😕

Zitat:

@User723585 schrieb am 3. August 2020 um 10:56:16 Uhr:



Wie sollte ich es jetzt am besten Formulieren ohne mich selbst zu belasten? Müsste den Einspruch bis zum Samstag gesendet haben.

Du brauchst den Einspruch nicht begründen.
Hiermit lege ich Einspruch gegen den Vorwurf XXXXXXX ein. Fertig.

Zitat:

@User723585 schrieb am 3. August 2020 um 10:56:16 Uhr:



....
Bei unangepasster Geschwindigkeit hätte sich mein Fahrzeug bei Trockenheit überschlagen wenn ich die Kurve zu schnell durchgefahren wäre. Jetzt tritt nur folgendes Problem auf. Die Fahrbahn war nass und das Fahrzeug rutsch eher bevor es einen Überschlag macht. Dadurch dass es mein Fehler war da ich das Lenkrad verzogen habe und das Fahrzeug ins rutschen kam und gegen den Bordstein der Gegenfahrbahn stoßte habe ich mich überschlagen.

-> Fahrfehler nicht unangepasste Geschwindigkeit.

Wie sollte ich es jetzt am besten Formulieren ohne mich selbst zu belasten? Müsste den Einspruch bis zum Samstag gesendet haben.

das kannst Du formulieren, wie du willst - Vorwurf lautet, Zitat:

"Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall."

wenn es zum Unfall gekommen ist wird immer automatisch die nicht angepasste Geschwindigkeit als Ursache unterstellt, sonst wäre auch bei einem Fahrfehler nichts passiert;

da kommst Du leider nicht 'raus

Gruß rmx

Zitat:

@remix schrieb am 3. August 2020 um 11:23:47 Uhr:


das kannst Du formulieren, wie du willst - Vorwurf lautet, Zitat:

"Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall."

wenn es zum Unfall gekommen ist wird immer automatisch die nicht angepasste Geschwindigkeit als Ursache unterstellt, sonst wäre auch bei einem Fahrfehler nichts passiert;

da kommst Du leider nicht 'raus

das ist einfach nur komplett falsch.

Niemand weiß, wie hoch die Geschwindigkeit war. Und ob ohne einen Fahrfehler ein Unfall passiert wäre, kann auch niemand sagen. Gelingt es, den Vorwurf auf einen Fahrfehler zu reduzieren, wird ein 35.- € Verstoß daraus. Und das ist sehr wohl möglich, ich kenne viele Fälle und googeln kann man diese auch.

Ich würde in den Einspruch reinschreiben, dass die Geschwindigkeit nicht unangepasst war, sondern dass der Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist. Und dann den Fehler beschreiben, so wie der TE es oben schon getan hat.

Zitat:

@User723585 schrieb am 3. August 2020 um 10:56:16 Uhr:


Dadurch dass es mein Fehler war da ich das Lenkrad verzogen habe und das Fahrzeug ins rutschen kam und gegen den Bordstein der Gegenfahrbahn stoßte habe ich mich überschlagen.

Vielleicht hast Du aus Unachtsamkeit gegen den Bordstein gelenkt, dann ruckartig überkorrigiert und dabei ist das Auto ausgebrochen?

Was Kai R. erläutert, leuchtet mir auch ein.

Ich selbst hatte Mal einen ähnlich unschönen Unfall, kurz nach Ablauf meiner Probezeit, die damals aber noch kürzer war.
Ich war so froh, dass ich am Unfallort meine Fassungslosigkeit über den Hergang irgendwem erzählen konnte. Mein Auto war Schrott, ich war pleite und etwa 500 km von zu Hause entfernt. Außerdem hatte ich mir den Arm mehrfach gebrochen, was ich allerdings erst nach etwa einer halben Stunde bemerkte (Schock von Feinsten!). Der Anblick war ebenfalls erschütternd, auch wenn der Bruch nicht offen war. (Fremdschaden war nicht entstanden. Ich hatte aus Schreck das Lenkrad auf der Autobahn verrissen und war im spitzen Winkel in die Leitplanke geschlingert.)

Richtig scheiße fand ich dann, dass mir die Polizei als erstes das Ordnungsgeld auferlegt hat. 70 DM damals. Seither schweige ich eisern bei jeder Begegnung mit der Polizei, wenn irgendein Anhaltspunkt für eine eigene Ordnungswidrigkeit besteht.

@User723585

Wie Kay jetzt, weiter von auch schon und ich auch geschrieben haben, erhebe Einspruch, gib an, dass die Geschwindigkiet nicht unangepasst war, sondern der Unfall auf einen Fahrfehler zurückzuführen war und bitte darum den Bußgeldbescheid in folgenden Tatbestand abzuändern:
Sie gerieten ins Schleudern und verursachten Sachschaden
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Ich würde den Hergang so beschreiben, wie du das gemacht hast aber noch ergänzen, dass durch das Kupplungsspringen lassen die hinteren Räder kurz blockierten und du als falsche Reaktion sofort stark gegengelenkt hast. Da allerdings die Räder sofort wieder griffen, folgte das Fahrzeug schlagartig dem starken Lenkeinschlag und geriet außer Kontrolle.

Gruß

Uwe

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