Durch Gewährleistung gedeckte Reparatur durchführen lassen
Hallo,
wie genau läuft eine durch Gewährleistung gedeckte Reparatur ab, wenn man das Auto bei einem weit entfernten Händler gekauft hat und es bei einer nahegelegenen Werkstatt reparieren möchte? Genügt es, dass ich in der Werkstatt den Mangel beheben lasse oder muss ich den Händler erst von dem Mangel in Kenntnis setzen?
57 Antworten
Wer meint, allein durch Lesen einiger Paragraphen lassen sich die tatsächlichen Fragen und Probleme lösen, die man in diesem Zusammenhang so haben kann, kann nur juristischer Laie und vielleicht auch ein bisschen naiv sein.
Der Gesetzestext ist das eine, die dazu ergangene, jahrzehntelange Rechtsprechung und Literatur mit den verschiedenen Fallgruppen und Meinungsstreiten dazu das andere.
Es gibt tatsächlich einen Grund, weshalb man die Rechtswissenschaften studieren muss - denn sonst würde es ausreichen, halbwegs ordentlich lesen zu können. 😉
Dann gib mal ein Beispiel für genau die Fragestellung des TE dazu.
Komm bitte aber jetzt nicht mit Mangel oder Verschleiß.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 10. Mai 2022 um 10:39:17 Uhr:
Dann gib mal ein Beispiel für genau die Fragestellung des TE dazu.
...
Ich denke nicht im Tiefschlaf dran... sorry, ich bin nicht der Forumsrepetitor. 😁
Aber allein schon die Frage, ob ein PKW zum Händler gebracht werden muss oder dieser sich am Ort der Belegenheit der Sache tummeln muss, wer Verbringungskosten trägt, usw. 😁 Scheinbar glasklar, in der Praxis leider gar nicht.
Für mich schon.
Da du leider kein Gegenbeispiel bringen möchtest gehe ich davon aus das du auch keines anführen kannst.
Ähnliche Themen
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 10. Mai 2022 um 11:01:20 Uhr:
Für mich schon.Da du leider kein Gegenbeispiel bringen möchtest gehe ich davon aus das du auch keines anführen kannst.
Das ist eine lustige Interpretation, aber ich habs dir ja schon erklärt: Ich habe weder Zeit noch Lust dazu.
Wenn du dir das Kaufrecht im BGB anschaust, dann ist das durchaus überschaubar. Wenn du dir die Kommentierungen dazu anschaust, etwa im MüKo oder im Staudinger oder meinetwegen auch im Palandt, dass ist das alles schon nicht mehr so klar... oder lies doch mal das Standardwerk zum Thema: Eggert/Reinking, Der Autokauf, 14., 2020 (kommt neu in 2023).
Für die Fragestellung des TE sehr wohl und nur darum ging es.
Du denkst zu weit und zu kompliziert.
Aber lass gut sein, wir kommen da eh nicht weiter und unsere Laberei bringt nun so wirklich niemandem etwas.
Jeder kann es halten wie er will.
Was das Grundsätzliche angeht. Glasklar.
Also ich damals in der Uni, 1. Semester. Jura war ein Fach… der Professor sagt, nehmt das BGB mit.
Dann stand ich bei Ikea, war jung und hatte kein Geld. Das verpackte Möbelstück war innerlich beschädigt und ich wollte Fahrtkostenausgleich.
Wie man mich angeschaut hat, … 5min später hatte ich ein kostenloses Mittagessen.
Das hat gepasst.
Man kann vieles regeln, auch mal hinwegsehen. Aber grundsätzlich ist der Hinweis auf das BGB immer das erste. Das darüber ist von beiden Seiten immer zu toppen. Nur soll es nicht immer der Kunde sein, vorallem wenn er den Anspruch anbringt.
Der Gegenüber hat sich mit allen Rechten und Pflichten für sein Geschäft entschieden.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 10. Mai 2022 um 11:34:06 Uhr:
....
Jeder kann es halten wie er will.
Nur, bis das ganze vor Gericht geht.
Was hier mE völlig zu kurz kommt ist der Umstand, dass praktisch jeder Händler das gesetzliche Kaufrecht (und damit eben auch das Recht der Mangelgewährleistung) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu seinen Gunsten modifiziert hat.
Allein schon deshalb ist es mindestens fahrlässig, hier im Brustton der Überzeugung "Lösungen" zu behaupten, ohne dass alle vertragsrelevanten Umstände bekannt, geprüft und hinterfragt sind (Sind die AGB denn überhaupt wirksam einbezogen, also Vertragsbestandteil geworden (merke: im innerdeutschen Rechtsverkehr ist das schriftliche Vorliegen und auch die positive Kenntnisnahme durch den Käufer nicht notwendig); falls ja: Halten die AGB der Inhaltskontrolle stand?, usw.).
Zitat:
Du denkst zu weit und zu kompliziert.
Eher nicht 😁 - diejenigen, die nicht weiter denken, haben in ihren Klausuren gerne mal am Rand stehen "Bearbeiter hat das Problem nicht gesehen". Das reicht dann bestenfalls für "knapp bestanden", oft aber auch dafür nicht.
Und das was du hier behauptest bzgl. AGB mag ich mal bezweifeln was das Sachmangel-Recht angeht.
Das einzige was er machen kann ist die Verkürzung bei Gebraucht-Sachen und das kann er durchaus auch im AGB kommunizieren sofern diese ausgehändigt wurden und im KV Erwähnung fanden.
Du denkst hier immer noch zu kompliziert.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 10. Mai 2022 um 13:09:49 Uhr:
...
Du denkst hier immer noch zu kompliziert.
😁 Du hast Recht und ich meine Ruhe 😉
Nur noch soviel: Der (einheitliche/nicht einheitliche?) Erfüllungsort (und damit der Erfüllungsort-Gerichtsstand) wird für die Frage der Nacherfüllung (also das Thema des TE) und die Abwicklung eines Rückgewährschuldverhältnisses (etwa nach erfolgtem Rücktritt eines bereits beiderseits voll erfüllten Kaufvertrages) durchaus unterschiedlich gehandhabt. Da gibt es auch viel lustige Rechtsprechung (insbesondere lesenswert: OLG Jena, Urteil vom 09.04.2020 – 4 U 1208/19 - nicht nur aufs Ergebnis achten, sondern auf den Weg, wie das OLG dahin kommt; und BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10).
Ich denke auch das im BGB die grundsätzlichen Pflichten und Rechte klar geregelt sind, das aber nicht grundsätzlich klar für alle Fälle definiert ist.
Es fängt ja schon damit an das es meist Streit darüber gibt ob es überhaupt ein Mangel oder Verschleiß ist.
Eine verschlissene Bremsscheibe kann auch durch einen Mangel am Bremssattel hervor gerufen werden,schon streiten sich die Geister.
Ich würde je nach Fehler überlegen einfach einen Gebrauchtwagencheck machen zu lassen wenn es um das Fahrverhalten geht,oder einen günstigen OBD Scanner zum Auslesen.
Das kostet zwar auch Geld,im Verhältnis zum anstehenden Ärger aber recht günstig.
Dann hat man erst einmal einen Anhaltspunkt und kann besser einschätzen wie man weiter verfährt.
Mit solchen Unterlagen lässt sich dem Händler gegenüber sicher auch besser argumentieren.
Wenn beim Check der genannte defekte Bremssattel festgestellt wird kommt sicher auch kein Händler auf die Idee das als Verschleiß abtun zu wollen.
Da wird der sicher eher bereit sein das kostengünstig an eine Werkstatt in der Nähe des Käufers zu übergeben.
Blind auf Gesetzestexten rumzureiten macht nicht immer Sinn,den Einzelfall gibt es wahrscheinlich häufiger als man denkt.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. Mai 2022 um 18:45:39 Uhr:
Ich denke auch das im BGB die grundsätzlichen Pflichten und Rechte klar geregelt sind, das aber nicht grundsätzlich klar für alle Fälle definiert ist.
Es fängt ja schon damit an das es meist Streit darüber gibt ob es überhaupt ein Mangel oder Verschleiß ist.
Eine verschlissene Bremsscheibe kann auch durch einen Mangel am Bremssattel hervor gerufen werden,schon streiten sich die Geister.
Stimmt, wir brauchen unbedingt eine gesetzliche Regelung dazu, wann Schäden an der Bremsscheibe Verschleiss sind und wann ein Mangel.
Das selbe bitte für Zylinderkopfdichtungen, Reifen, die Frontscheiber, den Fahrersitz...
Leute, so funktioniert Gesetzgebung nicht. Das Gesetz definiert, was grundsätzlich bei einem Kaufvertrag gilt.
Im Wesentlichen gilt:
Die Sache muss (sofern vereinbart) die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
Ansonsten muss sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und die übliche Beschaffenheit aufweisen.
Gerade die übliche Beschaffenheit ist aber selbstverständlich nicht im Gesetz für jede denkbare Handelsware zu regeln. Das ist eben immer für den Einzelfall auszulegen.
Die übliche Beschaffenheit eines Jahreswagens ist halt anders als die eines 20 Jahre alten Autos, dass schon 2-mal die Welt umrundet hat.
Leute, ihre seid alle schon viel zu weit für die eigentliche Frage.
Und wenn man wissen möchte was so als Verschleiß und was als Mangel üblicherweise angesehen wird dann gurgelt man mal nach der ADAC Liste in der richterliche Urteile usw. dazu gelistet sind. Daran kann man sich schon mal gut orientieren.
Ach, ich häng´s mal an da sich ja einige hier immer so schwer tun.
https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf
Bitte beachten: Seit 01.01.2022 gilt ein neues Kauf- und Mangelgewährleistungsrecht. Da wird auch der Mangel-/Fehlerbegriff neu gefasst, objektive und subjektive Elemente werden kumuliert.