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Eigene Garage zuparken erlaubt, auch wenn dadurch anderes Auto zugeparkt wird?

Themenstarteram 20. September 2017 um 21:32

Links vor einer Garagenausfahrt stehen zwei PKW. Ein dritter PKW parkt in zweiter Reihe vor dem PKW, der direkt angrenzend zur Ausfahrt parkt und danach nur noch die Möglichkeit hat, über die Ausfahrt auszuparken. Jetzt kommt der Besitzer der Garage und parkt vor der Ausfahrt - dadurch ist der regulär parkende PKW komplett eingeparkt. Hat in diesem Fall der PKW in der zweiten Reihe schuld und wird im Fall der Fälle abgeschleppt? Oder trägt der später vor der Ausfahrt parkende PKW zumindest eine Mitschuld - denn er hat den PKW eingeparkt obwohl ersichtlich war, dass er dadurch blockiert wurde?

 

 

Beste Antwort im Thema

Hier machen "Hobbyjuristen" Bewertungen zu einem Tatbestand, der vom TE noch nicht einmal ansatzweise klar geschildert wurde:confused:. Man wird das Gefühl nicht los, dass einige MT-Teilnehmer ihre rechtlichen Schlussfolgerungen nach dem Drehen der Glaskugel und nach der jeweiligen Gemütslage in den Ring zu werfen pflegen:rolleyes:.

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Mache ich immer. :)

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. September 2017 um 10:26:17 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. September 2017 um 10:12:31 Uhr:

Nö, wäre keine Nötigung. Sein freies Eigentum darf man unter Ausschluss von anderen nutzen.

Doch, das wäre Nötigung. Auch wenn es dein Eigentum ist, darfst du nicht tun und lassen was du willst und andere damit nötigen. Anderes Beispiel gefällig? Feuerwehranfahrtszone auf einem Privatgrundstück. Da darfst du auch nicht einfach parken, nur weil es dein Eigentum ist.

Es gibt auch Verordnungen, die das Parken vor der eigenen Garage verbieten, auch wenn das Privateigentum ist …

Ernsthaft?

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. September 2017 um 10:26:17 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. September 2017 um 10:12:31 Uhr:

Nö, wäre keine Nötigung. Sein freies Eigentum darf man unter Ausschluss von anderen nutzen.

Doch, das wäre Nötigung. Auch wenn es dein Eigentum ist, darfst du nicht tun und lassen was du willst und andere damit nötigen. Anderes Beispiel gefällig? Feuerwehranfahrtszone auf einem Privatgrundstück. Da darfst du auch nicht einfach parken, nur weil es dein Eigentum ist.

Es gibt auch Verordnungen, die das Parken vor der eigenen Garage verbieten, auch wenn das Privateigentum ist …

Kannst du die Verordnungen nennen, welche es mir verbieten vor meiner eigenen Garage auf meinem Grundstück zu parken?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sowas existiert, aber ich bin kein Jurist und kenne alle Vorschriften und Gesetze auswendig.

Vielen Dank

Feuerwehrflächen oder Anfahrtwege sind mit offiziellen Schildern ausgestattet. Entsprechende Tatvorwürfe findet man im Tatbestandskatalog, also ein ganz schlechtes Beispiel.

Hier machen "Hobbyjuristen" Bewertungen zu einem Tatbestand, der vom TE noch nicht einmal ansatzweise klar geschildert wurde:confused:. Man wird das Gefühl nicht los, dass einige MT-Teilnehmer ihre rechtlichen Schlussfolgerungen nach dem Drehen der Glaskugel und nach der jeweiligen Gemütslage in den Ring zu werfen pflegen:rolleyes:.

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 21. September 2017 um 12:42:14 Uhr:

Hier machen "Hobbyjuristen" Bewertungen zu einem Tatbestand, der vom TE noch nicht einmal ansatzweise klar geschildert wurde:confused:. Man wird das Gefühl nicht los, dass einige MT-Teilnehmer ihre rechtlichen Schlussfolgerungen nach dem Drehen der Glaskugel und nach der jeweiligen Gemütslage in den Ring zu werfen pflegen:rolleyes:.

Du bist doch auch schon lange genug hier und das dürfte dich doch nicht überraschen....:D

 

Im Prinzip ist es immer ganz einfach:

Wenn einer die letzte Ursache setzt, dass jemand nicht wegfahren kann ("zugeparkt ist"), dann ist der es, den es erwischt. Denn er sieht ja, wie die tatsächliche (wenngleich eventuell rechtswidrige) Situation schon ist und dass der andere dann nicht mehr weg kommt.

Bestes Beispiel: Eingezeichnete Parkplätze in einer Sackgasse. Einer der eingezeichneten Parkplätze ist frei, auf der gegenüberliegenden Straßenseite parken verbotswidrig Autos. Die Sackgasse kann nur noch durch Überfahren der regulären, noch freien, Parkfläche verlassen werden.

Wer jetzt diese an sich reguläre Parkfläche zuparkt, wird belangt.

Nein, ich bin kein Hobby-Jurist. ;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. September 2017 um 00:12:45 Uhr:

Wenn die zu beparkende Einfahrt im Eigentum des Zuparkenden steht, nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet ist und auch sonst kein Wege- und Fahrrecht besteht, dann kann man das ganz stumpf machen. Der dann zugeparkte Pkw hätte ja keinen Anspruch darauf, das fremde Grundstück zu nutzen.

Und das rechtfertigt dann die Nötigung.:confused:

Hatten so einen Fall mal bei einem Fußballspiel. Ein Grundstückbesitzer hat mehrere Fahrzeuge zugeparkt die dort widerrechtlich standen und später als das Spiel zu Ende war, erst nach Zahlung einer hohen Gebühr die Fahrzeuge ausparken lassen. Wer nicht zahlte, kam nicht raus.

Das war dann zunächst "nur" eine Nötigung, die durch die Geldforderung zur Erpressung und auch so zur Anzeige gebracht wurde.

Nötigung gibt´s nicht nur im öffentlichen Verkehrsraum.

@Blubber-AWD

229 greift nicht, siehe Beiträge vom berlin-paul

Zitat:

@AS60 schrieb am 21. September 2017 um 12:54:57 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. September 2017 um 00:12:45 Uhr:

Wenn die zu beparkende Einfahrt im Eigentum des Zuparkenden steht, nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet ist und auch sonst kein Wege- und Fahrrecht besteht, dann kann man das ganz stumpf machen. Der dann zugeparkte Pkw hätte ja keinen Anspruch darauf, das fremde Grundstück zu nutzen.

Und das rechtfertigt dann die Nötigung.:confused:

Hatten so einen Fall mal bei einem Fußballspiel. Ein Grundstückbesitzer hat mehrere Fahrzeuge zugeparkt die dort widerrechtlich standen und später als das Spiel zu Ende war, erst nach Zahlung einer hohen Gebühr die Fahrzeuge ausparken lassen. Wer nicht zahlte, kam nicht raus.

Das war dann zunächst "nur" eine Nötigung, die durch die Geldforderung zur Erpressung und auch so zur Anzeige gebracht wurde.

Nötigung gibt´s nicht nur im öffentlichen Verkehrsraum.

Beim TE ist es mangels Rechtswidrigkeit keine Nötigung. In Deinem Beispiel denke ich nicht, dass da am Ende eine strafrechtliche Veruteilung gestanden hat. Ggf. musste da Geld erstattet werden.

@Blubber-AWD

Schön und gut Herr Kollege,

dann drehe ich auch mal meine Glaskugel und frage mich, wenn

- der Garagenvorplatz klar als private Fläche gekennzeichnet ist

- der ankommende schwer gehbehinderte Eigentümer diesen Platz regelmäßig als Stellplatz nutzt, um ohne fremde Hilfe in seine Wohnung kommen zu können (in der Garage parkt das Auto seiner Frau/seines Kindes),

- der Eigentümer einen Hinweis am Garagentor angebacht hat, wo der Nutzer der Garage wohnt (z.B. Name u. Haus-Nr.)

oder der ankommende Fahrer (Garagenauffahrtbenutzer) einen anderen ganz triftigen Grund hatte, die Auffahrt bzw. den Stellplatz zu nutzen,

dann muss es nicht unverhältnismäßig gewesen sein, den Platz vor der Garage trotz der anderen parkenden PKW zu belegen, weil der ankommende Fahrer erwarten durfte, dass sich der Fahrer des blockierten PKW bei ihm zu Hause meldet.

Auch kann der Garagenauffahrtnutzer seine Telefon-Nr. an dem blockierten PKW hinterlassen haben, was ein Abschleppen auf seine (Teil-)Kosten ebenfalls nicht rechtfertigen würde.

Also, wenn, veilleicht wäre, hätte, würde, könnte, dürfte .......... ;)

Zitat:

@Volvoluder schrieb am 21. September 2017 um 13:23:48 Uhr:

....

Also, wenn, veilleicht wäre, hätte, würde, könnte, dürfte .......... ;)

Naja, das ist eben wie im wirklichen Leben... :D

Aber in einem dürfte Einigkeit bestehen, selbst unter Juristen: Man darf nicht eine Wegfahrt blockieren mit dem Argument, man nutze ja nur eine rechtmäßige Stellfläche (aus welchem Grunde auch immer diese rechtmäßig ist).

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 21. September 2017 um 12:56:36 Uhr:

@Blubber-AWD

229 greift nicht, siehe Beiträge vom berlin-paul

229??:confused:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. September 2017 um 13:12:40 Uhr:

 

Beim TE ist es mangels Rechtswidrigkeit keine Nötigung. In Deinem Beispiel denke ich nicht, dass da am Ende eine strafrechtliche Veruteilung gestanden hat. Ggf. musste da Geld erstattet werden.

Ob rechtswidrig oder nicht entscheidet niemand vor Ort. Das machen andere Leute. Die Anzeige wird geschrieben, wenn es Hinweise darauf gibt, dass offensichtlich absichtlich zugeparkt wurde. Ob das dann hinterher zur Verurteilung führt, steht auf einem anderen Blatt.

Beim versehentlichen zuparken, was die Regel ist, kommt die Nötigung natürlich nicht in Frage.

Was aus meinem Beispiel geworden ist, weiß ich nicht.

niemand externes kann wissen wer zuerst da war.

man wird also nicht anhand der reihenfolge urteilen sondern anhand der situation.

machen also beide die nicht mehr rauskommen und sich gegenseitig im weg stehen gegenseitig eine anzeige wirds für beide teuer und ungemütlich oder man einigt sich.

läßt der eine den anderen wegschleppen wirds wohl von abhängen wer im rechtsweg letztendlich den längerem atem hat.

es kommt also nicht drauf an wer wen zugeparkt hat sondern darauf wer über wen den finger erhebt (weil er eben nicht mehr rauskommt)

im grunde ist bei so situationen gesunder menschenverstand gefragt. wenn da jmd seine garage hat dann park ich den nicht zu. wenn ich eine garage hab und ich kann regelmäßig nicht ausfahren weil gegenüber jmd parkt dann seh ich zu dass ich da irgendwie schilder hinbekomme (erstmal die eigenen mit garage, ausfahrt freihalten..links und rechts 5 meter oder so und wenn die nichts helfen lass ich das halt behördlich klären...und zahle notfalls summe x für das aufstellen der schilder und den verwaltungsakt)

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