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EG Kontrollgerät privater LKW

Themenstarteram 15. März 2018 um 21:07

Hallo, wir sind ein Motorsportteam und möchten uns einen neuen Service LKW kaufen.

Es soll ein 4,49 tonner werden der unseren 10500 kg Anhänger ziehen soll. Euro 5 ist Pflicht.

Das wir einen Digitalen Fahrtenschreiber brauchen ist uns klar, diese Fahrzeuge sind meistens schon so ausgerüstet.

Über 7,5 t GzG müssten wir diesen auch benutzen und soweit ich herausgefunden habe auch die Lenk und Pausenzeiten einhalten. Bis jetzt ist das noch kein Problem.

Anhänger und Fahrzeug sind privat angemeldet und werden auch nur privat zur Ausübung unserer Freizeitgestaltung genutzt.

Die Fahrer sind keine Berufskraftfahrer und werden Ihre Fahrerkarte ausschließlich für diesen Zweck, den Transport unseres Rennfahrzeuges, nutzen.

Nun benötigen wir noch eine Unternehmerkarte. Wir sind aber kein Unternehmen.

Im Jahr Fahren wir max. an 4-5 Wochenenden , den Rest steht das Fahrzeug. Im Winter ist es über das Saisonkennzeichen sillgelegt, Batterie abgeklemmt und eingewintert.

Die Firma soll alle 28 Tage die Fahrerkarten auslesen , wir sind aber keine Firma und fahren auch Monate lang nicht. Die Firma muss das Kontrollgerät auslesen und Daten aufheben usw. Wir sind keine Firma !!!!!

Wir müssen Lenk und Pausenzeiten einhalten, das ist aus Sicherheitsgründen O.K..

Wir stehen aber in keinem Wettbewerb zu anderen Unternehmen, das fahren des LKW ist auch nicht unsere Arbeit. Wie sollen wir Arbeitszeiten einhalten ?

Vielleicht kann mich jemand aufklären was wir eigentlich tun müssen um nicht unser schon knappes Buget in Bußgelder anzulegen.

Und noch eine Frage . Auf der Fahrerkarte werden die Aktivitäten mind. 28 Tage gespeichert, im Kontrollgerät mind. 365 Tage.

Bei unseren Aktivitäten würde das bedeuten das die Daten erst nach ca. 25 Jahren überschrieben werden. Wie lange rückwirkend kann man eigentlich für ein Vergehen das beim Auslesen festgestellt wird , belangt werden. Ist die BAG überhaupt zuständig ?

Falls jemand den Durchblick hat, ich bin für alle Infos dankbar.

Viele Grüsse

Micha

Beste Antwort im Thema
am 31. März 2018 um 0:48

Ich hatte mal in einem Forum mit einem geschrieben, der meinte die Ladungssicherung sei für ihn als Privatmann egal bzw. da müßte ein anderer Maßstab angelegt werden, denn er wäre ja kein geschulter Profi... blöd ist halt, dass die Physik am Ende keinen Unterschied macht, ob die Ladung privat oder gewerblich gefahren wird.

Und hier ists das Gleiche, die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten haben den Sinn bzw. ob sie einen Sinn haben will ich eigentlich garnicht beurteilen, also sie sollen nach den Vorstellungen derer, die sie eingeführt haben der Sicherheit dienen.

Ob ein LKW mit einem übermüdeten Fahrer am Lenkrad, der in ein Stauende einschlägt privater oder gewerblicher Natur ist, ist vom Ergebnis her vollkommen egal... Tote, in ihren Autos zerquetschte Menschen lassen sich nicht mehr rückgängig machen nur weil der LKW zufälligerweise privater Natur war.

Daher ists absolut nachvollziehbar, wenn die Vorschriften zu den Lenkzeiten, Sozialvorschriften und der Dokumentation identisch gehandhabt werden.

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Bei der Version könnte es sein das auf die Karte verzichtet werden kann und man nur ein Fahrtenbuch führen braucht.

Wenn Ihr euer Arbeitsgerät damit zur Rennstrecke fahrt, wird das einfacher.

Fährt man aber außerhalb der Aufzeichnungspflicht, dann stellt man zusätzlich auf Out of Scope.

Man kann dann auch einen Ausdruck machen als Aufzeichnung.

Erkundigt euch mal bevor Ihr alles anschafft.

Sozialvorschriften zählen bei Euch auch nicht.

und war da nicht was mit lkw+anhänger an sonn+feiertagen??

Zulassung als Sportgerät machen.

Themenstarteram 16. März 2018 um 17:15

Hallo,

der Anhänger ist als Sportgeräteträger zugelassen mit grüner Nummer.

Sonn und Feiertagsfahrverbot ist ab Ende 2017 nur für gewerblichen Verkehr. Wir dürften also fahren.

Dann rüstet das Zugfahrzeug entsprechend auf und meldet ihn als Werkstatt Wagen an.

Ich würde mich an mein Zuständiges Gewerbeaufsichtsamt wenden und eine Ausnahmegenehmigung versuchen zu erhalten. (Schriftlich)

Egal was dir hier wer erzählt, am Ende musst du es Schriftlich von der Behörde haben.

Nach meiner Auslegung ist dieses keine Gewerblicher Transport, daher greift die 561/2006 nicht. Aber was ich hier denke, interessiert in der BAG Kontrolle nicht.

Zitat:

@Micha1001 schrieb am 15. März 2018 um 22:07:49 Uhr:

Hallo, wir sind ein Motorsportteam und möchten uns einen neuen Service LKW kaufen.

Es soll ein 4,49 tonner werden der unseren 10500 kg Anhänger ziehen soll. Euro 5 ist Pflicht.

Das wir einen Digitalen Fahrtenschreiber brauchen ist uns klar, diese Fahrzeuge sind meistens schon so ausgerüstet.

Über 7,5 t GzG müssten wir diesen auch benutzen und soweit ich herausgefunden habe auch die Lenk und Pausenzeiten einhalten. Bis jetzt ist das noch kein Problem.

Anhänger und Fahrzeug sind privat angemeldet und werden auch nur privat zur Ausübung unserer Freizeitgestaltung genutzt.

Die Fahrer sind keine Berufskraftfahrer und werden Ihre Fahrerkarte ausschließlich für diesen Zweck, den Transport unseres Rennfahrzeuges, nutzen.

Nun benötigen wir noch eine Unternehmerkarte. Wir sind aber kein Unternehmen.

Im Jahr Fahren wir max. an 4-5 Wochenenden , den Rest steht das Fahrzeug. Im Winter ist es über das Saisonkennzeichen sillgelegt, Batterie abgeklemmt und eingewintert.

Die Firma soll alle 28 Tage die Fahrerkarten auslesen , wir sind aber keine Firma und fahren auch Monate lang nicht. Die Firma muss das Kontrollgerät auslesen und Daten aufheben usw. Wir sind keine Firma !!!!!

Wir müssen Lenk und Pausenzeiten einhalten, das ist aus Sicherheitsgründen O.K..

Wir stehen aber in keinem Wettbewerb zu anderen Unternehmen, das fahren des LKW ist auch nicht unsere Arbeit. Wie sollen wir Arbeitszeiten einhalten ?

Vielleicht kann mich jemand aufklären was wir eigentlich tun müssen um nicht unser schon knappes Buget in Bußgelder anzulegen.

Und noch eine Frage . Auf der Fahrerkarte werden die Aktivitäten mind. 28 Tage gespeichert, im Kontrollgerät mind. 365 Tage.

Bei unseren Aktivitäten würde das bedeuten das die Daten erst nach ca. 25 Jahren überschrieben werden. Wie lange rückwirkend kann man eigentlich für ein Vergehen das beim Auslesen festgestellt wird , belangt werden. Ist die BAG überhaupt zuständig ?

Falls jemand den Durchblick hat, ich bin für alle Infos dankbar.

Viele Grüsse

Micha

Ein 4,49 to soll einen 10,25to Anhänger ziehen. Versuche 7,49 to mit dem Anhänger. Druckluftbremsanlage ist Voraussetzung.

Rudiger

am 19. März 2018 um 23:25

Zitat:

@Micha1001 schrieb am 16. März 2018 um 18:15:44 Uhr:

Hallo,

der Anhänger ist als Sportgeräteträger zugelassen mit grüner Nummer.

Sonn und Feiertagsfahrverbot ist ab Ende 2017 nur für gewerblichen Verkehr. Wir dürften also fahren.

Stimmt, das machen wir auch nach § 30.

V.G.

Die BAG ist nicht zuständig, allerdings juckt die dass wenn die einen rausziehen wenig, wenn sie es nicht wissen. Das Auto gut beklebt hält sie idr. gleich davon ab. Wenn es also keinen von außen zwingenden Grund gibt, und ihr deutlich zu erkennen seit, als außerhalb vom Zuständigkeitsbereich, hilft das. Wenn es natürlich "gefahr im Verzug" gibt kann die BAG natürlich immer handeln, bei großen Schwerpunktkontrollen ist eh immer die Polizei dabei, dann ist die Frage ob die BAG zuständig ist oder nicht sowieso hinüber. Im Normalfall ziehen die sowas wenn es erkennbar ist, aber gar nicht raus...

Fahrerkarte muss gesteckt sein, die Fahrten sind Aufzeichnungspflichtig, aber m.E. gelten die Pausenzeiten / Lenkzeitbeschränkungen nicht. Die beziehen sich nur auf Arbeitszeiten, wer aus Hobby Laster fährt, arbeitet aber nicht...

Ferner gelten auch die BGV Vorschriften nicht.

Bzgl. der Auslese/Aufzeichnungspflicht des Unternehmers würde ich es halten wie mit dem Mörder. Ein Mörder geht min. X Jahre ins Gefängnis. Gibt es keinen Mörder, geht niemand ins Gefängnis. Gibt es keinen Unternehmer, weil keine Unternehmung im eigentlichen Sinne besteht, gibt es auch keine Auslesepflicht.

Auch dürfte ein nicht Vorhandener Unternehmer nicht bestrafbar für irgendwas sein.

Ich denke also, es reicht aus die Fahrerkarte zu stecken und die Lenkzeiten auf zu zeichnen. Man sollte vieleicht versuchen, nicht länger zu fahren als Berufskraftfahrer dürfen...

Themenstarteram 20. März 2018 um 17:39

Hallo,

erstmal danke. Wir werden mit Fahrerkarte fahren und die Lenkzeiten einhalten. 20 h im zwei Fahrerbetrieb reichen ja auch. Im Ausland kommen wir sowieso nicht drumherum. Als wir mit unserem alten LKW in Rumänien kontrolliert wurden verlangte die " Rennleitunng " die Tachoscheiben der letzten 28 Tage . Die haben nicht verstanden, dass der LKW überhaupt seit 3 Monaten erst 2 Tage unterwegs ist. Als die merkten dass bei uns nicht zu holen ist durften wir weiter fahren.

Viele Grüsse Micha

Es ist auf alle Fälle Stressfreier die Karte zu stecken und sich dran zu halten, als am Arsch der Welt vors Amtsgericht treten zu dürfen, dem Richter zu versuchen bei zu bringen das alle keine Ahnung haben sondern nur du, dann wird womöglich weil der auch keine Ahnung hat noch n Rechtsgutachten eingeholt, dann darfste nochmal am Arsch der Welt antreten für die Fertigverhandlung, usw. usf.

Macht alles keinen Sinn, kannst lieber die Vorschriften bisschen einhalten auch wenn sie nicht für dich gelten...

Themenstarteram 20. März 2018 um 20:33

Ja haste Recht,

auch wenn alles Blödsinn ist muß man ja nicht der Erste sein der sich streitet.

Micha

am 20. März 2018 um 20:43

Zitat:

@Micha1001 schrieb am 20. März 2018 um 18:39:19 Uhr:

...Als wir mit unserem alten LKW in Rumänien kontrolliert wurden verlangte die " Rennleitunng " die Tachoscheiben der letzten 28 Tage . Die haben nicht verstanden, dass der LKW überhaupt seit 3 Monaten erst 2 Tage unterwegs ist....

...wobei das vollkommen egal ist, wie viele Tage der LKW in welchem Zeitraum gerollt ist. Als Fahrer muß Du für die zurückliegenden 28 Tage Deine Tätigkeiten nachweisen und zwar lückenlos... bis vor kurzem ging das mit den sog. Urlaubsscheinen. Inzwischen muß Du auch für Tage an denen Du nicht gefahren bist eine Scheibe ausfüllen und wenn Deine Tätigkeiten nicht per Tachograph im LKW aufgezeichnet werden muß Du diese auf der Rückseite der Scheibe manuell eintragen.

Bei einem digitalen Tachographen mußt Du die Zeiten in denen die Karte nicht gesteckt ist und damit die Tätigkeiten nicht automatisch aufgezeichnet wurden per mauellem Nachtrag beim nächsten Stecken der Karte nachtragen.

Die Bußgelder kann man z.B. hier nachgucken... pro Tag, für den Du Deine Tätigkeiten bei einer Kontrolle nicht nachweisen kannst liegst Du bei einem Bußgeld von 75,- bis 250,- EUR.

 

PS: ...unbedingt darauf achten, dass die Abfahrtskontrolle vor Abfahrt mit 5-10 Minuten Arbeitszeit auf der Karte dokumentiert wird. Und außerdem darauf achten vor jedem Schichtbeginn also i.d.Regel beim stecken der Karte "Beginn Land D" einzugeben... bleibt die Karte während der Tagesruhezeit gesteckt, beim nächsten / täglichen Schichtbeginn unbedingt im Menue des digit. Tachographen diese Eingabe vornehmen.

Das sind 2 Punkte, von denen sich in "der Branche" rumgeschwiegen hat, dass das inzwischen vermehrt kontrolliert wird.

Themenstarteram 20. März 2018 um 21:21

und nun dehen wir uns im Kreis. Ist wohl alles richtig für gewerbliche Kraftfahrer. Aber, ich bin Handwerker und fahre nicht gewerblich, nicht mal PKW.

Das sind Fahrten zur Ausübung meiner Freizeitgestaltung. Wir fahren in den Urlaub!!!!! Dumm nur das unser Fahrzeug über 7,5 t wiegt. Irgend wie müssen wir unser Spielzeug in der Freizeit tranportieren.

Ich denke so ein Fall wurde in der EU nicht vorgesehen. Ich mache mal eine Anfrage bei der Gewerbeaufsicht. Oder? Fahre ja nicht gewerblich evtl. nicht zuständig ?

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