Einordnen nötig?
Seht euch mal das Bild im Anhang an.
ich komme aus Richtung "A" und fahre Richtung "Z".
Zum geradeaus fahren und links abbiegen(zu einem Supermarkt) gibt es keine eigenen Fahrspuren, sondern nur jeweils einen aufgemalten Pfeil auf der an dieser Stelle verbreiterten Straße. Muss ich über den Pfeil fahren, mich also einordnen? Oder kann ich die gesamte Fahrspur in Anspruch nehmen wenn da niemand steht?
Beste Antwort im Thema
In dem Fall würde ich mich dann Einordnen, also auf der Fahrspur möglichst weit links fahren um anderen Verkehrsteilnehmern das weiterfahren zu ermöglichen. Ehrlich gesagt wäre ich ziemlich angekotzt wenn vor mir einer zwecks Abbiegen die ganze Spur in Anspruch nehmen würde und eine Weiterfahrt nur durch vorbei schleichen oder garnicht möglich wäre.
Gruß Oli
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Database
um es nochmal deutlich zu sagen:
ich möchte geradeaus fahren, es biegt niemand nach links ab. um der kurve ideal zu folgen, müsste ich mit den linken reifen auf dem linkspfeil fahren und mit den rechten reifen auf dem geradepfeil fahren.
Dann mach das doch so, stört doch niemanden. Und wenn da jemand abbiegt, kannste da eh nicht fahren...kein Problem also 😉 Jetzt mal im Ernst, wer hier verlangt, dass jemand über den "Geradeaus-Pfeil" fährt bei freier Fahrbahn, der hat nicht alle Latten am Zaun 😉😁
Gruß Tecci
Edit: Da war der fruchti jetzt schneller 😁
Zitat:
Original geschrieben von teddy3
Ohne Paragrafen geht es manchmal nicht, nur sollte man auch die richtigen zitieren. Was bisher hier angeführt wurde ist schlichtweg falsch, wenn auch teilweise mit dem richtigen Ergebnis 😉
Ich denke nicht, dass die von mir zitierten Paragraphen falsch sind.
Sie sind vielmehr allgemeingültig (StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln), deshalb stehen sie ja auch weiter vorne im "Gesetz". 😉
Dass im § 43 nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, zeigt, dass diese Pfeile im Gegensatz zu den Paragraphen 2 und 9 nur eine Hilfe (wenn ich mir diesen Thread ansehe will ich das bezweifeln) für den Fahrer darstellen.
Wenn man noch folgenden Paragraphen dazunimmt, kann man sich § 43 sparen, denn es wurde alles gesagt, was man beim Abbiegen und Nicht-Abbiegen beachten muss:
Zitat:
§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Verkehrszeichen (StVO II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen) sind als Hinweis für den Verkehrsteilnehmer unerlässlich und verbindlich, aber sie heben nicht die Grundregeln auf.
PS:
^^ Alles nur meine persönliche Meinung... ich habe keine Ahnung... kenne mich mit Verkehrsrecht garnicht aus...
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
Ich denke nicht, dass die von mir zitierten Paragraphen falsch sind.
Sie sind nicht zu 100% falsch, nur eben zu 99% 😉
Sicher sind sie nicht gänzlich falsch, denn wenn man die allgemeinen Regeln als Anhaltspunkt nimmt, bräuchte man viele andere Paragrafen nicht mehr.
Da manche Fahrsituationen eben eine spezielle Regelung brauchen, gibt es u.a. diesen § 43 StVO. Dieser ist für die vom TE genannte Situation "lex specialis" und die von dir genannten eben "nur" "
lex generalis".
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
...
Ich denke nicht, dass die von mir zitierten Paragraphen falsch sind.Sie sind vielmehr allgemeingültig (StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln), deshalb stehen sie ja auch weiter vorne im "Gesetz". 😉
Dass im § 43 nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, zeigt, dass diese Pfeile im Gegensatz zu den Paragraphen 2 und 9 nur eine Hilfe (wenn ich mir diesen Thread ansehe will ich das bezweifeln) für den Fahrer darstellen.
Wenn man noch folgenden Paragraphen dazunimmt, kann man sich § 43 sparen, denn es wurde alles gesagt, was man beim Abbiegen und Nicht-Abbiegen beachten muss:
...
Alles ist eine persönliche Meinung... ich habe keine Ahnung... kenne mich mit Verkehrsrecht garnicht aus...
DANN BEHALT BITTE DEINE MEINUNG FÜR DICH!!!
Du hast wirklich KEINE AHNUNG!
Seit wann sind die VK-zeichen nur Empfehlungen???
Da du so auf Zitate stehst hier mal eins:
Zitat:
§ 49 StVO:
...
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt, wer....
4. entgegen § 41 einer durch Vorschriftszeichen...
Und die Pfeile auf der Straße sind nach § 41 ZU BEFOLGEN!
Teddy hatte mit seinem Beitrag zu 100% recht und du zu NULL (Sorry Teddy3, mit deinen 99 warst du knapp daneben! 😉)
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Ich kenne eine ähnliche Stelle, wie vom TE beschrieben, in Schleusingen auf der B4. Einige 100 m nach der Rechtsabbiegerampel aus Richtung Coburg, in Schlossnähe (das Schloss ist rechts), muss ich am Linksabbiegerpfeil rechts ausweichen (habe ich zumindest immer gemacht), um weiter in Richtung Ilmenau fahren zu können
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Teddy hatte mit seinem Beitrag zu 100% recht und du zu NULL (Sorry Teddy3, mit deinen 99 warst du knapp daneben! 😉)
Naja, Du kennst ja die wissenschaftliche Genauigkeit, die gibts niemals nicht zu 100% 😁😉
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
DANN BEHALT BITTE DEINE MEINUNG FÜR DICH!!!Zitat:
Original geschrieben von LSirion
...
Ich denke nicht, dass die von mir zitierten Paragraphen falsch sind.Sie sind vielmehr allgemeingültig (StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln), deshalb stehen sie ja auch weiter vorne im "Gesetz". 😉
Dass im § 43 nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, zeigt, dass diese Pfeile im Gegensatz zu den Paragraphen 2 und 9 nur eine Hilfe (wenn ich mir diesen Thread ansehe will ich das bezweifeln) für den Fahrer darstellen.
Wenn man noch folgenden Paragraphen dazunimmt, kann man sich § 43 sparen, denn es wurde alles gesagt, was man beim Abbiegen und Nicht-Abbiegen beachten muss:
...
Alles ist eine persönliche Meinung... ich habe keine Ahnung... kenne mich mit Verkehrsrecht garnicht aus...Du hast wirklich KEINE AHNUNG!
Dort steht eindeutig:
Zitat:
Die Pfeile empfehlen sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
Aber nicht der Pfeil befiehlt es dir, sondern § 9, der das Verhalten beim Abbiegen vorschreibt.
Eine Vorschrift ist, wie ich denke auch garnicht möglich in diesem Zusammenhang, da zwei Pfeile ohne Leit- bzw. Begrenzungslinien keine Fahrspuren definieren und ich nicht denke, dass an dieser Stelle zwei LKW mit 2,50 m Breite aneinandervorbeikommen.
Wir können hier ja gerne diskutieren, aber derart runterputzen musst du mich nicht jedesmal, nur weil du meinst du wüsstest alles besser.
Edit:
Ich wüsste auch nicht, seit wann es ohne einen konkreten Verstoß (dafür müsste in § 41 eine Anordnung erfolgen) eine Strafe gibt und wenn übehaupt kämen bei einem Verstoß StVO § 49 (1) 2. / 9. / 5. zu tragen.
Achja... ich betone nochmals, dass ich keine Ahnung habe, aber ich lasse mir nicht das Wort verbieten und schreibe hier auch weiterhin meine freie Meinung.
Bestimmte Leute (auch ich um das zu relativieren, nicht dass mir hier wieder eine Beleidigung unterstellt wird) stehen nämlich darauf ihr "Besserwissen" preiszugeben und diese Freude will ich ihnen nicht nehmen. 😎
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
Wieso auf die rechte Spur wechseln ?
Weil ich dort kurzerhand reininterpretiert habe, dass dort zwei Spuren je Fahrtrichtung sind. Ansonsten hätte die Frage des TE auf mich überhaupt keinen Sinn gemacht - sorry, ich komme ich aus einer Großstadt, da sind solche Formsachen wumpe. Da geht es eher darum, nicht die Spiegel der parkenden Autos abzurasieren, wenn an einer engen Stelle geparkt wird und einem der Bus entgegen kommt.
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
Man kann es aber auch verkomplizieren...
Jau, z.B. indem man seitenweise Paragraphen zitiert, ohne ihre Anwendbarkeit zu prüfen...
Da gemäß BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 155 kein Bußgeld auf Zuwiderhandlung der "Empfehlung" in StVO § 41 (3) 5. Satz 1 festgelegt ist (zumindest nicht für mich auffindbar, Irrtum vorbehalten), gehe ich immernoch davon aus, dass StVO § 49 (3) 4. tatsächlich hier nicht anwendbar ist.
Folgedessen gehe ich immernoch davon aus, dass in diesem Fall mit Pfeilen (Zeichen 297) ohne Leitlinien (Zeichen 340) und Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) hauptsächlich (natürlich nicht nur) die Paragraphen 2, 5 und 9 StVO gelten.
Diese begründen dann nämlich im Falle eines Fehlverhaltens auch Bußgelder.
Vielleicht noch abschließend zur Klärung der Frage "Einordnen nötig?", wenn man geradeaus durchfährt:
Ein Einordnen ist nicht zwingend nötig, aber es ist möglichst weit rechts zu fahren.
Falls dies nicht erfolgt, sehe ich hier höchstens einen Verstoß gegen StVO § 2 (2), was nach BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 3.1 einen Regelsatz von 10 € und mit Behinderung nach BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 3.1.1 einen Regelsatz von 20 € nach sich zieht.
PS:
Ob es sinnvoll ist hier seitenlang über Pfeile zu diskutieren, will ich nicht beurteilen, aber die Eingangs-Frage ging ja auch nicht von mir aus.
Dass eine Rechtsauslegung von hinten (über den Bußgeldkatalog oder StVO III) nicht Sinn und Zweck sein kann, weiß ich außerdem selbst, aber damit habe auch nicht ich angefangen.
Natürlich hiermit noch der Hinweis, dass ich kein Fachmann bin und keine Ahung habe und hier nur meine persönliche Meinung über Dinge (genauer Texte) kundtue, die jeder unter den folgenden Links selbst nachlesen kann:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/index.html
http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/index.html
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
Ein Einordnen ist nicht zwingend nötig, aber es ist möglichst weit rechts zu fahren.Falls dies nicht erfolgt, sehe ich hier höchstens einen Verstoß gegen StVO § 2 (2), was nach BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 3.1 einen Regelsatz von 10 € und mit Behinderung nach BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 3.1.1 einen Regelsatz von 20 € nach sich zieht.
Natürlich hiermit noch der Hinweis, dass ich kein Fachmann bin und keine Ahung habe und hier nur meine persönliche Meinung über Dinge (genauer Texte) kundtue, die jeder unter den folgenden Links selbst nachlesen kann:
Es ist schön, wenn Du im Internet nach passenden Quellen suchst. Du darfst aber nicht erwarten, dass Du als Laie mit dem, was Du dort zu verstehen geglaubt hast auch zwingend richtig liegst.
Und Du liegst mit Deiner Vermutung sowohl richtig, als auch falsch.
Richtig:
Sofern keine Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen vorhanden sind ist eine Einordnung nicht zwingend notwendig, sondern empfohlen. Empfohlen aus dem Grund, dass diejenigen, die geradeaus weiter fahren wollen nicht vom Linksabbiegerverkehr ausgebremst werden. Ich sage nur "Leichtigkeit des Verkehrs".
Falsch:
Eine Ahndung kann nicht nach § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) geahndet werden, sondern allenfalls im Auffangtatbestand § 1 Abs. 2 StVO im Falle einer Behinderung. Die wäre nämlich dann gegeben, wenn jemand beide Pfeile dicht macht weil er abbiegen will und der Geradeausverkehr im Fluss behindert würde.
Auch wenn es aus Deiner Sicht noch so sinnvoll sein mag andere Paragrafen wie den 2, 5, 7 oder auch andere zu zitieren, sind die hier nicht angebracht.
Zitat:
Original geschrieben von teddy3
Falsch:
Eine Ahndung kann nicht nach § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) geahndet werden, sondern allenfalls im Auffangtatbestand § 1 Abs. 2 StVO im Falle einer Behinderung. Die wäre nämlich dann gegeben, wenn jemand beide Pfeile dicht macht weil er abbiegen will und der Geradeausverkehr im Fluss behindert würde.Auch wenn es aus Deiner Sicht noch so sinnvoll sein mag andere Paragrafen wie den 2, 5, 7 oder auch andere zu zitieren, sind die hier nicht angebracht.
Wenn man geradeaus durchfährt und nicht möglichst weit rechts fährt, handelt man sehr wohl gemäß StVO § 2 (2) falsch, da man das Rechtsfahrgebot nicht beachtet. Eine Behinderung muss hier nicht vorliegen und ist wohl je nach Art der Behinderung (keine Ahnung wer sich wie auch immer behindert fühlt) anders zu beurteilen und zu ahnden.
Die Art der Behinderung, die du hier nennst, gilt natürlich ebenfalls, somit ist das, was ich geschrieben habe, nicht falsch sondern allenfalls unvollständig.
Die ganzen §§ sind doch wirklich wumpe hier, in diesem Falle (mir jedenfalls) 🙂
Wenn da vorne frei ist, also kein Rückstau, und auch kein Linksabbieger da steht,
warum sollte ich dann für meine Geradeausfahrt diesen Rechtsschlenker machen?
Wenn das jemand sieht - der glaubt ich hätte gesoffen!
mfg. Matt
Es ist wirklich faszinierend worüber man sich Gedanken machen kann... Manchmal habe ich das Gefühl die Leute schalten ihr Hirn aus und prüfen jede Situation gegen die STVO ab. (Ist zwar besser als die Leute die nur ihr Hirn abschalten, aber toll ist das trotzdem nicht.)
Gesunder Menschenverstand sagt:
Die "Ausweichspur" für Geradeausfahrer wurde geschaffen damit die Geradeausfahrer von den Linksabbiegern nicht unnötige lange aufgehalten werden.
Kein Linksabbieger - kein Problem. Die Pfeile werden wohl dazu dienen damit auch der letzte Idiot merkt wofür die Fahrbahverbreiterung gedacht ist.
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
Da gemäß BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog Lfd. Nr. 155 kein Bußgeld auf Zuwiderhandlung der "Empfehlung" in StVO § 41 (3) 5. Satz 1 festgelegt ist (zumindest nicht für mich auffindbar, Irrtum vorbehalten), gehe ich immernoch davon aus, dass StVO § 49 (3) 4. tatsächlich hier nicht anwendbar ist.Folgedessen gehe ich immernoch davon aus, dass in diesem Fall mit Pfeilen (Zeichen 297) ohne Leitlinien (Zeichen 340) und Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) hauptsächlich (natürlich nicht nur) die Paragraphen 2, 5 und 9 StVO gelten.
...
Liebe LSirion, ich will dich doch nicht persönlich niedermachen oder angreifen!
Ist nur eben so, dass du häufig(er als andere) daneben liegst!
Schaust du HIER:
TBNR 141251 "Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) = 10,- EUR Verwarngeld
TBNR 141252 "- Es kam zum Unfall" = 35,- EUR Verwarngeld
In den weiteren TBNR sind dann noch einige andere Verstösse gegen deine EMPFEHLUNGEN der StVO angegeben. Gehen dann teilweise ins Bußgeld!
Also blieb wirklich lieber bei deinen Leisten oder am Stammtisch!
PS:
Du bist bestimmt ganz nett, aber hier sollte man (eventuell) nur schreiben wenn man eine richtige Meinung hat und nicht in die Glaskugel schaut!
Der TE will bestimmt kein gefährliches NICHTWISSEN sondern eine wirkliche Hilfe haben. Wenn ich lachen will geh ich auf www.lustig.de!
😁
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
TBNR 141251 "Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) = 10,- EUR Verwarngeld
Und du bist sicher, dass damit nicht bzw. nicht nur die Pfeile iSd Vz. 209-223.3-50 gemeint sind??