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Einschränkendes Schild an Verkehrszeichen

Themenstarteram 13. September 2018 um 10:47

Hallo,

heut früh gab es in unserer Frühstückspause mal wieder eine nette Diskussion im Kollegenkreis. Die Firma befindet sich in der Innenstadt von Suhl in Thüringen, hier ist fast jede Seitenstraße mit Parkuhren "vermint". An einem kleinen Platz ca 100m von hier ist das Parkplatzschild mit 2 Zusatztafeln ergänzt: eins mit den Uhrzeiten (Mo-Fr 8-19 Uhr) und drunter noch eins mit "mit Parkschein". Ab und an kann man frühs sehen,dass alle Autos, die da nachts geparkt haben, in der Früh ein Knöllchen bekommen haben. Darüber, ob das rechtens ist, gabs nun im Kollegenkreis unterschiedliche Meinungen. Manche meinten,dass außerhalb der genannten Parkzeiten dort nicht geparkt werden dürfe. Andere hingegen meinte, dass sich das "mit Parkschein" lediglich auf die genannten Uhrzeiten beziehen würde und man außerhalb der genannten Zeiten auch ohne Parkschein parken dürfe. Was ist denn nun eigentlich richtig ? Ich bin ja Vertreter der letzteren Meinung: Von 8-19 Uhr mit Parkschein, die restliche Zeit ohne.

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32 Antworten

Zitat:

@Tand0r schrieb am 13. September 2018 um 17:41:27 Uhr:

Bei dem vom TE geschilderten Fall hängen die Zusatzschilder aber anders rum.

Ich hege gewisse Zweifel, dass es tatsächlich so ist. ;)

Aber gut, geschildert hat er es so und in dem Fall würden die Zeiten sich nicht auf die Parkscheinpflicht beziehen, sondern auf die Parkerlaubnis. Damit ist das Parken aber außerhalb der Zeiten noch nicht verboten.

Um die Frage wirklich umfassend zu beantworten, müsste man also viele Details kennen:

- die genaue Beschilderung (Foto)

- ob es Parkflächenmarkierungen gibt

- ob die Stelle in einem Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1) oder in einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1) liegt und ggf. deren genaue Beschilderung (Foto)

- welcher genaue Tatvorwurf gemacht wurde

- wann die Fahrzeuge aufgeschrieben wurden

Zitat:

@Florian333 schrieb am 13. September 2018 um 17:11:18 Uhr:

Nehmen wir mal an, dass die unten gezeigte Beschilderung innerhalb eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) liegt und dass es dort keine Parkflächenmarkierungen gibt. Meinst du dann, dass dort das Parken außerhalb der Zeiten verboten ist?

Ist durchaus denkbar, auch wenn man darüber natürlich lange diskutieren kann. Worauf sich Zusatzzeichen beziehen ist zwar in der StVO vermeintlich eindeutig geregelt, aber nur, weil es sich wie üblich um einen handwerklichen Fehler handelt. In der Praxis gibt es u.a. folgende Anwendungen:

1: Alle Zusatzzeichen beziehen sich einzeln auf das Hauptzeichen

2: Ein Zusatzzeichen bildet mit dem Hauptzeichen eine Beschränkung, ein weiteres schränkt diese Kombination ein

3: Zwei Zusatzzeichen bilden eine Kombination und schränken ein Hauptzeichen ein.

4: Ein Zusatzzeichen bildet mit dem Hauptzeichen eine Beschränkung, ein weiteres schränkt diese Kombination ein, noch ein weiteres bezieht sich wieder allein auf das Hauptzeichen

usw.

Insofern kann man die hier diskutierte Beschilderung so werten, dass die Zeitbeschränkung nur das Zusatzzeichen "mit Parkschein" einschränkt, wodurch nur das Parkplatzschild außerhalb der relevanten Zeiten übrig bleiben würde. Dann wäre das Parken erlaubt.

Oder man wertet die Kombination aus Zeichen 314 und dem ZZ "mit Parkschein" als eine Kombination, die dann nur zu bestimmten Zeiten gilt. Dann wäre das Parken außerhalb der Zeiten nicht erlaubt.

(jeweils in einer eingeschränkten Haltverbotszone, oder an Stellen, an denen das Parken nicht via §12 StVO pauschal erlaubt ist).

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 13. September 2018 um 20:19:40 Uhr:

Oder man wertet die Kombination aus Zeichen 314 und dem ZZ "mit Parkschein" als eine Kombination, die dann nur zu bestimmten Zeiten gilt. Dann wäre das Parken außerhalb der Zeiten nicht erlaubt.

Ich sehe die ganze Beschilderung unabhängig von der Zuordnungsinterpretation der Zusatzzeichen als "abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen" im Sinne des Textes zum Zeichen 290.1.

Kann ja sein.

Die Frage ist nur: Ist das VZ 314 außerhalb der Zeiten "da", oder nicht (verkehrsrechtlich gesehen).

... die aber ggf. ausserhalb der Zeiten als nicht vorhanden zu bewerten wäre....

 

edit: zu langsam :(

Ich weiß, dass es die Theorie gibt, die Zeichen seien außerhalb des Zeitraums "nicht existent". Ich kann mich dem aber nicht anschließen, sie sind ja schon physisch rund um die Uhr vorhanden, nur zu bestimmten Zeiten wird ein Gebot oder Verbot nicht wirksam.

Und worin siehst Du dabei einen Unterschied?

Einige Hamburger helfen da manmal nach, die drehen die Schilder um 180° - dann ist alles erlaubt "nicht existent"

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 13. September 2018 um 22:29:04 Uhr:

Und worin siehst Du dabei einen Unterschied?

Bei der einen Interpretation gäbe es keine "abweichenden Regelungen durch Verkehrszeichen", es wäre also außerhalb des Zeitraums das Zonenhaltverbot wirksam. Bei der anderen Lesart gäbe es immer (rund um die Uhr) "abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen", das Zonenhaltverbot wäre damit für diesen Bereich nicht gültig und es bestünde dann abhängig von Wochentag und Uhrzeit eine Parkscheinpflicht oder keine solche Pflicht. Außerhalb des Zeitraums dürfte dann ohne Parkschein geparkt werden.

Sorry verstehe ich nicht, du meinst während der Zeit wo das Verkehrsschild da steht aber nicht gilt, weil ja zeitlich eingeschränkt, soll es dennoch andere Regelungen aufheben?

Das fände ich eine sehr eigenartige Interpretation.

 

Auch wenn ich zugeben muss das es teilweise so benutzt wird. :-)

Kenne zumindest Stellen wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung 30 von 22-6 Uhr ganz offensichtlich die vorherige uneingeschränkte 30er Begrenzung aufheben soll.

Zitat:

@Werniman schrieb am 13. September 2018 um 12:47:53 Uhr:

Hallo,

heut früh gab es in unserer Frühstückspause mal wieder eine nette Diskussion im Kollegenkreis. Die Firma befindet sich in der Innenstadt von Suhl in Thüringen, hier ist fast jede Seitenstraße mit Parkuhren "vermint". An einem kleinen Platz ca 100m von hier ist das Parkplatzschild mit 2 Zusatztafeln ergänzt: eins mit den Uhrzeiten (Mo-Fr 8-19 Uhr) und drunter noch eins mit "mit Parkschein". Ab und an kann man frühs sehen,dass alle Autos, die da nachts geparkt haben, in der Früh ein Knöllchen bekommen haben. Darüber, ob das rechtens ist, gabs nun im Kollegenkreis unterschiedliche Meinungen. Manche meinten,dass außerhalb der genannten Parkzeiten dort nicht geparkt werden dürfe. Andere hingegen meinte, dass sich das "mit Parkschein" lediglich auf die genannten Uhrzeiten beziehen würde und man außerhalb der genannten Zeiten auch ohne Parkschein parken dürfe. Was ist denn nun eigentlich richtig ? Ich bin ja Vertreter der letzteren Meinung: Von 8-19 Uhr mit Parkschein, die restliche Zeit ohne.

Hallo,

dss Schild sagt, dass auf dem Platz zwischen 9 Uhr und 18 Uhr das Parken mit Parkschein erlaubt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Parken ausserhalb dieser Zeit verboten ist.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@diezge schrieb am 14. September 2018 um 13:37:50 Uhr:

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Parken ausserhalb dieser Zeit verboten ist.

Nö, warum. Schließlich darf man nicht nur da parken wo ein blaues P steht.

Gruß Metalhead

Spielstraße? *hust*

Ja, wie schon geschrieben, wenn außen herum etwas an Einschränkung existiert könnte das sein.

Allerdings dürfte es sinnlos sein dann einen existierenden Parkplatz in bestimmten Zeiten nicht als Parkplatz zu nutzen.

Die pauschale Aussage: "Parkplatz nur in der angegebenen Zeit und sonst nicht existent" trifft aber definitiv nicht zu.

Gruß Metalhead

Zitat:

@diezge schrieb am 14. September 2018 um 13:37:50 Uhr:

Hallo,

dss Schild sagt, dass auf dem Platz zwischen 9 Uhr und 18 Uhr das Parken mit Parkschein erlaubt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Parken ausserhalb dieser Zeit verboten ist.

 

Grüße,

diezge

Hallo,

Unsinn.

 

Grüße,

Florian333

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